Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2011, Az. 5 StR 292/11

5. Strafsenat | REWIS RS 2011, 554

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5 StR 292/11

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 13. Dezember
2011
in der Strafsache
gegen

wegen versuchten Totschlags u.a.

hier:
Anhörungsrüge

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am
13. Dezember 2011
beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des [X.]s vom 26. Oktober 2011 wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Der [X.] hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des [X.] vom 12. Januar 2011 mit Beschluss vom 26. Oktober
2011 ge-mäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen. Die Revi-sionsbegründungsschrift des Verurteilten vom 28. März 2011 und seine Stel-lungnahme vom 21. September 2011 zur Antragsschrift des Generalbundes-anwalts waren Gegenstand der [X.]sberatung. Dass der [X.] auf [X.] der Stellungnahme und des Antrags des [X.] die Re-vision des Verurteilten ohne noch eingehendere Begründung zu sämtlichen revisionsrechtlichen Beanstandungen verworfen hat, liegt in der Natur des Verfahrens nach §
349 Abs. 2 StPO.

[X.]

Raum

Schaal

König

Bellay

Meta

5 StR 292/11

13.12.2011

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2011, Az. 5 StR 292/11 (REWIS RS 2011, 554)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 554

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5 StR 292/11

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