Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2012, Az. 4 StR 29/12

4. Strafsenat | REWIS RS 2012, 7893

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4
StR 29/12
vom
21. März 2012
in der Strafsache
gegen

wegen
unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
u.a.

-
2
-
Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts
und des Beschwerdeführers
am 21. März
2012
gemäß § 349 Abs.
2
und 4, §
354 Abs. 1b
StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 24.
Oktober 2011, soweit es den Ange-klagten betrifft,
a)
im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilungen jeweils wegen tateinheitlich begangenen unerlaubten [X.] von Betäubungsmitteln in den Fällen [X.], 23 bis 29, 31 der Urteilsgründe entfallen;
b)
aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Bildung ei-ner
Gesamtstrafe aus den Geldstrafen aus den Urteilen des [X.] vom 13.
Januar 2011 und des [X.] vom 18. April 2011 unterblieben ist, mit der Maßgabe, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach
den §§
460, 462 StPO zu treffen ist;
c)
hinsichtlich der [X.] dahin berichtigt, dass die SIM-Karte mit der Nummer

eingezogen worden ist.
2. Die weiter
gehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte trägt die Kosten
des Rechtsmittels.

-
3
-
Gründe:
Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang einen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des §
349 Abs. 2 StPO.
1. Die Verurteilungen wegen jeweils tateinheitlich begangenen unerlaub-ten Erwerbs von Betäubungsmitteln in den Fällen [X.], 23 bis 29 und 31 der Urteilsgründe haben keinen Bestand, weil die Strafbarkeit wegen Erwerbs von Betäubungsmitteln nach §
29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG hinter dem Verbre-chenstatbestand der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in §
30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG zurücktritt (vgl. [X.], Beschluss vom 24.
September 2009 -
3 [X.], StV
2010, 131; Urteil vom 3.
April 2008 -
3 StR 60/08, [X.], 471). Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. Die [X.] bleiben unberührt, da ausgeschlossen werden kann, dass die [X.] bei zutreffender rechtlicher Würdigung auf niedrigere Einzel-strafen erkannt hätte.
2. Der Strafausspruch begegnet insoweit durchgreifenden rechtlichen Bedenken, als es das [X.] versäumt hat, aus den nach §
55 Abs. 1 Satz 1, §
53 Abs. 2 Satz 2 StGB aufrechterhaltenen Geldstrafen aus den Urteilen des [X.] vom 13.
Januar 2011 und des [X.] vom 18.
April 2011, die nach den Urteilsfeststellungen untereinander ge-samtstrafenfähig sind, eine Gesamtgeldstrafe zu bilden (vgl. [X.], Beschluss vom 18.
September 1974 -
3 [X.], [X.]St 25, 382). Der Senat macht von
der im Revisionsverfahren -
auch im Falle einer unterlassenen Gesamt-strafenbildung (vgl. [X.], Beschluss vom 1.
Juli 2010 -
1 [X.]) -
eröffne-ten Möglichkeiten des §
354 Abs. 1b Satz 1 StPO Gebrauch, die Entscheidung 1
2
3
-
4
-
über die nachträglich zu bildende Gesamtstrafe dem Nachverfahren gemäß §§
460, 462 StPO zuzuweisen.
3. Hinsichtlich der Einziehungsentscheidung der [X.] berichtigt der Senat den offensichtlichen Fehler bei der Bezeichnung der eingezogenen SIM-Karte.
4. [X.] beruht auf §
473 Abs. 4 StPO. Sie musste nicht dem Nachverfahren vorbehalten bleiben, weil sicher fest
steht, dass die unbeschränkt eingelegte Revision des Angeklagten nur einen geringfügigen Teilerfolg hat.

[X.]

Cierniak

Ri[X.] Dr. Mutzbauer befindet

sich im Urlaub und ist daher

gehindert zu unterschreiben.

Bender

Ernemann
4
5

Meta

4 StR 29/12

21.03.2012

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2012, Az. 4 StR 29/12 (REWIS RS 2012, 7893)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 7893

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