Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2020:160720BIIIZB28.20.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZB 28/20
vom
16. Juli 2020
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
16. Juli 2020 durch [X.] [X.], [X.], die Richterinnen Dr.
Arend und [X.] sowie [X.] Herr
beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskosten-hilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Zivil-senats des [X.] vom 8. Juni 2020
-
4 W 11/20 -
wird abgelehnt.
Gründe:
Der Senat legt das Schreiben des Antragstellers vom 3. Juni 2020 als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde aus. Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechts-verfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). Daran fehlt es hier.
Als Rechtsmittel gegen die angefochtene Entscheidung des Oberlandes-gerichts kommt -
auch, soweit es das Richterablehnungsgesuch des Antragstel-lers als unzulässig verworfen hat (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 13. Januar 2011 -
III ZA 21/10, BeckRS 2011, 1489 Rn. 3 mwN) -
allein die Rechtsbe-schwerde in Betracht. Diese ist indes nur statthaft, wenn dies im Gesetz aus-drücklich bestimmt ist oder sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist (§
574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit dem Rechtsmittel kann auch nicht geltend gemacht werden, das vo-1
2
-
3
-
rinstanzliche Gericht hätte die Rechtsbeschwerde
zulassen müssen (s. etwa [X.], Beschluss vom 8.
November 2004 -
II
ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294
f).
Eine "außerordentliche Beschwerde" ist nicht eröffnet. Nach der Neure-gelung des Beschwerderechts durch das [X.] kann der [X.] ausschließlich in den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO angeru-fen werden (s. z.B. Senatsbeschluss vom 13. Januar 2011 aaO Rn. 5 mwN; [X.], Beschluss vom 8. November 2004 aaO S. 295).
[X.]
[X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.03.2020 -
4 O 24/20 -
O[X.], Entscheidung vom 08.06.2020 -
4 W 11/20 -
3
Meta
16.07.2020
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.07.2020, Az. III ZB 28/20 (REWIS RS 2020, 11422)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11422
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
III ZB 29/20 (Bundesgerichtshof)
III ZB 8/20 (Bundesgerichtshof)
VIII ZB 81/11 (Bundesgerichtshof)
VIII ZB 81/11 (Bundesgerichtshof)
Prozesskostenhilfeverfahren: Fehlerhafte Besetzung des Beschwerdegerichts bei Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Einzelrichter; Zulassung der Rechtsbeschwerde …
III ZB 135/17 (Bundesgerichtshof)
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.