Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.06.2014, Az. 4 StR 150/14

4. Strafsenat | REWIS RS 2014, 5154

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 150/14

vom
3. Juni
2014
in der Strafsache
gegen

wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung
des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 3.
Juni
2014
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 20.
Dezember 2013 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Ge-samtstrafe nach §§
460, 462 StPO zu treffen ist.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels bleibt dem für das Nachverfahren gemäß §§
460, 462 StPO zu-ständigen Gericht vorbehalten.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei sowie wegen gewerbsmäßigen Betruges in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gewerbsmäßigem Diebstahl und in einem Fall in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Urkundenfälschung unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus mehreren Vorverurteilungen unter Auflösung der dort jeweils verhängten Ge-samtstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten und wegen gewerbsmäßigen Betruges in Tateinheit mit gewerbsmäßiger [X.]
-
3
-
kundenfälschung sowie wegen Begünstigung unter Einbeziehung einer Einzel-strafe
aus einer weiteren Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Ferner hat es die Einziehung eines Personalausweises angeordnet. Die mit der
Verletzung materiellen Rechts begründete Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs. Im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1.
Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Sachrüge
hat zum Schuld-
und Strafausspruch einen den Angeklagten [X.] Rechtsfehler nicht ergeben. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des [X.] vom 10.
April 2014 Bezug ge-nommen.
2.
Die Bildung der beiden nachträglichen Gesamtstrafen aus den Frei-heitsstrafen für die verfahrensgegenständlichen Taten und den Einzelstrafen aus den einbezogenen Vorverurteilungen hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
a)
Nach den Feststellungen wurde die Tat, die der in die erste [X.] Gesamtstrafe einbezogenen Verurteilung durch das Amtsgericht Wolfen-büttel vom 26.
Juli 2011 zugrunde liegt, am 22.
Juli 2009 begangen. Der Ange-klagte wurde jedoch zuvor auch vom [X.] durch Urteil vom 7.
September 2010 zu einer Geldstrafe verurteilt; den Vollstreckungsstand zu dieser Verurteilung teilt das [X.] nicht mit.
b) Auf der Grundlage dieser Feststellungen kann nicht ausgeschlossen werden, dass die vom [X.] verhängte Geldstrafe im Zeit-punkt der Entscheidung des [X.] vom 26.
Juli 2011 noch 2
3
4
5
-
4
-
nicht erledigt war und deshalb zwischen den Einzelstrafen aus diesen beiden Vorverurteilungen eine Gesamtstrafenlage im Sinne von §
55 Abs.
1 Satz
1 StGB bestand. Da eine Gesamtstrafenbildung im Nachtragsverfahren nach §
460 StPO erst dann ausgeschlossen ist, wenn sämtliche dafür in Betracht zu ziehenden Strafen vollständig erledigt sind ([X.], Beschluss vom 17. Juli 2007

4
StR
266/07, [X.], 369, 370; Bringewat, Die Bildung
der Gesamt-strafe, 1987, Rn. 346; [X.],
JA 2011, 248, 253), stünde eine in der [X.] eingetretene Vollstreckung der Geldstrafe aus dem Urteil des Amts-gerichts Magdeburg vom 7.
September 2010 einer unterbliebenen Gesamt-strafenbildung mit der vom [X.] vom 26.
Juli 2011 ver-hängten und noch nicht erledigten Strafe nicht entgegen. In diesem Fall wäre die Einzelstrafe aus dem Urteil des [X.] infolge der [X.] der zu diesem Zeitpunkt noch unerledigten Verurteilung durch das [X.] vom 8.
Juni 2011

4
StR
249/11, [X.], 307; Beschluss vom 28.
Juli 2006

2
StR
215/06, [X.], 28, 29) und stünde für eine nachträg-liche Gesamtstrafenbildung mit den für die verfahrensgegenständlichen Ta-ten
II.1 der Urteilsgründe (Tatzeit: 3.
Juli 2011) und II.3 (Tatzeit: zwischen dem 11.
Dezember 2010 und dem 13.
September 2011) nicht mehr zur Verfügung.
c)
Das nach §§
460, 462 StPO zuständige Gericht wird den Vollstre-ckungsstand der für die Bildung der nachträglichen Gesamtstrafen bedeut-
6
-
5
-
samen Verurteilung durch das [X.] vom 7.
September 2010 klären müssen. Es hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden.
Sost-Scheible
Cierniak
Franke

Bender
Quentin

Meta

4 StR 150/14

03.06.2014

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.06.2014, Az. 4 StR 150/14 (REWIS RS 2014, 5154)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5154

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