Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2008, Az. AnwZ (B) 55/08

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2008, 1745

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[X.][X.] ([X.]) 15/08 [X.] ([X.]) 55/08 vom 25. September 2008 in dem Verfahren wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, [X.] Ernemann und [X.], die Richterin [X.], die Rechtsanwältin [X.] sowie die Rechtsanwälte Dr. [X.] und Prof. Dr. [X.] am 25. September 2008 beschlossen: Die Verfahren [X.] ([X.]) 15/08 und [X.] ([X.]) 55/08 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Das Verfahren [X.] ([X.]) 15/08 führt. Die "Untätigkeitsbeschwerde" sowie die sofortigen [X.]eschwer-den des Antragstellers gegen die [X.]eschlüsse des [X.] [X.]s des [X.]s [X.]erlin vom 14. Februar 2008 ([X.]. [X.] 21/04) und vom 14. April 2008 ([X.]. [X.] 23/04) wer-den als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren ent-standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-statten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 5.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Antragsteller beantragte am 18. März 2004 bei der Antragsgegnerin seine Wiederzulassung als Rechtsanwalt. Noch bevor diese über den [X.] - 3 - sungsantrag entschieden hatte, begehrte er mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2004 beim [X.] den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Antragsgegnerin anzuweisen, ihn zur Rechtsanwaltschaft [X.]. Mit [X.]escheid vom 13. Oktober 2004 wies die Antragsgegnerin den [X.] des Antragstellers nach § 7 Nr. 5 [X.]RAO zurück. Hiergegen [X.] der Antragsteller gerichtliche Entscheidung. Im Verlauf des Verfahrens vor dem [X.] wurde der Antragsteller mit [X.]escheid der [X.] vom 22. September 2005 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Der Antragsteller hat daraufhin sowohl im Verfahren über den Erlass einer einstwei-ligen Anordnung als auch in dem über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Feststellung begehrt, dass die Ablehnung seiner Zulassung durch den [X.]e-scheid vom 13. Oktober 2004 von Anfang an rechtswidrig war. Der [X.] hat die (Fortsetzungs-) Feststellungsanträge des Antragstellers mit [X.]eschlüssen vom 14. Februar 2008 (Gegenstand des Verfahrens [X.] ([X.]) 15/08) und 14. April 2008 (Gegenstand des Verfahrens [X.] ([X.]) 55/08) jeweils als unzulässig verworfen. Gegen diese Entscheidungen wendet sich der [X.] mit der sofortigen [X.]eschwerde. Der Antragsteller hatte ferner beim [X.] den Antrag ge-stellt, die Antragsgegnerin zur Zahlung eines immateriellen Schadensersatzes in Höhe von zuletzt 10.000 • zu verurteilen, und mit Schriftsatz vom 11. Januar 2008 beantragt, die Sache insoweit an das Landgericht [X.]. zu verweisen. Mit Schriftsatz vom 12. Februar 2008 erhob er insoweit "Untätigkeitsbeschwerde" zum [X.]undesgerichtshof, weil der [X.] seinem Antrag bis dahin noch nicht entsprochen hatte. Die Verweisung ist zwischenzeitlich in dem [X.]e-schluss des [X.]s vom 14. April 2008 erfolgt, der Antragsteller verfolgt jedoch sein Rechtsmittel weiter. 2 - 4 - I[X.] 1. Die gegen die [X.]eschlüsse des [X.]s vom 14. Februar und 14. April 2008 gerichteten Rechtsmittel sind unzulässig, weil - worauf der Antragsteller durch den [X.] bereits hingewiesen worden ist - gegen die Zu-rückweisung oder Verwerfung eines Antrags auf gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Widerrufs- oder Versagungsbescheids durch den [X.] die sofortige [X.]eschwerde nur bei Zulassung gem. § 223 Abs. 3 [X.]RAO statthaft ist (vgl. [X.]sbeschluss vom 21. Februar 2007 - [X.] ([X.]) 86/06, NJW-RR 2007, 1071 [X.]. 7). Eine solche Zulassung ist vorlie-gend nicht erfolgt, vielmehr hat der [X.] in dem [X.]eschluss vom 14. April 2008 eine grundsätzliche [X.]edeutung für künftige Zulassungsverfahren ausdrücklich verneint. 3 2. Die erhobene Untätigkeitsbeschwerde ist ebenfalls nicht statthaft. Der [X.]undesgerichtshof kann in Zulassungsverfahren nach der [X.]undesrechtsan-waltsordnung nur in den in den §§ 42 Abs. 1, 223 Abs. 1 [X.]RAO genannten [X.] tätig werden. Eine Untätigkeitsbeschwerde sieht das Gesetz nicht vor. Im Übrigen würde es hierfür an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlen, da die begehrte Tätigkeit zwischenzeitlich erbracht worden ist. 4 3. [X.]ezüglich der weiteren Anträge in den Schriftsätzen des Antragstellers vom 8. Mai und 9. Juni 2008 weist der [X.] vorsorglich darauf hin, dass inso-weit eine Entscheidungsbefugnis des [X.]s nicht gegeben ist. 5 - 5 - 4. Über die unzulässigen Rechtsmittel kann der [X.] ohne mündliche Verhandlung entscheiden ([X.]GHZ 44, 25). 6 [X.] Frellesen [X.]
[X.] [X.] [X.] Vorinstanz: AGH [X.]erlin, Entscheidung vom 14.02.2008 - [X.] 21/04 -

Meta

AnwZ (B) 55/08

25.09.2008

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2008, Az. AnwZ (B) 55/08 (REWIS RS 2008, 1745)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1745

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