Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2007, Az. I ZR 120/04

I. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 4091

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/04 Verkündet am: 26. April 2007 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.] : nein [X.]R : ja

Weltreiterspiele UWG §§ 3, 5 Abs. 1 und 2 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 Die Werbeanzeige eines Herstellers, in der mit dem Hinweis auf ein Sportereig-nis für ein Luxusgut (hier: teure Armbanduhr) geworben wird, begründet nicht die Erwartung des Verkehrs, dass die in Betracht kommenden Fachgeschäfte zumindest ein Exemplar des Produkts als Ansichtsexemplar vorrätig halten, wenn das beworbene Produkt in der Anzeige zwar mit Modell- und Markenbe-zeichnung benannt ist, alle anderen Umstände jedoch fehlen, die der Kunde für einen konkreten Erwerbsvorgang kennen muss, wie insbesondere die Angabe, wo und zu welchem Preis die Uhr gekauft werden kann.
[X.], [X.]. v. 26. April 2007 - [X.]/04 - [X.] - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 26. April 2007 durch [X.] und [X.] v. Ungern-Sternberg, [X.], Dr. Schaffert und Dr. Bergmann für Recht erkannt:
Auf die Revision der [X.] wird das [X.]eil des [X.], 3. Zivilsenat, vom 17. Juni 2004 auf-gehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das [X.]eil des [X.], Zivilkammer 15, vom 9. Oktober 2003 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittel. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Klägerin vertreibt Kaffee und bietet in ihren Filialen auch [X.] Waren an, darunter auch Herrenarmbanduhren. Die Beklagte, die [X.] Tochtergesellschaft der [X.], [X.]/ [X.], ist für den Vertrieb der bekannten hochpreisigen [X.]en in [X.] zuständig. 2 Die [X.]en werden in [X.] ausschließlich durch sogenann-te Konzessionäre, d.h. rechtlich und tatsächlich selbständige Facheinzelhan-delsgeschäfte, vertrieben, die jeweils neben [X.]en auch namhafte Kon-kurrenzprodukte anbieten. 3 Am 9. September 2002 erschien im Nachrichtenmagazin " [X.]" die aus der nachfolgenden Abbildung ersichtliche Anzeige der [X.]: 4 - 4 - - 5 - Das in der Anzeige abgebildete Uhrenmodell "[X.]" war in der Preisliste der [X.] mit einer von der Version des [X.] ab-hängigen unverbindlichen Preisempfehlung zwischen 5.360 • und 5.780 • [X.]. 5 6 Am 18. September 2002 erkundigte sich der Jurastudent [X.] telefonisch bei dem [X.] [X.] an der M.-Straße in [X.], einem Konzessionär der [X.], nach der in der "[X.]"-Anzeige vom 9. September 2002 bewor- benen [X.] "[X.]". Er erhielt die Auskunft, dass ein derartiges Modell ebenso wie andere Uhren der Marke [X.] derzeit nicht vorrätig sei. Er könne sich auf eine Warteliste setzen lassen. In zwei weiteren Filialen des Uh-renhauses [X.] in [X.] erhielt [X.] auf seine telefonische Anfrage entspre- chende Auskünfte. Auch auf einen Anruf beim [X.] W. in [X.], gleichfalls Konzessionär der [X.], wurde ihm mitgeteilt, dass sämtliche Modelle der "[X.]"-Serie nicht vorrätig seien. Die derzeitigen [X.] des Modells seien für Bestellungen aus dem Jahre 2000 bestimmt. Die Klägerin hat geltend gemacht, die angegriffene Werbung sei irrefüh-rend, da sie beim Verkehr die Erwartung hervorrufe, die beworbene Uhr sei zum Zeitpunkt des Erscheinens der Anzeige und auch noch neun Tage danach bei den autorisierten [X.]-Fachhändlern vorrätig in dem Sinne, dass sie ent-weder sofort erworben werden könne oder jedenfalls zu besichtigen sei. 7 Die Klägerin hat beantragt, 8 die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, aus Anlass von Events [X.]en, wie z.[X.] aus der oben abgebildeten Anzeige ersichtlich, zu bewerben, sofern diese in den konzessionierten [X.]-Geschäften - 6 - in zeitlichem Zusammenhang mit dem Erscheinen der Werbung nicht vorrätig sind. 9 Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, aufgrund des Gesamteindrucks der angegriffenen Werbeanzeige werde bei dem angesprochenen Verkehr nicht die Erwartung hervorgerufen, die in der Anzeige abgebildete Uhr sei zum Zeitpunkt des Erscheinens der Anzeige und auch noch neun Tage danach bei den autorisierten [X.]-Fachhändlern vorrä-tig. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläge-rin hat das Berufungsgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt ([X.] 2005, 116). 10 Mit ihrer (vom Senat zugelassenen) Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihr auf Abweisung der Klage gerichte-tes Begehren weiter. 11 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Unterlassungsan-spruch für begründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt: 12 Die beanstandete Werbung sei irreführend i.[X.] des § 3 UWG (a.F.), weil ein erheblicher Teil der angesprochenen durchschnittlich informierten, aufmerk-samen und verständigen Werbeadressaten die Anzeige dahin verstehen werde, dass die beworbene Uhr "[X.]" am Tage des Erscheinens der [X.] und zumindest noch zehn Tage nach dem Erscheinen jedenfalls zur [X.] in allen Geschäften vorrätig sei, die [X.]en gewöhnlich führten. Der Verkehr verstehe die Abbildung der Uhr in der Werbeanzeige dahin, dass das werbende Unternehmen die konkret abgebildete Uhr zum Verkauf anpreisen wolle. Werde - wie hier - eine bestimmte hochpreisige Luxusuhr aus dem Stan-dardsortiment eines Herstellers beworben, dann werde der Verkehr jedenfalls erwarten, dass die in Betracht kommenden Fachgeschäfte zumindest ein Ex-emplar der Uhr als Ansichtsexemplar vorrätig hielten, um den Interessenten einen für die Kaufentscheidung maßgebenden unmittelbaren Eindruck von der Uhr zu verschaffen, und zwar nicht nur am [X.], sondern jedenfalls auch noch zehn Tage danach. Die in der streitgegenständlichen Anzeige liegende Irreführung sei auch wettbewerbsrechtlich relevant. Die angegriffene Werbung sei geeignet, Interes-senten zum Aufsuchen eines für den Vertrieb von [X.]en konzessionier-ten Fachgeschäfts zu bewegen. Die Interessenten würden dort zum einen in ihrer Erwartung enttäuscht, die beworbene Uhr zumindest in Augenschein nehmen zu können, und seien weiter - gerade in der von der [X.] beton-ten exklusiven Atmosphäre dieser ausgesuchten Fachgeschäfte - der persönli-chen werbenden Ansprache des dortigen Fachpersonals ausgesetzt. Es sei nicht fernliegend, dass das Interesse des Verbrauchers so entweder auf andere (vorrätige) [X.]-Produkte gelenkt werde oder dieser sich trotz eines fehlenden Ansichtsexemplars immerhin auf die Warteliste für die "[X.]" setzen lasse. 14 I[X.] Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie füh-ren zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung der die [X.] abweisenden Entscheidung des [X.]s. 15 - 8 - 1. Die Revision macht allerdings ohne Erfolg geltend, der Klageantrag und der darauf beruhende [X.]eilsausspruch seien nicht hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2, § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO), weil die Begriffe "in zeitlichem Zusammenhang" und "nicht vorrätig" nicht klar erkennen ließen, was damit ge-meint sei. Das Berufungsgericht hat insoweit zutreffend ausgeführt, der Hinweis auf den "zeitlichen Zusammenhang" sei nach den klarstellenden Ausführungen der Klägerin in der Berufungsverhandlung dahin zu verstehen, dass durch die Werbung die Erwartung eines Vorhaltens der Ware am Tage des Erscheinens der Anzeige und den darauf folgenden neun Tagen begründet werde. Die [X.] "vorrätig sind" erfasse die Fälle, in denen in den konzessionierten [X.] überhaupt keine Uhr des beworbenen Typs vorrätig sei, und zwar in dem Sinne, dass ein Vorrätigsein jedenfalls einer Uhr zumindest zur Ansicht gemeint sei. Angesichts dieser revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Aus-legung des Klageantrags greifen die hinsichtlich der Bestimmtheit geäußerten Bedenken nicht durch. 16 2. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat die Beklagte nicht dadurch in irreführender Weise geworben (§§ 3, 5 Abs. 1 und 2 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 UWG; § 3 UWG a.F.), dass sie in der am 9. September 2002 im Nachrichten-magazin " [X.]" erschienenen Werbeanzeige die Uhr "[X.]" beworben hat, die am 18. September 2002 bei vier von der [X.] konzes-sionierten Fachgeschäften in [X.] nicht vorrätig war. 17 a) Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz zutreffend davon aus-gegangen, dass eine Werbung grundsätzlich als irreführend zu beurteilen ist, wenn beworbene Waren, die zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch be-stimmt sind, entgegen der [X.] zu dem angekündigten oder den Umständen nach zu erwartenden Zeitpunkt nicht vorrätig sind und deshalb 18 - 9 - von den Interessenten im Verkaufslokal nicht erworben werden können (st. Rspr.; vgl. [X.], [X.]. v. 16.3.2000 - I ZR 229/97, [X.], 187, 188 = [X.], 1131 - Lieferstörung; [X.]. v. [X.] - I ZR 19/00, [X.], 1095 = [X.], 1430 - Telefonische Vorratsanfrage, m.w.N.). Das Verbot der Irre-führung hinsichtlich der Vorratsmenge ist klarstellend nunmehr ausdrücklich in § 5 Abs. 5 Satz 1 UWG geregelt (vgl. Begründung des [X.], BT-Drucks. 15/1487, [X.] 20). b) Die Annahme des Berufungsgerichts, ein erheblicher Teil der ange-sprochenen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Werbeadressaten verstehe die Werbeanzeige dahin, dass die in der Anzeige beworbene Uhr "[X.]" am [X.] und zumindest noch neun weitere Tage nach dem Erscheinen (also insgesamt über einen Zeitraum von zehn Tagen seit dem Erscheinen) jedenfalls zur Ansicht in allen Geschäften vorrätig sei, die [X.]en gewöhnlich führten, ist jedoch nicht frei von [X.]. Das Berufungsgericht hat zwar den Grundsatz an-geführt, dass sich die Erwartung des Verkehrs hinsichtlich der Lieferbarkeit be-worbener Waren einer schematischen Beurteilung entzieht und maßgeblich durch die Umstände des Einzelfalls beeinflusst ist, insbesondere durch die Ge-staltung und Verbreitung der konkreten Werbung, die Art der angebotenen [X.]n sowie die Bedeutung des werbenden Unternehmens (vgl. § 5 Abs. 5 Satz 1 UWG; [X.], [X.]. v. 4.2.1999 - [X.], [X.], 1011, 1012 = [X.], 924 - [X.], m.w.N.). Es hat jedoch, wie die Revision zu Recht rügt, die Besonderheiten des Falles nicht vollständig berücksichtigt (§ 286 ZPO). Aus diesem Grunde hat es ferner seiner Beurteilung Erfahrungssätze zugrunde gelegt, die zwar bei der üblichen Händlerwerbung, nicht aber bei der hier vorliegenden Art der Werbung eines Herstellers für ein einzelnes Produkt Anwendung finden. 19 - 10 - aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Verkehr verstehe die Werbeanzeige dahin, dass das werbende Unternehmen die konkret abgebildete Uhr zum Verkauf anpreisen wolle. Das Berufungsgericht hat diese Verkehrsauf-fassung daraus hergeleitet, dass die Uhr in der Anzeige in einer sofort ins Auge springenden Weise abgebildet sowie mit der Modell- und Markenbezeichnung "[X.]" versehen ist, also als eine in Wort und Bild konkret indi-vidualisierte Ware einer ebenfalls individualisierten Marke präsentiert wird. Dies ist entgegen der Ansicht der Revision aus Rechtsgründen nicht zu beanstan-den. Die hier zu beurteilende Werbeanzeige unterscheidet sich, wie das [X.] zu Recht ausgeführt hat, durch die blickfangmäßige [X.] eines individualisierten Produkts von einer allein auf das Unternehmen ab-zielenden Imagewerbung, die nur mittelbar der Absatzförderung der Unterneh-mensprodukte dient. 20 bb) Dagegen kann dem Berufungsgericht nicht darin gefolgt werden, der Verkehr entnehme einer so gestalteten Anzeige im Allgemeinen eine unbeding-te Liefermöglichkeit und Lieferbereitschaft (vgl. [X.] [X.], 187, 189 - Lieferstörung). Der Anwendung eines entsprechenden Erfahrungssatzes ste-hen im Streitfall die Besonderheiten der beanstandeten Werbeanzeige entge-gen. Der Verkehr geht entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts bei einer Werbung der vorliegenden Art auch nicht davon aus, dass die in Betracht kom-menden Fachgeschäfte zumindest ein Exemplar dieser Uhr als [X.] vorrätig halten, um Interessenten einen für die Kaufentscheidung maßge-benden unmittelbaren Eindruck von der Uhr zu verschaffen. 21 (1) Bei der abgebildeten und beworbenen Uhr handelt es sich - für den Verkehr ohne weiteres erkennbar - um ein hochpreisiges und exklusives [X.]. Bei derartigen Luxusgütern erwartet der Verkehr im Allgemeinen nicht, dass Waren in erheblichem Umfang vorgehalten werden (vgl. [X.], [X.]. 22 - 11 - v. 10.12.1986 - I ZR 15/85, [X.], 903, 905 - [X.]; MünchKomm.UWG/Busche, § 5 Rdn. 697; [X.].UWG/[X.], § 3 Rdn. 773; [X.] in [X.]/Loschelder, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 3. Aufl., § 56 Rdn. 67). Dementsprechend hat auch das Berufungsgericht angenommen, der Verkehr werde im vorliegenden Fall kaum das Vorhandensein einer größe-ren Anzahl von "[X.]"-Uhren in jedem konzessionierten [X.]-Fach-geschäft erwarten. (2) Die bei einer Händlerwerbung für ein besonders herausgestelltes ein-zelnes Angebot zu beachtenden Erfahrungssätze hinsichtlich der [X.] und Lieferbereitschaft können auch nicht mit der Maßgabe Anwendung finden, dass der Verkehr im Streitfall zumindest das Vorhandensein eines Ex-emplars der beworbenen Uhr zur Ansicht erwartet. Die beanstandete [X.] ist, was das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung nicht hinreichend berücksichtigt hat (§ 286 ZPO), dadurch gekennzeichnet, dass es sich nicht um eine Händlerwerbung, sondern um eine Werbung des Herstellers der beworbe-nen Uhr handelt. Das individuelle Produkt "[X.]" ist zwar unter dieser Bezeichnung hervorgehoben abgebildet. Alle anderen Umstände, die der Kunde für einen konkreten Erwerbsvorgang kennen muss, wie insbesondere die Angabe, wo und zu welchem Preis die Uhr gekauft werden kann, fehlen ebenso wie Hinweise auf sonstige wesentliche Eigenschaften der Uhr. [X.], in denen die abgebildete Uhr erworben oder zumindest in [X.] genommen werden kann, werden in der Anzeige nicht genannt. Es findet sich dort lediglich in der Fußzeile ein Hinweis auf die Internetadresse und auf die Postfachanschrift der [X.]. 23 (3) Bei einer derartigen Werbung eines Herstellers erwartet der Verkehr entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht, dass die beworbene [X.] in Verkaufsstellen, die Produkte dieser Art gewöhnlich führen, im zeitlichen 24 - 12 - Zusammenhang mit dem Erscheinen der Werbung zumindest zur Ansicht vorrä-tig ist. Der Verkehr entnimmt der Anzeige, mit der - für ihn ohne weiteres er-kennbar - der Hersteller der Uhr für sein Produkt wirbt, keine "Garantie" der Verfügbarkeit. Verfügbarkeit der Ware ist ein Umstand, den der Hersteller, wie der Kunde weiß, nicht ohne weiteres steuern kann. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts wird eine entsprechende Erwartung hinsichtlich der Verfügbarkeit des beworbenen [X.] nicht bereits dadurch geweckt, dass dieses in der beanstandeten Werbeanzeige he-rausgehoben abgebildet ist. Die Werbeanzeige der [X.] enthält aus der Sicht des Verkehrs keine Anhaltspunkte dafür, dass hinsichtlich der zeitlichen Verfügbarkeit der beworbenen Uhr irgendwelche Besonderheiten gegenüber den allgemein zu erwartenden Bedingungen gegeben sein könnten, und sei es nur im Hinblick auf die Verfügbarkeit der beworbenen Uhr als Anschauungsob-jekt in den in Betracht kommenden Verkaufsstellen. Die Werbeanzeige weist keine ausdrücklichen Angaben über eine zeitliche Beschränkung des Angebots etwa hinsichtlich des geforderten Preises, der lieferbaren Menge oder der [X.] in bestimmten Verkaufsstellen auf. Der Verkehr entnimmt eine solche Beschränkung auch nicht daraus, dass die abgebildete Uhr im Zusammenhang mit einem Hinweis auf ein zeitlich begrenztes sportliches Ereignis, die 13 Tage andauernden Weltreiterspiele in [X.], beworben wird. Nach dem Inhalt und der Gestaltung der Werbeanzeige hat der Verkehr keinen Anlass anzunehmen, das in der Abbildung der Uhr liegende Angebot sei in irgendeiner Beziehung zeitlich auf die Dauer des genannten Sportereignisses begrenzt. 25 (4) Die Anzeige betrifft zudem eine exklusive und hochpreisige Uhr, die, wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, nach der Lebenserfahrung regelmä-ßig nicht aufgrund eines spontanen Kaufentschlusses wie ein Mitnahmeartikel des täglichen Bedarfs allein aufgrund einer Anzeigenwerbung gekauft, sondern 26 - 13 - erst nach gründlicher Überlegung und - gegebenenfalls mehrfacher - [X.] und fachkundiger Beratung erworben wird. Eine solche Besichti-gung setzt zwar voraus, dass dem Interessenten ein Ansichtsexemplar als An-schauungsobjekt vorgeführt werden kann. Eine allgemeine Erwartung des [X.], jeder Fachhändler werde hinsichtlich aller von den betreffenden Herstel-lern angebotenen Luxusuhren jederzeit über zumindest ein Ansichtsexemplar verfügen und müsse ein solches gegebenenfalls nicht erst besorgen, besteht jedoch nicht. (5) Die Frage, ob hinsichtlich der Verfügbarkeit, wie das Berufungsgericht angenommen hat, etwas anderes jedenfalls dann in Betracht kommen kann, wenn es sich bei der beworbenen Ware um ein Standardprodukt des werben-den Herstellers handelt, kann im Streitfall offenbleiben. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, im Streitfall sei ein Standardprodukt der [X.] [X.] worden, und hat dies damit begründet, die beanstandete Werbeanzeige habe eine einzige konkret abgebildete und bezeichnete Uhr zum Gegenstand, die unstreitig Bestandteil des Lieferprogramms der [X.] sei und in deren Katalog und Preisliste mit Bestellnummer ausdrücklich genannt werde. Damit kann jedoch eine besondere Erwartung des Verkehrs hinsichtlich der Verfüg-barkeit der beworbenen Ware, die daran anknüpft, dass es sich um ein Stan-dardprodukt der [X.] handelt, nicht begründet werden. Denn die [X.], aus denen das Berufungsgericht die Eigenschaft der beworbenen Uhr als ein Standardprodukt der [X.] hergeleitet hat, sind - abgesehen von der Abbildung einer individuellen, mit einer Modellbezeichnung versehenen Uhr - für den angesprochenen Verkehr aus der beanstandeten Werbeanzeige nicht zu ersehen. Die Anzeige enthält keinerlei Hinweise auf einen Katalog oder eine Preisliste, auf eine Bestellnummer oder auf die Lieferfähigkeit der [X.]. Das Berufungsgericht hat auch nicht festgestellt, dass der Verkehr schon auf-grund der Abbildung der Uhr diese als ein Standardprodukt der [X.] [X.] - 14 - kennt, das zu deren aktuellem, mit Bestellnummer in Katalog und Preisliste auf-geführtem Lieferprogramm gehört. 28 II[X.] Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben. Die Berufung der Kläge-rin gegen das klageabweisende [X.]eil des [X.]s ist zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. 29 [X.] v. Ungern-Sternberg [X.]

Schaffert Bergmann Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 09.10.2003 - 315 [X.]/03 - [X.], Entscheidung vom 17.06.2004 - 3 U 38/04 -

Meta

I ZR 120/04

26.04.2007

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2007, Az. I ZR 120/04 (REWIS RS 2007, 4091)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4091

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