Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2012, Az. V ZR 179/11

V. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 288

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BUNDESGERICHTSHOF
BESC[X.]USS
V ZR 179/11
vom

14.
Dezember 2012

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 14. Dezember 2012 durch [X.] [X.], die Richter [X.] und Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch und die Richterinnen Dr. [X.] und Weinland
beschlossen:

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren
unter Abänderung des Beschlusses vom 16. November 2012 auf 785.985,90

Gründe:

Die bei dem [X.] hinterlegte [X.] aus den Lebensversicherungen, um deren Freigabe die Parteien streiten, beträgt nach der Hinterlegungsmittelung des Amtsgerichts vom 22. Januar 2008
(81 [X.] 1066/07) 785.985,90

irrtümlich angenommen, 758.985,90

Stresemann
Lemke
Schmidt-Räntsch

[X.]
Weinland

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.05.2010 -
3 O 445/08 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 16.06.2011 -
I-22 [X.] -

Meta

V ZR 179/11

14.12.2012

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2012, Az. V ZR 179/11 (REWIS RS 2012, 288)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 288

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