Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2007, Az. AnwSt (B) 6/06

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2007, 4674

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[X.][X.]ESCHLUSS AnwSt ([X.]) 6/06 vom 20. März 2007 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. [X.], [X.]in am [X.]undesgerichtshof Dr. [X.], [X.] am [X.]undesgerichtshof [X.] und Dr. [X.]-Räntsch sowie die Rechtsanwälte Dr. Wosgien, Professor [X.] und [X.] am 20. März 2007 beschlossen: Die [X.]eschwerde der Generalstaatsanwaltschaft dagegen, dass der 2. Senat des [X.]s [X.] die [X.] gegen sein Urteil vom 3. Mai 2006 nicht zugelassen hat, wird zurückgewiesen. Die Rechtsanwaltskammer hat die Kosten des Rechtsmittels der [X.]eschwerdeführerin und die dem Rechtsanwalt dadurch entstan-denen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe: [X.] Der Rechtsanwalt ist vom Anwaltsgericht wegen eines Verstoßes gegen § 45 Abs. 1 Nr. 4 [X.]RAO zu einem Verweis und einer Geldbuße von 2000 • ver-urteilt worden. Auf seine [X.]erufung hat ihn der [X.]

durch Urteil vom 3. Mai 2006 freigesprochen. Die Revision gegen das Ur-teil hat er nicht zugelassen. Die Generalstaatsanwaltschaft [X.]hat gegen das Urteil fristgerecht —Revisionfi, die als Nichtzulassungsbeschwerde auszule-gen ist, eingelegt und diese binnen Monatsfrist nach Zustellung des Urteils [X.]. 1 - 3 - 2 Der [X.] hat entsprechend dem Anwaltsgericht folgendes festgestellt: Der Rechtsanwalt ist vom Landkreis [X.]ad [X.]

als staatlicher [X.]eauftragter für Organe der [X.] [X.]ad M.

bestellt worden. Er soll-te insbesondere die städtischen [X.] liquidieren bzw. einer wirtschaftli-chen Nutzung zu führen. Zur Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen wurden zwei Verträge zwischen dem Landkreis und dem Rechtsanwalt geschlossen, in denen auf die [X.]estellung des Rechtsanwalts als staatlicher [X.]eauftragter für die Organe [X.]ürgermeister, [X.]rat und das Teilorgan "Kurbetriebsausschuss" [X.]e-zug genommen wurde. U. a. wurde die Haftung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen geregelt. Abgerechnet sollte nicht nach der [X.]RAGO, sondern nach dem zeitlichen und sachlichen Aufwand werden. Der Rechtsanwalt erteilte im Rahmen dieser Aufgaben einer Frau H.

ein Mandat, das insbesondere den Verkauf der [X.] umfasste. In der [X.] zu diesem Vertrag heißt es, dass die [X.] [X.]ad M.

unter staatlicher Zwangsverwaltung steht und die Staatsaufsicht einen [X.]eauftragten gemäß § 124 der [X.]ordnung eingesetzt hat. Die [X.] unterschrieben hatte der Rechtsanwalt mit dem Zusatz —[X.] In der Folge kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen der [X.] und Frau [X.]über deren geltend gemachte Forderungen gegenüber der [X.]. In dieser Auseinandersetzung vertrat der Rechtsanwalt als anwaltlicher Vertreter die [X.] und rechnete mit Gebühren nach der [X.]RAGO ab. Entgegen dem Anwaltsgericht ist der [X.] entsprechend der Einlassung des Rechtsanwalts davon ausgegangen, dass dieser bei der Erteilung des [X.] an Frau [X.]

auf Grund eines anwalt-3 - 4 - lichen Dauerberatungsvertrags mit dem Landkreis [X.]ad [X.]

(an anderer Stelle heißt es mit der [X.] [X.]ad M. ) tätig geworden sei. Er hat u. a. ausgeführt: — Die Tätigkeit als [X.]eauftragter für die [X.] [X.]ad M. gibt dem Rechtsanwalt nicht die Stellung eines [X.]eamten, [X.]ürgermeisters oder eine vergleichbare Funktion. Der Rechtsanwalt erfüllt auch keine hoheitliche Tätigkeit, sondern wird auf dem Gebiet des [X.] tätig. Der Rechtsanwalt hat von der [X.] [X.]ad M.

ein Dauer-mandat erhalten, das er [X.] Die vereinbarten vertraglichen Regelun-gen sprechen eindeutig dafür, dass der Rechtsanwalt die Tätigkeit als [X.]eauf-tragter für die [X.] [X.]ad M.

in seiner Eigenschaft als Anwalt aus-führt–fi Die Generalstaatsanwaltschaft [X.]

sieht eine Frage von grundsätzli-cher [X.]edeutung im Folgenden: 4 [X.]edeutet die [X.]estellung eines Rechtsanwalts zum Staatlichen [X.]eauftrag-ten für die Organe einer [X.] im Sinne der §§ 124 Abs. 1, 118 Abs. 1 [X.] lediglich die Übertragung eines anwaltlichen Dauermandats oder ist die als Staatlicher [X.]eauftragter entfaltete entgeltliche Tätigkeit als berufliche Tätigkeit außerhalb seiner Anwaltstätigkeit im Sinne des § 45 Abs. 1 Nr. 4 [X.]RAO zu [X.]? 5 Der [X.] hat der [X.]eschwerde nicht abgeholfen. 6 Der [X.] hat ausgeführt, dass die dem Rechtsanwalt übertragene Funktion eines [X.]eauftragten gemäß § 124 [X.] [X.]. nicht als anwaltliche Tätigkeit gewertet werden kann, und beantragt, die Revision [X.], weil die Frage, welche Rechtsstellung der nach einer [X.]ordnung 7 - 5 - von der Rechtsaufsichtsbehörde bestellte [X.]eauftragte innehat, der Klärung und Entscheidung bedarf. I[X.] 8 Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 145 Abs. 3 [X.]RAO), aber nicht begründet.
Nach § 145 Abs. 2 [X.]RAO darf der [X.] die Revision nur zulassen, wenn er über Rechtsfragen oder Fragen der anwaltlichen [X.]erufs-pflichten entschieden hat, die von grundsätzlicher [X.]edeutung sind, deren [X.]e-antwortung also über den Einzelfall hinausweist. Eine Entscheidung über eine solche Frage liegt auch dann vor, wenn er stillschweigend von einer bestimm-ten Rechtsansicht über diese Frage ausgegangen ist (vgl. [X.]GHSt 17, 21 f.). 9 Eine Frage von grundsätzlicher [X.]edeutung ist nicht gegeben, wenn deren [X.]e-antwortung selbstverständlich oder die Frage bereits geklärt ist. 1. Nach § 124 [X.] [X.]. kann die Aufsichtsbehörde zur Aufrechter-haltung einer gesetzmäßigen Verwaltung in der [X.] einen [X.]eauftragten bestellen. Dieser kann alle oder einzelne Aufgaben der [X.] auf Kosten der [X.] wahrnehmen (§ 124 Abs. 2 [X.] [X.].). Durch die [X.]eauftragung wird ein öffentlich-rechtliches Verhältnis besonderer Art begrün-det. Der [X.]eauftragte ist bei der Durchführung seines Auftrags an die Weisungen der Rechtsaufsichtsbehörde gebunden (vgl. Nr. 5 VwV zu dem vergleichbaren § 124 [X.] [X.]W), er ist vom [X.] abhängig (Pappermann, DV[X.]l. 1972, 753, 754). Der [X.]eauftragte ist Träger hoheitlicher Gewalt, auf ihn gehen die Zu-ständigkeiten des [X.]organs über, die in der [X.] sind ([X.]/[X.], Komm. z. [X.] [X.]W, 4. Aufl. § 124 [X.]. 1, 11). Wird ein Rechtsanwalt, was möglich ist (Pappermann, aaO S. 755; Kunt-ze/[X.], aaO § 124 [X.]. 17), als Staatsbeauftragter bestellt, führt dies zu 10 - 6 - keiner anderen [X.]eurteilung. Zu Recht hat der [X.] darauf hin-gewiesen, dass ein als Staatsbeauftragter bestellter Rechtsanwalt, der in dieser Funktion tätig wird, eine öffentlich-rechtliche, nicht aber eine anwaltliche, d. h. eine durch den Grundsatz der Staatsunabhängigkeit gekennzeichnete Tätigkeit ausübt. Dass einzelne Aufgaben, die der Staatsbeauftragte wahrzunehmen hat, unter Umständen auch einem Rechtsanwalt auf Grund eines Mandats übertra-gen werden könnten, steht dem nicht entgegen. Dies hat der [X.], wie der [X.] zutreffend ausgeführt hat, verkannt. 2. Entgegen der Auffassung des [X.]s bedarf es der Zulassung der Revision zur Klärung dieser Rechtsfrage jedoch nicht. 11 Die Rechtsstellung des von der Aufsichtsbehörde einer [X.] einge-setzten Staatsbeauftragten ergibt sich aus dem Gesetz. Dass der [X.] - wie sich schon aus der [X.]ezeichnung ergibt - eine staatliche Funktion erfüllt, ist auch in der verwaltungsrechtlichen Literatur nicht umstritten ([X.]-Aßmann, [X.]esonderes Verwaltungsrecht 12. Aufl. [X.]. [X.] a [X.]. 42; [X.]/[X.], [X.]esonderes Verwaltungsrecht [X.]d. II 2. Aufl. [X.]. 122, 123). Eine grundsätzliche [X.]edeutung kommt der Rechtsfrage - etwa um eine einheitliche Auslegung und Anwendung zu gewährleisten - danach nicht zu. Die fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall rechtfertigt die Zulas-sung der Revision nicht. 12 - 7 - Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1, 2 StPO, §§ 116, 198 [X.]RAO. 13 [X.] [X.] Ernemann [X.]-Räntsch Wosgien [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom [X.]

Meta

AnwSt (B) 6/06

20.03.2007

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2007, Az. AnwSt (B) 6/06 (REWIS RS 2007, 4674)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4674

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