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PDF anzeigen [X.][X.]ESCHLUSS AnwSt ([X.]) 11/06 vom 13. Februar 2007 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren gegen wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat nach Anhörung des [X.] und des [X.]eschwerdeführers durch [X.], die [X.]in Dr. [X.], [X.] Ernemann und [X.] sowie die Rechtsanwälte Dr. Wosgien, Prof. Dr. [X.] und [X.] am 13. Februar 2007 beschlossen: Die [X.]eschwerde des Rechtsanwalts gegen den [X.]eschluss des 1. Senats des [X.] in der [X.] vom 1. August 2006 wird verworfen. Der Rechtsanwalt hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: [X.] Der [X.] hat mit [X.]eschluss vom 1. August 2006 ein Ab-lehnungsgesuch des Rechtsanwalts gegen [X.] des [X.] vom 26. Juni 2006 als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Rechts-anwalt mit seiner sofortigen [X.]eschwerde. 1 Der [X.] hat die Verwerfung der sofortigen [X.]eschwerde als unzulässig beantragt. 2 - 3 - I[X.] Die [X.]eschwerde ist nicht zulässig. 3 Für Rechtsmittel im anwaltsgerichtlichen Verfahren nach §§ 113 f. [X.]RAO sind gemäß § 116 [X.]RAO die Vorschriften der [X.] entsprechend anwendbar. Danach folgt die Unzulässigkeit von [X.]eschwerden gegen [X.]eschlüsse des [X.] aus § 304 Abs. 4 Satz 2 HS 1 [X.], da diese [X.]eschlüsse oberlandesgerichtlichen [X.]eschlüssen gleichstehen. Die dort aufgeführten Aus-nahmen kommen in anwaltsgerichtlichen Verfahren nicht in [X.]etracht. 4 [X.] [X.] Ernemann Schmidt-Räntsch
Wosgien [X.] Martini Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 01.08.2006 - [X.] 1/02 -
Meta
13.02.2007
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.02.2007, Az. AnwSt (B) 11/06 (REWIS RS 2007, 5277)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 5277
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