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PDF anzeigen[X.][X.]/09 vom 22. Juli 2010 in der [X.] 2 - Der [X.] hat am 22. Juli 2010 durch [X.] [X.], [X.] Lemke, die Richterin [X.] und [X.] Czub und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des [X.] vom 28. Oktober 2009 wird [X.]. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 419,14 •. Gründe: [X.] Die Schuldnerin ist Mitglied der Beteiligten zu 1, einer [X.]. Diese beantragte mit einem am 18. Dezember 2008 bei dem Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz, die Zwangsversteigerung von Teileigentum der Schuldnerin wegen titulierter Hausgeldansprüche aus dem [X.] in der [X.] 2 nach § 10 Abs. 1 [X.] anzuordnen. 1 Mit Beschluss vom 5. Januar 2009 ordnete das Vollstreckungsgericht die Zwangsversteigerung in der [X.] 5 an. Das Ersuchen um die Eintragung des [X.] ging am 7. Januar 2009 bei dem Grund-buchamt ein; die Eintragung des Vermerks erfolgte am 8. Januar 2009. An [X.] wurde der Anordnungsbeschluss der Schuldnerin zugestellt. 2 - 3 - 3 Den im April 2009 gestellten Antrag der Beteiligten zu 1, den Beitritt zu dem in der [X.] 5 betriebenen [X.] in der bevor-rechtigten [X.] 2 zuzulassen, lehnte das Vollstreckungsgericht ab. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der zuge-lassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte zu 1 den Antrag auf Zulas-sung ihres Beitritts in der [X.] 2 weiter. I[X.] Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. 4 Zur Begründung wird auf den Beschluss vom heutigen Tag in dem Paral-lelverfahren V ZB 178/09 Bezug genommen. 5 [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 29.04.2009 - 4 K 201/08 - [X.], Entscheidung vom 28.10.2009 - 31 T 473/09 -
Meta
22.07.2010
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.07.2010, Az. V ZB 179/09 (REWIS RS 2010, 4563)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 4563
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