Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.02.2011, Az. 5 StR 588/10

5. Strafsenat | REWIS RS 2011, 9517

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5 StR 588/10 [X.]BESCHLUSS vom 10. Februar 2011 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung u.a.
hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 10. Februar 2011 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 26. Januar 2011 wird auf dessen Kosten zu-rückgewiesen.
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des [X.] (Oder) vom 23. Juni 2010 mit Beschluss vom 26. [X.] 2011 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen. Die Revisionsbegründungsschrift des Verurteilten vom 11. Oktober 2010 war Gegenstand der Senatsberatung. Dass der Senat auf Grundlage der Stel-lungnahme und des Antrags des [X.] die Revision des Verurteilten ohne mündliche Verhandlung und ohne weitere Begründung verworfen hat, liegt in der Natur des weder verfassungs- noch konventions-rechtlich bedenklichen Verfahrens nach § 349 Abs. 2 StPO. Raum Brause [X.] König

Meta

5 StR 588/10

10.02.2011

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.02.2011, Az. 5 StR 588/10 (REWIS RS 2011, 9517)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9517

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