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PDF anzeigen [X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]
Verkündet am: 29. Juni 2004 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Ges[X.]häftsstelle in dem Re[X.]htsstreit
Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.]: ja
[X.] § 95 Abs. 1, § 96 Abs. 1 Nr. 1
a) Gemäß § 95 Abs. 1 [X.] kann na[X.]h Eintritt der [X.] ni[X.]ht nur aufge-re[X.]hnet werden, wenn die aufzure[X.]hnenden Forderungen oder eine von ihnen [X.] bedingt oder betagt waren, sondern au[X.]h in Fällen, in denen eine re[X.]htli[X.]he Voraussetzung für das Entstehen der einen oder anderen Forderung fehlte; eine derartige Re[X.]htsbedingung liegt ni[X.]ht vor, wenn der Eintritt der [X.] von re[X.]htsges[X.]häftli[X.]hen Erklärungen abhängt.
b) Der Anspru[X.]h des Gesells[X.]hafters auf Zahlung des [X.] gehört bereits mit Abs[X.]hluß des Gesells[X.]haftsvertrages zu den von § 95 Abs. 1 Satz 1 [X.] ges[X.]hützten Ansprü[X.]hen, soweit er von Re[X.]hts wegen ohne weiteres Zutun der Parteien entsteht.
[X.]) Der Auss[X.]hluß der Aufre[X.]hnung na[X.]h § 95 Abs. 1 Satz 3 [X.] ist ni[X.]ht auf Fälle an-wendbar, in denen zunä[X.]hst ledigli[X.]h die Forderung der Masse bedingt oder ni[X.]ht fäl-lig war.
[X.], Urteil vom 29. Juni 2004 - [X.] - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündli[X.]he Verhandlung vom 29. Juni 2004 dur[X.]h [X.] [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.]
für Re[X.]ht erkannt:
Auf die Re[X.]htsmittel des Klägers werden die Urteile des 6. Zivilse-nats des [X.] vom 5. Juni 2003 und der [X.] für Handelssa[X.]hen des [X.] vom 19. März 2002 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe von 276,68 • (= 541,14 DM) zuzügli[X.]h Zinsen ab-gewiesen worden ist.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 276,68 • nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 6. Juni 2001 zu zahlen.
Die weitergehenden Re[X.]htsmittel werden zurü[X.]kgewiesen.
Von den Kosten des Re[X.]htsstreits werden dem Kläger 97 %, der [X.] 3 % auferlegt. Von Re[X.]hts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist Verwalter in dem am 27. April 1999 eröffneten [X.] über das Vermögen der M.
GmbH ([X.]: S[X.]huldnerin). Die S[X.]huldnerin war Genossin der beklagten Genossens[X.]haft mit Ges[X.]häftsanteilen in Höhe von 15.000 DM. Die Beklagte lieferte der S[X.]huldnerin Waren, für die bei Verfahrenseröffnung no[X.]h fällige Forderungen von über 100.000 DM offenstanden.
Der Kläger kündigte mit S[X.]hreiben vom 7. und 10. Mai 1999 die Mitglied-s[X.]haft bei der [X.] mit Wirkung zum 31. Dezember 2000. Das auszuzah-lende Guthaben wurde mit 15.000 DM festgestellt.
Die Beklagte meldete ihre offenen Forderungen aus den Warenlieferun-gen zur Insolvenztabelle an, vermindert um den auszuzahlenden Abfindungs-anspru[X.]h der S[X.]huldnerin in Höhe von 15.000 DM.
Die Beklagte teilte dem Kläger mit S[X.]hreiben vom 14. Mai 2001 mit, daß der S[X.]huldnerin für das Ges[X.]häftsjahr 2000 eine Dividende von 541,14 [X.]. Au[X.]h insoweit reduzierte die Beklagte ihre Forderungsanmeldung zur Tabelle.
Der Kläger begehrt mit seiner Klage Auszahlung des Auseinanderset-zungsguthabens von 15.000 DM und der Dividende von 541,14 DM. Die [X.] hat Aufre[X.]hnung eingewandt. Klage und Berufung hatten keinen Erfolg. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Ents[X.]heidungsgründe:
Die Revision hat nur zu einem kleinen Teil - in Höhe der Dividende - [X.]. - 4 - [X.]
Das Berufungsgeri[X.]ht hat gemeint, der Aufre[X.]hnung stehe § 96 Abs. 1 Nr. 1 [X.] ni[X.]ht entgegen; denn sie sei na[X.]h der Ausnahmevors[X.]hrift des § 95 Abs. 1 [X.] zulässig. Na[X.]h gefestigter Re[X.]htspre[X.]hung zu § 54 Abs. 1 KO wer-de diese Bestimmung weit ausgelegt und erfasse au[X.]h Fälle, in denen ni[X.]ht eine Bedingung vorliege, sondern eine gesetzli[X.]he Voraussetzung für das Ent-stehen des Anspru[X.]hs selbst fehle, wenn die Forderung, gegen die [X.] werde, s[X.]hon "im [X.]" entstanden sei. Dies werde für die Fälle des [X.] oder Abfindungsanspru[X.]hs angenommen, weil dieser im Gesells[X.]haftsanteil gründe und s[X.]hon mit Abs[X.]hluß des [X.] eine gesi[X.]herte Re[X.]htsposition vers[X.]haffe.
Diese Re[X.]htspre[X.]hung sei auf § 95 Abs. 1 [X.] übertragbar, der si[X.]h insoweit ni[X.]ht von § 54 KO unters[X.]heide. Unerhebli[X.]h sei, ob der Abfindungs-anspru[X.]h mit Insolvenzeröffnung automatis[X.]h entstehe oder das Erstarken der Forderung im Belieben eines der Beteiligten stehe.
Entspre[X.]hendes gelte für die Aufre[X.]hnung gegen den Anspru[X.]h auf Divi-dende.
I[X.]
Die Ents[X.]heidung ist, soweit sie die Aufre[X.]hnung gegen den Anspru[X.]h auf Auszahlung des [X.] betrifft, im Ergebnis ri[X.]h-tig.
- 5 - Die Beklagte durfte gegen diesen Anspru[X.]h mit ihren fälligen Forderun-gen aus Warenlieferungen gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 [X.] aufre[X.]hnen, na[X.]h-dem die Voraussetzungen der Aufre[X.]hnung eingetreten waren. Der Anwend-barkeit des § 95 Abs. 1 [X.] steht § 96 Abs. 1 Nr. 1 [X.] ni[X.]ht entgegen. Zwar ist die Beklagte erst na[X.]h Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Anspru[X.]h auf Zahlung des [X.] an die Masse s[X.]huldig geworden. Die Vors[X.]hrift des § 95 Abs. 1 Satz 1 [X.] will jedo[X.]h die Aufre[X.]hnung erlei[X.]h-tern und geht der Regelung des § 96 Abs. 1 Nr. 1 [X.] vor. Das Verhältnis der Regelungen zueinander entspri[X.]ht demjenigen von § 54 Abs. 1 KO zu § 55 Satz 1 Nr. 1 KO. Dort ist der Vorrang des § 54 Abs. 1 KO anerkannt ([X.] 15, 333, 335; 71, 380, 384; [X.], Urt. v. 11. Juli 1988 - [X.], [X.], 1545, 1546). Dieser Vorrang gilt au[X.]h für § 95 Abs. 1 Satz 1 im Verhältnis zu § 96 Abs. 1 Nr. 1 [X.] (HK-[X.]/Ei[X.]kmann, 3. Aufl. § 96 Rn. 4; Mün[X.]hKomm-[X.]/[X.], § 96 Rn. 18; [X.], [X.] § 96 Rn. 14; Uhlen-bru[X.]k, [X.] 12. Aufl. § 96 Rn. 6).
Die Voraussetzungen der Aufre[X.]hnung na[X.]h § 95 Abs. 1 Satz 1 [X.] lagen vor. Zur [X.] der Eröffnung des Insolvenzverfahrens stand der Anspru[X.]h auf Auszahlung des [X.] unter der Re[X.]htsbedin-gung, daß die Mitglieds[X.]haft der S[X.]huldnerin bei der [X.] endet. Da dies ohne weiteres Zutun der S[X.]huldnerin ges[X.]hah, ist dieser Fall wie der einer be-tagten oder bedingten Forderung zu behandeln.
1. Na[X.]h § 54 Abs. 1 KO wird die Aufre[X.]hnung ni[X.]ht dadur[X.]h ausge-s[X.]hlossen, daß die Forderung, gegen die aufgere[X.]hnet werden soll, im [X.]-punkt der Eröffnung des Verfahrens no[X.]h betagt oder bedingt war. Wie das Be-rufungsgeri[X.]ht zutreffend ausgeführt hat, wird § 54 KO von der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] weit ausgelegt. Er erfaßt au[X.]h Fälle, in denen ni[X.]ht - 6 - eine vertragli[X.]he Bedingung, sondern eine gesetzli[X.]he Voraussetzung für das Entstehen der Forderung fehlt ([X.] 71, 380, 384 f; [X.], Urt. v. 6. November 1989 - [X.], [X.], 53, 54 f; v. 24. März 1994 - [X.] ZR 149/93, [X.], 714; v. 9. März 2000 - [X.] ZR 355/98, [X.], 757, 758). § 54 KO dehnt die [X.] insoweit allerdings nur aus, wenn ledigli[X.]h ein [X.] der re[X.]htli[X.]hen Voraussetzungen des Anspru[X.]hs no[X.]h ni[X.]ht erfüllt ist. Die Vors[X.]hrift soll nur den Gläubiger s[X.]hützen, dessen Forderung in ihrem re[X.]htli-[X.]hen [X.] aufgrund gesetzli[X.]her Bestimmungen oder vertragli[X.]her Vereinba-rungen bereits gesi[X.]hert ist ([X.], Urt. v. 24. März 1994 aaO [X.] 715; v. 9. März 2000 aaO) und fällig wird, ohne daß es einer weiteren Re[X.]htshandlung des [X.] bedarf ([X.], Urt. v. 6. November 1989 aaO [X.] 55). Eine sol-[X.]he Re[X.]htsbedingung wird im Rahmen des § 54 KO der re[X.]htsges[X.]häftli[X.]hen Bedingung glei[X.]hgesetzt (vgl. [X.] 15, 333, 335; 71, 380, 384).
Der Anspru[X.]h des Gesells[X.]hafters auf Zahlung des Auseinanderset-zungsguthabens gehört bereits mit Abs[X.]hluß des Gesells[X.]haftsvertrages zu den von § 54 KO ges[X.]hützten Ansprü[X.]hen. Zwar handelt es si[X.]h dabei zunä[X.]hst ledigli[X.]h um eine zukünftige Forderung. Deren Re[X.]htsgrund ist jedo[X.]h mit [X.] des Gesells[X.]haftsvertrages bereits gelegt. Dieser vers[X.]hafft dem Gesells[X.]hafter eine gesi[X.]herte Position in Form einer bestimmten Erwerbsaus-si[X.]ht, die ohne weiteres Zutun des Gesells[X.]hafters zu einem vollwertigen An-spru[X.]h erstarkt (vgl. [X.], Urt. v. 11. Juli 1988 aaO; v. 9. März 2000 aaO [X.] 758 f). Dies gilt au[X.]h im Falle des § 73 [X.]. Damit stimmt § 10 der [X.] der [X.] überein.
2. Diese Re[X.]htspre[X.]hung ist, wie das Berufungsgeri[X.]ht ri[X.]htig gesehen hat, auf § 95 Abs. 1 Satz 1 [X.] zu übertragen. Die von der Revision hiergegen geltend gema[X.]hten Bedenken greifen ni[X.]ht dur[X.]h. - 7 -
a) Die Revision weist zutreffend darauf hin, daß § 54 KO ni[X.]ht unverän-dert in die [X.] übernommen wurde. Der Grund hierfür liegt darin, daß diese Vors[X.]hrift, die in Abwei[X.]hung von § 387 BGB die Aufre[X.]hnung in er-weitertem Maße zuläßt, Gläubiger bevorzugt, die außerhalb des [X.] (no[X.]h) ni[X.]ht zur Aufre[X.]hnung befugt sind. Dies steht im Widerstreit zu dem das Insolvenzre[X.]ht beherrs[X.]henden Gedanken der glei[X.]hmäßigen Befriedigung aller Gläubiger und wurde deshalb als systemwidrig angesehen (vgl. [X.] 137, 267, 290 f m.w.N.).
Die Fiktion der Fälligkeit des § 41 [X.] und die Umre[X.]hnung ni[X.]ht auf Geld geri[X.]hteter Forderungen na[X.]h § 45 [X.] sind für die Aufre[X.]hnung ni[X.]ht mehr anwendbar. Vielmehr ist nunmehr die Aufre[X.]hnung erst dann zugelassen, wenn die [X.] des § 387 BGB im Verfahren au[X.]h tatsä[X.]hli[X.]h ent-steht. Dabei ist na[X.]h dem neuen § 95 Abs. 1 Satz 3 [X.] die Aufre[X.]hnung aus-ges[X.]hlossen, wenn die Forderung der Masse unbedingt und fällig wird, bevor die Aufre[X.]hnung erfolgen kann.
b) Davon abgesehen sollte die Befugnis der Gläubiger zur Aufre[X.]hnung dur[X.]h die Eröffnung des Insolvenzverfahrens für eine Re[X.]htsbedingung, wie sie hier vorliegt, aber ni[X.]ht ers[X.]hwert werden. Fällt das Hindernis für die Aufre[X.]h-nung na[X.]h der Eröffnung des Verfahrens fort und stehen si[X.]h die Forderungen dann in aufre[X.]henbarer Weise gegenüber, s[X.]hließt das Insolvenzverfahren grundsätzli[X.]h die Erklärung der Aufre[X.]hnung ni[X.]ht aus. Der Gläubiger, der vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens darauf vertrauen durfte, daß die Dur[X.]h-setzung seiner Forderung mit Rü[X.]ksi[X.]ht auf das Entstehen einer [X.] keine S[X.]hwierigkeiten bereiten werde, wird in dieser Erwartung au[X.]h im Insolvenzverfahren ni[X.]ht enttäus[X.]ht (Amtli[X.]he Begründung zum Gesetzentwurf - 8 - der Bundesregierung zu § 107 Abs. 1 [X.], der § 95 Abs. 1 [X.] entspri[X.]ht, BT-Dru[X.]ks. 12/2443, [X.] 141).
Für das Re[X.]htsverhältnis, um das es hier geht, sollen die Änderungen, die § 95 Abs. 1 [X.] im Verhältnis zu § 54 KO erfahren hat, den Vertrauens-s[X.]hutz in die Dur[X.]hsetzbarkeit einer Forderung dur[X.]h Nutzung einer zu erwar-tenden [X.] ni[X.]ht antasten ([X.], aaO § 95 Rn. 2; vgl. au[X.]h Mün[X.]hKomm-[X.]/[X.], § 95 Rn. 4; [X.], aaO § 95 Rn. 1).
[X.]) Ein Vertrauenss[X.]hutz s[X.]heidet hier ni[X.]ht etwa deshalb aus, weil die [X.] infolge der Insolvenz entstanden ist. Die Auflösung einer juri-stis[X.]hen Person oder ihr Erlös[X.]hen, die zur Beendigung der Mitglieds[X.]haft füh-ren, können vers[X.]hiedene Gründe haben, vgl. etwa § 60 GmbHG, § 262 AktG. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist nur einer davon.
3. In der Literatur wird die Auffassung vertreten, § 95 Abs. 1 Satz 3 [X.] sei erweiternd ab [X.] au[X.]h in dem Fall anzuwenden, daß [X.] ledigli[X.]h die Forderung der Masse bedingt war (HK-[X.]/ Ei[X.]kmann, aaO § 95 Rn. 4; [X.], aaO § 95 Rn. 15). Dem ist das Berufungsgeri[X.]ht zutreffend ni[X.]ht gefolgt. Zwar ist bis zum [X.] eine Aufre[X.]hnung aus Gründen des materiellen Re[X.]hts ni[X.]ht mögli[X.]h; denn ge-gen eine künftige oder aufs[X.]hiebend bedingte Forderung kann ni[X.]ht [X.] werden ([X.] 103, 362, 367). Mit Eintritt der [X.] kann je-do[X.]h die Aufre[X.]hnung vorgenommen werden. § 95 Abs. 1 Satz 3 [X.] steht dem ni[X.]ht entgegen (Mün[X.]hKomm-[X.]/[X.], aaO § 95 Rn. 8). Der Wort-laut gibt keinen Anlaß zu einer sol[X.]hen Eins[X.]hränkung. Na[X.]h Satz 1 können zunä[X.]hst beide oder eine der beiden Forderungen bedingt oder betagt sein. Der Fall, daß dies ledigli[X.]h auf die Forderung der Masse zutrifft, wird ni[X.]ht ausge-- 9 - s[X.]hieden. Au[X.]h der Normzwe[X.]k gebietet keine sol[X.]he Eins[X.]hränkung. Die Auf-re[X.]hnung soll zwar erst zugelassen werden, wenn die [X.] ent-standen ist. Darüber hinaus soll jedo[X.]h die Aufre[X.]hnung dur[X.]h den Gläubiger, der auf den Eintritt der [X.] vertrauen durfte, ni[X.]ht ers[X.]hwert wer-den (vgl. BT-Dru[X.]ks. 12/2443, [X.] 141).
4. Entgegen der Auffassung des Berufungsgeri[X.]hts ist es jedo[X.]h erfor-derli[X.]h, daß der vom Kläger geltend gema[X.]hte Anspru[X.]h auf Auszahlung des [X.] bei Eintritt der Re[X.]htsbedingung von Re[X.]hts wegen ohne weiteres Zutun der Parteien - glei[X.]hsam automatis[X.]h - entsteht. Die vom Insolvenzverwalter ausgespro[X.]hene Kündigung vermag daher diese Voraussetzung ni[X.]ht herbeizuführen.
In den bislang vom Bundesgeri[X.]htshof ents[X.]hiedenen Fällen sah die Satzung der Gesells[X.]haft jeweils ein Auss[X.]heiden des Gesells[X.]hafters mit [X.] Insolvenz vor (vgl. [X.], Urt. v. 11. Juli 1988 aaO; v. 9. März 2000 aaO [X.] 757; ebenso [X.], [X.], 430). Maßgebend ist dabei ni[X.]ht der [X.]punkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens; ents[X.]heidend ist vielmehr, daß der Anspru[X.]h "automatis[X.]h" entsteht und damit die Voraussetzungen des § 95 Abs. 1 [X.] erfüllt sind. In einem sol[X.]hen Fall kann keine Rede davon sein, daß aus Gründen der Insolvenz "künstli[X.]h" eine Aufre[X.]hnungsmögli[X.]hkeit ges[X.]haffen wird, die § 96 Abs. 1 [X.] verhindern will (vgl. [X.], Urt. v. 6. November 1989 aaO [X.] 55).
5. Die Mitglieds[X.]haft bei der [X.] endete gemäß § 4 der Satzung allerdings ni[X.]ht nur dur[X.]h Kündigung (§ 5), Übertragung des Ges[X.]häftsgutha-bens (§ 6) und Auss[X.]hluß (§ 9), wie dies die Parteien und die Vorgeri[X.]hte erör-tert haben, sondern au[X.]h bei Auflösung einer juristis[X.]hen Person oder [X.] - nengesells[X.]haft (§ 8). Diese Bestimmung bezieht si[X.]h, wie der [X.] zu § 7 (Tod eines Mitglieds) und den übrigen Vors[X.]hriften ergibt, auf die Auflösung einer juristis[X.]hen Person, die Mitglied der [X.] ist. Na[X.]h dieser Bestimmung endet demna[X.]h die Mitglieds[X.]haft einer juristis[X.]hen Person, wenn diese aufgelöst wird oder erlis[X.]ht, und zwar zum S[X.]hluß des Kalenderjahres, in dem die Auflösung oder das Erlös[X.]hen wirksam geworden ist. Dies entspri[X.]ht § 77a [X.].
Die S[X.]huldnerin als GmbH war gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG dur[X.]h die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst. Die Wirkung der Auflösung trat spätestens mit Re[X.]htskraft des Eröffnungsbes[X.]hlusses ein (vgl. Rowedder/ S[X.]hmidt-Leithoff/[X.], GmbH-Gesetz 4. Aufl. § 60 Rn. 22). Die Mitglieds[X.]haft der S[X.]huldnerin endete damit zwar ni[X.]ht s[X.]hon mit (re[X.]htskräftiger) Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wohl aber mit Ende des Jahres 1999 und damit ein Jahr, bevor die Kündigung wirksam werden konnte.
Der Abfindungsanspru[X.]h der S[X.]huldnerin infolge ihrer Auflösung war damit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ledigli[X.]h von einer Re[X.]htsbedin-gung abhängig. Diese trat Ende des Jahres 1999 ein. Dana[X.]h konnte die [X.] gegen diesen Anspru[X.]h in Höhe von 15.000 DM gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 [X.] aufre[X.]hnen.
II[X.]
Hinsi[X.]htli[X.]h der Dividende ist die Revision begründet.
- 11 - Da die Mitglieds[X.]haft der S[X.]huldnerin bei der [X.] mit Ablauf des Jahres 1999 endete, konnte ihr für das Ges[X.]häftsjahr 2000 an si[X.]h zwar kein Anspru[X.]h auf Dividende mehr zustehen. Gemäß § 19 [X.] ist der Gewinn auf die Genossen zu verteilen. Na[X.]h § 11 Bu[X.]hst. e, § 44 der Satzung der [X.] sind die Auss[X.]hüttungen an die Mitglieder vorzunehmen. Dementspre[X.]hend sollte die Dividende auf die eingezahlten Ges[X.]häftsguthaben geleistet werden.
Das Berufungsgeri[X.]ht hat aber die Klage au[X.]h insoweit nur aufgrund der von der [X.] erklärten Aufre[X.]hnung abgewiesen. Da nur der Kläger [X.] eingelegt hat, ist deshalb dem Revisionsgeri[X.]ht die Überprüfung der Klage-forderung verwehrt ([X.] 109, 179, 188 ff; [X.], Urt. v. 14. Oktober 1971 - [X.], [X.], 53, 54; v. 26. Oktober 1994 - [X.], NJW-RR 1995, 240, 242).
Der Anspru[X.]h auf Dividende, von dem der Senat demna[X.]h auszugehen hat, ist keine nur re[X.]htli[X.]h bedingte Forderung im Sinne des § 95 Abs. 1 Satz 1 [X.], weil si[X.]h ein entspre[X.]hender nur re[X.]htli[X.]h bedingter Anspru[X.]h aus der Satzung der [X.] oder dem Genossens[X.]haftsgesetz ni[X.]ht ergibt. Er ist - 12 - erst dur[X.]h den Bes[X.]hluß der [X.] entstanden. Deshalb steht § 96 Abs. 1 Nr. 1 [X.] einer Aufre[X.]hnung entgegen.
[X.]
[X.]
Ganter
[X.]
[X.]
Meta
29.06.2004
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2004, Az. IX ZR 147/03 (REWIS RS 2004, 2605)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 2605
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