Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2006, Az. IX ZR 194/05

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 222

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 14. Dezember 2006 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja [X.] §§ 84, 95 Abs. 1, § 96 Abs. 1 Nr. 3; BGB §§ 387 ff, 730, 738 a) Die Vorschrift des § 95 Abs. 1 [X.] gilt nur für die Aufrechnung selbständiger [X.] und nicht für die gesellschaftsrechtlich gebotene Verrechnung im Wege der Kontenangleichung. b) Ist nach dem [X.]svertrag einer [X.] bürgerlichen Rechts für den Fall des Ausscheidens eines der [X.]er bei Eröffnung des [X.] über sein Vermögen eine [X.] zum Stichtag zu erstellen, kann der Insolvenzverwalter bei vertragsgerechtem Verhalten der Ge-sellschafter in der Krise nur ein etwaiges Auseinandersetzungsguthaben des Schuldners zur Masse ziehen. [X.], [X.]eil vom 14. Dezember 2006 - [X.] - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 2006 durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und Dr. [X.] für Recht erkannt: Die Revision gegen das [X.]eil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 19. Oktober 2005 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Insolvenzverwalter in dem auf Eigenantrag vom 21. März 2002 am 1. Juni 2002 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der [X.] (fortan: Schuldnerin). Diese hatte mit den Beklagten zu 2 bis 4 am 25. April 1994 einen [X.]svertrag ([X.]) zur Durchführung eines Stadtbahnbauwerkes geschlossen. Die Leis-tungen der [X.]er bestanden darin, dass sie im Verhältnis ihrer Beteili-gung Beiträge und Leistungen an die Arbeitsgemeinschaft zu erbringen hatten, zum Beispiel die Gestellung von Bürgschaften, Geräten, Baustoffen und Perso-nal. Die Bezahlung von [X.] erfolgte nur im Rahmen der Kontenangleichung. Dem Arbeitsgemeinschaftsvertrag wurde ein im Baugewer-be üblicherweise verwendetes Muster zugrunde gelegt. Es sieht vor, dass ein [X.]er ausscheidet, wenn über sein Vermögen das Konkursverfahren eröffnet wird. In diesem Fall wird die Arbeitsgemeinschaft von den übrigen [X.] - 3 - sellschaftern fortgesetzt. Die [X.]er haben eine Auseinandersetzungs-bilanz zum Stichtag des Ausscheidens zu erstellen. Von diesem Tag an nimmt der ausscheidende [X.]er nicht mehr am Gewinn und Verlust teil, mit Ausnahme bereits erkennbarer Verluste. Die Schuldnerin erbrachte nach [X.] noch Gesell-schafterleistungen an die - fortgeführte - Arbeitsgemeinschaft. Für die [X.] dem 21. März 2002 und dem 1. Juni 2002 berechnete sie ihr Lieferungen und Leistungen in Höhe von insgesamt 14.282,42 •. Die Beklagte zu 1 stellte die Beträge in die Kontenangleichung ein und verrechnete sie in der [X.] mit anderen Forderungen. Der Kläger hält die Verrechnung für unwirksam, jedenfalls für anfechtbar und verlangt von den [X.]. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsge-richt zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter. 2 Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. 3 [X.] Das Berufungsgericht meint, die Schuldnerin habe die in Rechnung ge-stellten Leistungen in ihrer Eigenschaft als [X.]erin der Beklagten zu 1 und nicht als Dritte erbracht. Anspruchsgrundlage könne deshalb nur die in dem [X.]svertrag vorgesehene Vergütungsregelung sein. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines der [X.]er könnten 4 - 4 - diese Ansprüche nicht mehr isoliert geltend gemacht werden, weil sie im [X.] lediglich unselbständige Rechnungsposten darstellten. Soweit der Kläger darauf hinweise, dass die [X.] ausnahms-weise nicht gelte, wenn die Gefahr von Hin- und Herzahlungen auszuschließen sei, habe der Kläger dies nicht mit einem entsprechenden Sachvortrag unter-legt. Die isolierte Durchsetzung der Klageforderung lasse sich auch nicht mit dem [X.] des § 96 Abs. 1 Nr. 3 [X.] begründen. Abgesehen davon, dass diese Vorschrift einen durchsetzbaren Anspruch der Masse [X.], an dem es hier fehle, lasse sich nicht feststellen, dass die Beklagten die Aufrechnungsmöglichkeit durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hätten. Es fehle an einer objektiven Gläubigerbenachteiligung. Der Rechtsgrund für die außerhalb des Insolvenzverfahrens (§ 84 [X.]) vorzunehmende Ausei-nandersetzung der [X.] sei bereits mit Wirksamwerden des [X.] gelegt. Dieser verschaffe den [X.]ern eine gesicherte Position, die ohne Zutun der Schuldnerin zu einem vollwertigen Anspruch er-starke. Die vorgenommene Verrechnung sei deshalb nicht anfechtbar. I[X.] Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten rechtlicher Nachprüfung stand. Die in der [X.] zum 1. Juni 2002 vorgenommene Kontenangleichung hat die Leistungen der Schuldnerin an die Arbeitsgemein-schaft aus der [X.] des Eröffnungsverfahrens erfasst. Die Verrechnung ist we-der nach § 95 Abs. 1 [X.] ausgeschlossen noch nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 [X.] unzulässig. Die Abforderung und Erbringung der Leistungen stellt auch keine isoliert anfechtbare Rechtshandlung dar, weil sich die Deckung im Rahmen des [X.]svertrags hält. 5 - 5 - 1. Sind zur [X.] der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die [X.] Forderungen oder eine von ihnen noch aufschiebend bedingt oder nicht fällig, so kann nach § 95 Abs. 1 Satz 1 [X.] die Aufrechnung erst erfolgen, wenn ihre Voraussetzungen eingetreten sind. Nach Absatz 1 Satz 3 dieser Vor-schrift ist die Aufrechnung ausgeschlossen, wenn die Forderung, gegen die aufgerechnet werden soll (Forderung der Masse) unbedingt und fällig wird, be-vor die Aufrechnung erfolgen kann. Die Revision hält diese Voraussetzungen für gegeben. Die [X.] sei zum 1. Juni 2002 zu erstellen gewesen. Die von dem Kläger in Rechnung gestellten Vergütungen für die im [X.]raum des Eröffnungsverfahrens von der Schuldnerin erbrachten Leistungen seien entsprechend den Vertragsbedingungen bis zum 30. Juni 2002 fällig ge-worden. Dass die [X.] zu diesem [X.]punkt schon er-stellt gewesen sei, sei weder festgestellt noch ersichtlich. Damit erweise sich die "Aufrechnung bzw. Verrechnung" als unzulässig. 6 Damit sind die Voraussetzungen des § 95 Abs. 1 Satz 3 [X.] jedoch nicht dargetan. 7 a) Die Verrechnung unselbständiger Rechnungsposten im Wege der Kontenangleichung wird von der Vorschrift des § 95 [X.] nicht erfasst. 8 [X.]) Die Norm schützt Aufrechnungslagen aus der [X.] nach Verfahrens-eröffnung, auf deren Eintritt der Insolvenzgläubiger vertrauen durfte (vgl. [X.] 159, 388, 396; MünchKomm-[X.]/[X.], § 94 Rn. 1, § 95 Rn. 1). Nach dem auch für das Insolvenzverfahren maßgeblichen § 387 BGB setzt die Aufrech-nung zwei selbständige Forderungen voraus, die in einem Gegenseitigkeitsver-hältnis stehen und gleichartig sind (vgl. HK-[X.]/[X.], 4. Aufl. § 94 9 - 6 - Rn. 7 ff; FK-[X.]/[X.], 4. Aufl. § 94 Rn. 5; siehe auch [X.] 160, 1, 3 f). Fehlt es hieran, können die Wirkungen der Aufrechnung schon begrifflich nicht eintreten. Diese bestehen nach § 389 BGB darin, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem [X.]punkt erloschen gelten, in welchem sie zur [X.] geeignet gegenüberstehen. Dies trifft auf unselbständige Rechnungs-posten, die gebunden und gelähmt sind, nicht zu. Deshalb stellt sich nicht die durch § 95 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 und Abs. 2 Satz 1 [X.] differenziert beantwor-tete Frage, in welchem Umfang die Erwartung des Gläubigers, mit Rücksicht auf das Entstehen einer Aufrechnungslage seine Forderung ohne Schwierigkei-ten durchsetzen zu können, auch im Insolvenzverfahren nicht enttäuscht wer-den darf (vgl. BT-Drucks. 12/2443, [X.] zu [X.] § 107). [X.]) Die Vorschrift des § 94 [X.], nach der ein zur [X.] der Verfahrenser-öffnung - anfechtungsrechtlich unbedenkliches - schon begründetes Aufrech-nungsrecht durch das Verfahren nicht berührt wird, erwähnt allerdings neben der gesetzlichen Aufrechnungslage auch die Aufrechnungsvereinbarung. Die Ergänzung geht auf eine Initiative des Rechtsausschusses zurück (vgl. BT-Drucks. 12/7302, [X.]). Eine Umgestaltung der nach der Konkursordnung gegebenen Rechtslage hat dadurch jedenfalls im Hinblick auf [X.] nicht stattgefunden (vgl. [X.] 160, 107, 110 f; [X.], [X.]. v. 13. Juli 2006 - [X.] ZR 152/04, [X.], 1740, 1741). Die Neuregelung in §§ 94 f [X.] wirkt sich auch nicht auf Verträge aus, durch die vor Verfahrenseröffnung eine Aufrechnung sofort vollzogen wird, oder die mit dem Ziel in die Zukunft wirken, dass künftige Forderungen erlöschen, sobald sie einander gegenüber-treten. Bedeutung gewinnt sie nur für vertragliche Erweiterungen gesetzlicher Aufrechnungslagen, die den Aufrechnungsvollzug einer späteren einseitigen Erklärung vorbehalten (vgl. Häsemeyer, Insolvenzrecht 3. Aufl. Rn. 19.01 und 19.30; MünchKomm-[X.]/[X.], § 94 Rn. 37 a.E.). Die [X.] - 7 - grund eines [X.]svertrages vereinbarte Abrechnung im Wege der [X.] gehört nicht hierher. b) Eine solche Verrechnungsabrede haben die [X.]er der [X.] getroffen. Die Forderungen der Schuldnerin waren nach dem am 25. April 1994 geschlossenen Arbeitsgemeinschaftsvertrag von Anfang an gebunden, also bloße Abrechnungsposten, weil die Bezahlung von [X.] nach § 11.4 des Vertrages nur im Rahmen der [X.] zu erfolgen hatte. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin änderte sich an der Bindung der entstandenen [X.] nichts. Der [X.]svertrag sieht in § 23.62 das Ausscheiden des [X.]ers vor, über dessen Vermögen das Konkursverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird. Die Vereinbarung lehnt sich eng an die gesetzliche Regelung der §§ 736, 738 BGB an; gegen ihre Wirk-samkeit bestehen nach § 119 [X.] keine Bedenken. Damit blieben die während des Eröffnungsverfahrens begründeten Ansprüche der Schuldnerin aus dem [X.]sverhältnis unselbständige Rechnungsposten, die auch nach Eröff-nung des Insolvenzverfahrens nur im Rahmen der abschließenden [X.] zu berücksichtigen waren (vgl. [X.], [X.]. v. 10. Mai 1993 - [X.], [X.], 919, 920; v. 2. Oktober 1997 - [X.], [X.], 2120, 2121; v. 12. Juli 1999 - [X.], [X.], 1526, 1527; v. 9. März 2000 - [X.] ZR 355/98, [X.]O S. 758). Die Ansprüche werden deshalb von der [X.] erfasst; für eine der in der Rechtsprechung anerkann-ten Ausnahmen (vgl. [X.], [X.]. v. 12. Juli 1999 - [X.], [X.]O S. 1527) fehlt jeder [X.]. 11 2. Nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 [X.] ist die Aufrechnung unzulässig, wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare 12 - 8 - Rechtshandlung erlangt hat. Die Revision sieht dies als gegeben an. Den [X.] sei aus der Berichterstattung in den Medien bekannt gewesen, dass die Schuldnerin am 21. März 2002 einen Insolvenzantrag gestellt habe. Damit lä-gen die anfechtungsrechtlichen Voraussetzungen des § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] vor. [X.] Forderungen des Schuldners gingen von vornherein nicht in die [X.] ein und seien bei der Ermittlung des Saldos nicht zu berücksichtigen. Dies habe das Berufungsgericht verkannt. Diese Angriffe verhelfen der Revision nicht zum Erfolg. 13 a) Der [X.] hat zur Konkursordnung bereits entschieden, dass die [X.] hinsichtlich der gesellschaftlichen Ansprüche bei [X.] bereits mit Abschluss des [X.]svertrages und damit regelmäßig vor der Krise begründet wird. Als anfechtbare Rechts-handlung kommt in diesen Fällen grundsätzlich nur die Vereinbarung der [X.] in Betracht, wenn diese anfechtungsrechtlich erheblich ist, weil sie zu einer Gläubigerbenachteiligung führt ([X.], [X.]. v. 9. März 2000 - [X.] ZR 355/98, [X.], 757, 759; vgl. ferner [X.] 86, 349, 355; [X.], [X.]. v. 26. Januar 1983 - [X.], [X.] 1983, 334, 335 f, insoweit in [X.] 86, 340 ff nicht abgedruckt). Dies scheidet hier aus, weil sich die im Streitfall ver-einbarte [X.] an der gesetzlichen Regelung ausrichtet. 14 b) An dieser Rechtsprechung ist im Anwendungsbereich der [X.] festzuhalten (ebenso: [X.] 2000, 741, 742; [X.], 205; [X.] [X.] 2006, 149, 150; [X.], 151). Ob dies auch für die besondere Fallgestaltung gilt, dass der Schuldner sich in dem Ge-sellschaftsvertrag verpflichtet hat, der [X.] nach seinem Ausscheiden weiterhin Geräte und Personal gegen Vergütung zu überlassen, kann offen 15 - 9 - bleiben (vgl. hierzu Fischer [X.], 281, 283; [X.] 2000, 418, 425). Die von dem Berufungsgericht zu der Fortführung des [X.] nach dem 21. März 2002 getroffenen Feststellungen geben auch keine Veranlassung, auf die anfechtungsrechtlichen Folgen einer einseiti-gen Abforderung von [X.]erleistungen des in der Krise befindlichen Mitgesellschafters zu Lasten der späteren Masse einzugehen. Mangels eines entgegenstehenden Vortrags ist vielmehr davon auszugehen, dass auch die anderen [X.]er entsprechend § 4.1 des [X.]svertrages ihren Verpflichtungen zeitgerecht nachgekommen sind. [X.]) Das Argument der Gegenauffassung, dass die Erleichterung der [X.] im Wege der zeitlichen Vorverlagerung der Aufrechnungslage durch die Neuregelung in §§ 94, 95 [X.] nicht übernommen worden sei (vgl. OLG Frankfurt [X.] 2005, 2325, 2327), hat der [X.] bereits als nicht durchgreifend angesehen (vgl. [X.] 160, 1, 4 f). Danach hat das neue Recht § 54 KO zwar nicht unverändert in die [X.] übernommen, es [X.] bei dem Grundsatz belassen, dass die Befugnis des Gläubigers zur [X.] nicht angetastet wird, wenn er vor der Eröffnung des Insolvenzverfah-rens darauf vertrauen durfte, dass die Durchsetzung seiner Forderung mit Rücksicht auf das Entstehen einer Aufrechnungslage keine Schwierigkeiten bereiten würde. 16 [X.]) In dem der genannten Entscheidung des Senats zugrunde liegenden Fall war die dem [X.]er mit Wirksamwerden des [X.]svertrages verschaffte Position "ohne weiteres Zutun des [X.]ers" zu einem voll-wertigen Anspruch erstarkt (vgl. [X.] 160, 1, 4). Im Streitfall sind die in der [X.] verrechneten Ansprüche der Schuldnerin dagegen erst dadurch entstanden, dass die Beklagte zu 1 die abgerechneten Leistungen 17 - 10 - auf der Grundlage des [X.]svertrages bei der Schuldnerin abgerufen hat. Ist hierdurch nach den Feststellungen auch keine künstliche [X.] geschaffen worden, die nach der ständigen Rechtsprechung des Senats insolvenzrechtlich nicht schützenswert wäre (vgl. [X.] 160, 1, 7; 160, 107, 110 f; [X.], [X.]. v. 14. Juli 2005 - [X.] ZR 142/02, [X.] 2005, 1559, 1561; [X.]. v. 9. Februar 2006 - [X.] ZR 121/03, [X.], 818, 819), so hat die Schuldnerin doch die mit Abschluss des [X.]svertrages begründete Verrechnungs-befugnis mit ihren in der kritischen [X.] erbrachten Leistungen zugunsten der Mitgesellschafter und zu Lasten der späteren Masse wirtschaftlich aufgewertet. Dies rechtfertigt es indes nicht, für diesen Fall von dem Grundsatz abzuwei-chen, dass der Anspruch des [X.]ers auf Zahlung des Auseinanderset-zungsguthabens zu den bereits mit Abschluss des [X.]svertrages [X.] Ansprüchen gehört. (1) Die Behandlung der [X.] als anfechtbar (§ 96 Abs. 1 Nr. 3 [X.]) oder eine direkte Anwendung des Insolvenzanfechtungsrechts (§ 130 Abs. 1 Satz 1 [X.]) setzen gleichermaßen eine Verselbständigung der Forderungen nach Insolvenzeröffnung voraus, an der es hier - wie dargelegt - fehlt. Die Zulassung einer Anfechtung stände deshalb im Widerspruch zu der materiell-rechtlichen Rechtslage, nach der die Ansprüche des [X.]ers aus dem [X.]sverhältnis nur im Rahmen der abschließenden [X.] zu berücksichtigen sind. 18 (2) In diesem Punkt unterscheidet sich das gesellschaftsrechtliche Ab-rechnungsverhältnis von dem bankrechtlichen [X.] nebst Kontokorrent-vereinbarung. Gemäß § 116 Satz 1, § 115 Abs. 1 [X.] endet der Kontokorrent-vertrag mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sofern er bis dahin noch nicht gekündigt worden ist (vgl. [X.] 70, 86, 93; 157, 350, 356 f; [X.], [X.]. v. 19 - 11 - 13. November 1990 - [X.], [X.] 1991, 155, 156; Beschl. v. 21. März 1995 - [X.], [X.], 745; MünchKomm-[X.]/[X.], § 116 Rn. 39). Die in der [X.] antizipierte Verrechnung bleibt allerdings hinsichtlich der bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandenen und kontokorrent-gebundenen Forderungen wirksam (vgl. [X.] 70, 86, 94 f; MünchKomm-[X.]/ [X.], § 116, Rn. 39). Die Verfahrenseröffnung führt zu einer kausalen [X.] hinsichtlich der bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandenen und kontokorrentgebundenen Forderungen (vgl. [X.] 150, 122, 129; [X.], in [X.], [X.] §§ 115, 116 Rn. 22; [X.], in [X.]/ Bunte/[X.], [X.] 2. Aufl. § 47 Rn. 57 f). Für die Insolvenz-anfechtung bankmäßiger Verrechnungen bei ungekündigter Kreditlinie kommt es jedoch entscheidend darauf an, ob die Bank den Kunden weiter in der ver-einbarten Weise Verfügungen vornehmen lässt und den vertraglich eingeräum-ten Kreditrahmen offen hält oder ob sie Verfügungen des Kunden nicht mehr oder nur noch zu ihren eigenen Gunsten zulässt und mit der Verrechnung von Gutschriften die Kreditlinie zurückführt (vgl. [X.] 150, 122, 128 ff; [X.], [X.]. v. 17. Juni 2004 - [X.] ZR 124/03, [X.], 1576, 1577; v. 17. Juni 2004 - [X.] ZR 2/01, [X.], 1575, 1576). Eine "vertragswidrige" Beeinflussung der Ergeb-nisse der [X.] ist im Streitfall nicht geltend gemacht worden. (3) Der Vorrang der [X.] findet seine [X.] in § 84 Abs. 1 [X.]. Diese Vorschrift hat allerdings nur eine klarstellen-de Funktion. Die vorrangige Gesamtabrechnung aller gegenseitigen Ansprüche im Wege der Saldierung (vgl. § 84 Abs. 1 Satz 1 [X.]) ist nach heutiger Rechts-lage für die in Betracht kommenden Gemeinschaftsverhältnisse und [X.] durch die dafür geltenden Regelungen des materiellen Rechts gewähr-leistet. Dies gilt gemäß §§ 728, 734, 738 BGB auch für die BGB-[X.] 20 - 12 - (vgl. MünchKomm-[X.]/[X.], § 84 Rn. 8, 23). Die [X.] kann insoweit auch nicht eingreifen, weil nur die Beteiligung des insolventen [X.]ers und nicht die [X.] selbst zur Insolvenzmasse gehört. Steht der bei Auseinandersetzung ermittelte Anteil, also der Nettoanteil, des Schuldner-[X.]ers fest, gibt es keine Ansprüche mehr, die Gegenstand des in § 84 Abs. 1 Satz 2 [X.] geregelten Absonderungsrechts der übrigen Mitglieder der Gemeinschaft oder [X.] sein können (vgl. MünchKomm-[X.]/[X.], § 84 Rn. 23 a.E.). Die Bestimmung des § 84 Abs. 1 [X.] bringt damit jedoch mittelbar zum Ausdruck, dass die gesellschaftsrechtlich gebotene [X.] hin-sichtlich aller Einzelforderungen der [X.]er auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens uneingeschränkt Bestand hat. Die Gläubiger des insolven-ten [X.]ers oder Mitglieds der sonstigen in § 84 [X.] genannten [X.] können grundsätzlich nur auf den nach den Regeln des Gesell-schaftsrechts ermittelten Nettoanteil des ausgeschiedenen Schuldners zugrei-fen. Dazu stände es im Widerspruch, die vertragsmäßig in die [X.] eingestellten Rechnungsposten ähnlich wie die Herstellung einer Aufrechnungslage in der Weise für anfechtbar zu halten, dass der Durchset-zung des außerhalb des Insolvenzverfahrens gelähmten Zahlungsanspruchs innerhalb des Insolvenzverfahrens die [X.] vereinbarte Kontenan-gleichung nicht entgegengehalten werden kann. 21 cc) Verhalten sich die [X.]er - wie hier - vertragsgerecht, [X.] es somit auch bei wertender Betrachtung nicht gerechtfertigt, in das Ge-füge des [X.]svertrages im Wege der Insolvenzanfechtung einzugrei-fen. Ebenso wie der Schuldner selbst haben dessen Gläubiger die gesellschaft-lichen [X.] als Folge des Ausscheidens des Schuldner-22 - 13 - [X.]ers hinzunehmen (vgl. MünchKomm-[X.]/Kirchhof, § 129 Rn. 133 und [X.]. 378). Dazu gehört es, dass der Schuldner bis zu seinem Ausscheiden entsprechend den eingegangenen gesellschaftsrechtlichen Verpflichtungen wei-terhin zur Leistung der von ihm übernommenen Beiträge herangezogen wird, ohne dass dies zu einem der späteren Masse zustehenden positiven Saldo führt. Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 04.02.2005 - 18 O 248/04 - [X.], Entscheidung vom 19.10.2005 - 2 U 28/05 -

Meta

IX ZR 194/05

14.12.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2006, Az. IX ZR 194/05 (REWIS RS 2006, 222)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 222

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