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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2020:040620BIIIZA9.20.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZA 9/20
vom
4. Juni 2020
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
4. Juni 2020
durch
den Vorsitzenden Richter [X.], die Richterinnen Dr.
Arend und [X.] sowie [X.]
Kessen und Dr.
Herr
beschlossen:
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwer-de
gegen den Beschluss -
13. Zivilsenat
-
Oberlandesgerichts [X.] vom 30.
April 2020 -
13
W 463/20
-
wird abgelehnt.
Gründe:
Der Senat legt den Antrag des Antragstellers vom 13.
Mai 2020 als sol-chen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine -
hier als Rechtsmittel [X.] in Betracht kommende
-
Rechtsbeschwerde
gegen die angefochtene Ent-scheidung aus. Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beab-sichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§
114 Abs.
1 Satz
1 ZPO).
Die Rechtsbeschwerde
hat jedoch keine Erfolgsaussicht. Das [X.] ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Be-schwerdegericht es
in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§
574 Abs.
1 Satz
1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit dem Rechtsmittel kann auch nicht geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Ge-
1
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richt hätte die Rechtsbeschwerde
zulassen müssen (s. etwa [X.], Beschluss vom 8.
November 2004 -
II
ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294
f).
Herrmann
Böttcher
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.01.2020 -
31 O 17599/19 -
OLG [X.], Entscheidung vom 30.04.2020 -
13 W 463/20 -
Meta
04.06.2020
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.06.2020, Az. III ZA 9/20 (REWIS RS 2020, 11526)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11526
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