Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.07.2020, Az. III ZB 28/20

III. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 11422

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[X.]:[X.]:[X.]:2020:160720BIIIZB28.20.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 28/20
vom

16. Juli 2020

in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
16. Juli 2020 durch [X.] [X.], [X.], die Richterinnen Dr.
Arend und [X.] sowie [X.] Herr

beschlossen:

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskosten-hilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Zivil-senats des [X.] vom 8. Juni 2020
-
4 W 11/20 -
wird abgelehnt.

Gründe:

Der Senat legt das Schreiben des Antragstellers vom 3. Juni 2020 als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde aus. Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechts-verfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). Daran fehlt es hier.

Als Rechtsmittel gegen die angefochtene Entscheidung des Oberlandes-gerichts kommt -
auch, soweit es das Richterablehnungsgesuch des Antragstel-lers als unzulässig verworfen hat (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 13. Januar 2011 -
III ZA 21/10, BeckRS 2011, 1489 Rn. 3 mwN) -
allein die Rechtsbe-schwerde in Betracht. Diese ist indes nur statthaft, wenn dies im Gesetz aus-drücklich bestimmt ist oder sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist (§
574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit dem Rechtsmittel kann auch nicht geltend gemacht werden, das vo-1
2
-

3

-

rinstanzliche Gericht hätte die Rechtsbeschwerde
zulassen müssen (s. etwa [X.], Beschluss vom 8.
November 2004 -
II
ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294
f).

Eine "außerordentliche Beschwerde" ist nicht eröffnet. Nach der Neure-gelung des Beschwerderechts durch das [X.] kann der [X.] ausschließlich in den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO angeru-fen werden (s. z.B. Senatsbeschluss vom 13. Januar 2011 aaO Rn. 5 mwN; [X.], Beschluss vom 8. November 2004 aaO S. 295).

[X.]

[X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.03.2020 -
4 O 24/20 -

O[X.], Entscheidung vom 08.06.2020 -
4 W 11/20 -

3

Meta

III ZB 28/20

16.07.2020

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.07.2020, Az. III ZB 28/20 (REWIS RS 2020, 11422)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11422

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