Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.05.2011, Az. I ZR 220/10

I. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 6981

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 220/10 vom 5. Mai 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 5. Mai 2011 durch [X.] [X.] und [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen den [X.]sbeschluss vom 24. Februar 2011 wird zurückgewiesen. Gründe: Die Gegenvorstellung der Beklagten richtet sich dagegen, dass der [X.] den Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden [X.] auf 20.000 • festgesetzt hat. 1 2 Der [X.] hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die [X.] der zur Unterlassung verurteilten Beklagten richte sich danach, wie sich das ausgesprochene Verbot zu ihrem Nachteil auswirke. Das Interesse der zur Unterlassung verurteilten Beklagten an einer Beseitigung der Verurteilung ent-spreche zwar nicht zwangsläufig, aber doch regelmäßig dem Interesse des [X.] an dieser Verurteilung. Denn das Interesse des [X.] an einer sol-chen Unterlassung sei pauschalierend und unter Berücksichtigung von Bedeu-tung, Größe und Umsatz des Verletzers, Art, Umfang und Richtung der Verlet-zungshandlung sowie subjektiven Umständen auf Seiten des Verletzers wie etwa dem Verschuldensgrad zu bewerten. Die Beklagte habe nicht glaubhaft gemacht, dass diese Gesichtspunkte bei der Bemessung des Streitwerts nicht ausreichend berücksichtigt worden sind. Landgericht und Berufungsgericht hatten den Streitwert des Verfahrens übereinstimmend und von den Parteien unbeanstandet auf 20.000 • [X.] - 3 - setzt. Der [X.] hat den Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer daher gleichfalls auf 20.000 • festgesetzt. Der von der Beklagten erst jetzt vorgelegte Beschluss vom 6. Januar 2011, mit dem das Berufungsgericht ihre als Gegenvorstellung behandelte [X.]de gegen die Festsetzung des Streitwerts im Berufungsurteil zurückge-wiesen hat, gibt dem [X.] keinen Anlass, seinen Beschluss vom 24. Februar 2011 abzuändern und den Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer auf einen 20.000 • übersteigenden Betrag festzusetzen. 4 Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich aus dem Beschluss des Berufungsgerichts nicht, dass das Berufungsgericht bei der Streitwertbe-messung die konkret maßgebenden Umstände des Streitfalls außer Betracht gelassen hat. Das Berufungsgericht hat zwar zunächst ausgeführt, nach seiner ständigen Rechtsprechung betrage der Streitwert für ein nach Art und Umfang durchschnittlich gelagertes wettbewerbsrechtliches Unterlassungsklageverfah-ren regelmäßig 20.000 •. Es hat dann aber geprüft, ob es im Streitfall gerecht-fertigt ist, einen anderen als den Regelstreitwert festzusetzen. Als Bewertungs-maßstab hat es das Interesse des [X.] an der Verhinderung künftiger Ver-letzungshandlungen und das Ausmaß künftiger Beeinträchtigungen herangezo-gen. Bei seiner Prüfung hat es die [X.] der Parteien, die Intensität des [X.], die Auswirkungen künftiger Verletzungshandlungen und die Wiederholungsgefahr berücksichtigt. 5 Dem Beschluss des Berufungsgerichts ist entgegen der Ansicht der [X.] auch nicht zu entnehmen, dass für das Berufungsgericht das Vorbrin-gen der Beklagten zur Höhe des Streitwerts unbeachtlich war. Soweit das [X.] ausgeführt hat, das Interesse des Gegners und sein Vorbringen hierzu seien regelmäßig irrelevant, ist damit ersichtlich nur gemeint, dass es für die Streitwertbemessung in erster Linie auf das Interesse der Klägerin an der erstrebten Verurteilung der Beklagten ankommt und nicht auf das Interesse der 6 - 4 - Beklagten an einer Beseitigung dieser Verurteilung. Daraus folgt nicht, dass das Berufungsgericht das Vorbringen der Beklagten zum Interesse der Klägerin als unbeachtlich erachtet hat. Die Beklagte hat daher nach wie vor nicht glaubhaft gemacht, dass das Berufungsgericht bei der Bemessung des Streitwerts die das Interesse der Klägerin bestimmenden Gesichtspunkte nicht ausreichend berücksichtigt hat. Soweit die Beklagte sich schließlich gegen die Erwägung des [X.]s wendet, im Übrigen seien die von ihr vorgetragenen Umstände von vornherein nicht geeignet, eine höhere Beschwer der Beklagten darzutun, insbesondere sei es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass sie mehr Anzeigenkunden [X.] als die Klägerin gewinne, kann sie damit schon deshalb keinen Erfolg haben, weil es sich dabei lediglich um eine den [X.]sbeschluss nicht tragende Hilfs-erwägung handelt. 7 Bornkamm Pokrant Büscher
Kirchhoff Koch Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 12 [X.]/08 - [X.], Entscheidung vom 24.11.2010 - 9 U 817/10 -

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I ZR 220/10

05.05.2011

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.05.2011, Az. I ZR 220/10 (REWIS RS 2011, 6981)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6981

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I ZR 220/10

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