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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:040216B4STR513.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 513/15
vom
4. Februar
2016
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 4.
Februar 2016 gemäß §
349 Abs.
2 und 4, §
354 Abs.
1b StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der [X.] des [X.] bei dem [X.] vom 10.
Juli 2015 aufgehoben, soweit eine Ent-scheidung über die Bildung einer
Gesamtstrafe aus den Geldstrafen aus den Strafbefehlen des [X.]
vom 26.
August 2014 und vom 2.
Dezember 2014 unterblie-ben ist, mit der Maßgabe, dass eine nachträgliche gericht-liche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§
460, 462 StPO zu treffen ist.
2.
Die weiter gehende Revision wird als unbegründet verwor-fen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Die auf die
Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang einen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1
-
3
-
Der Strafausspruch begegnet insoweit durchgreifenden rechtlichen Be-denken, als es das [X.] versäumt hat, aus den nach §
55 Abs.
1 Satz
1, §
53 Abs.
2 Satz
2 StGB aufrechterhaltenen Geldstrafen aus den Strafbefehlen des [X.] vom 26.
August 2014 und vom 2.
Dezember 2014 eine Gesamtgeldstrafe zu bilden (vgl. [X.], Beschlüsse vom 18.
September 1974 -
3
StR
217/74, [X.]St 25, 382; vom 21.
März 2012 -
4
StR
29/12). Der Senat macht von der im Revisionsverfahren -
auch im Falle einer unterlassenen Gesamtstrafenbildung (vgl. [X.], Beschluss vom 1.
Juli 2010 -
1
StR
196/10)
-
eröffneten Möglichkeit des §
354 Abs.
1b Satz
1 StPO Gebrauch, die Entschei-dung über die nachträglich zu bildende Gesamtstrafe dem Nachverfahren ge-mäß §§
460, 462 StPO zuzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
473 Abs.
4 StPO. Sie musste nicht dem Nachverfahren vorbehalten bleiben, weil sicher fest steht, dass die unbe-schränkt eingelegte Revision des Angeklagten nur einen geringfügigen [X.] hat.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak
Franke
Bender
2
3
Meta
04.02.2016
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.02.2016, Az. 4 StR 513/15 (REWIS RS 2016, 16629)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 16629
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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