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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 377/11
vom
15.
September 2011
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schweren Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15.
September 2011 gemäß §
349 Abs.
2 [X.] beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 28.
März 2011 wird mit der Maßgabe, dass der Angeklagte des besonders
schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperver-letzung in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen schuldig ist, als
unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen [X.] zu tragen.
Appl
Schmitt
Berger
Krehl
Ott
Meta
15.09.2011
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2011, Az. 2 StR 377/11 (REWIS RS 2011, 3301)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 3301
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