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5 StR 292/11
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 13. Dezember
2011
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
hier:
Anhörungsrüge
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am
13. Dezember 2011
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des [X.]s vom 26. Oktober 2011 wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.
Der [X.] hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des [X.] vom 12. Januar 2011 mit Beschluss vom 26. Oktober
2011 ge-mäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen. Die Revi-sionsbegründungsschrift des Verurteilten vom 28. März 2011 und seine Stel-lungnahme vom 21. September 2011 zur Antragsschrift des Generalbundes-anwalts waren Gegenstand der [X.]sberatung. Dass der [X.] auf [X.] der Stellungnahme und des Antrags des [X.] die Re-vision des Verurteilten ohne noch eingehendere Begründung zu sämtlichen revisionsrechtlichen Beanstandungen verworfen hat, liegt in der Natur des Verfahrens nach §
349 Abs. 2 StPO.
[X.]
Raum
Schaal
König
Bellay
Meta
13.12.2011
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2011, Az. 5 StR 292/11 (REWIS RS 2011, 554)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 554
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