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PDF anzeigen[X.]/01vom13. September 2001in der Strafsachegegenwegen schweren Raubes u.a.Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 13. September 2001 beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 22. Mai 2001 wird als unbegründet verworfen, [X.] Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat(§ 349 Abs. 2 StPO). Es wird klargestellt, daß der Angeklagte wegenschweren Raubes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpres-sung in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Erwerb von Betäu-bungsmitteln schuldig ist.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.Wahl [X.] Schluckebier Kolz Hebenstreit
Meta
13.09.2001
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.09.2001, Az. 1 StR 377/01 (REWIS RS 2001, 1365)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1365
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