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PDF anzeigen[X.]UNDESGERICHTSHOF[X.]ESCHLUSS[X.]/01vom12. September 2002in dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: ja[X.]/[X.] § 2 Nr. 5, Nr. 7 Abs. 1 Satz 4§ 2 Nr. 5 [X.]/[X.] ist bei einem [X.] auch dann anwendbar, wenn diegeändert ausgeführte Leistung zu keiner wesentlichen Abweichung vom vereinbartenPreis führt.[X.], [X.]eschluß vom 12. September 2002 - [X.]/01 - [X.] 2 -Der VII. Zivilsenat des [X.] hat am 12. September 2002 durchden Vorsitzenden [X.] und [X.] Haß, [X.], [X.] und Prof. Dr. Kniffkabeschlossen:Die Revision des [X.]eklagten gegen das Urteil des [X.] vom 1. Februar 2001 wird nichtangenommen.Die Rechtssache hat keine grundsätzliche [X.]edeutung. Die [X.] hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 26Nr. 7 EGZPO, § 554 b ZPO in der Auslegung des [X.] [X.] vom 11. Juni 1980 - 1 [X.] 1/79 - [X.]E 54, 277).Der [X.]eklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97Abs. 1 ZPO).Streitwert: 152.236,98 Gründe:Zu Recht erkennt das [X.]erufungsgericht der Klägerin einen Mehrpreis von2,48 % vom vereinbarten Preis zu. § 2 Nr. 5 [X.]/[X.], der nach § 2 Nr. 7 Abs. 1Satz 4 [X.]/[X.] bei einem [X.] unberührt bleibt, setzt wegen dergeändert ausgeführten Leistung keine wesentliche Abweichung vom verein-barten Preis voraus. Die Senatsrechtsprechung, auf die sich die Revision imwesentlichen beruft, ist zu einer Zeit ergangen, in der Satz 4 noch nicht [X.]/[X.] war (h. Ansicht; so [X.] [X.]-Komm/Jagenburg § 2 Nr. 7- 3 -Rdn. 97 ff; vgl. [X.]/[X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., [X.] § 2 Rdn. 154 und 155zum [X.]; a.[X.]/Pastor, Der [X.]auprozeß, 9. Aufl., Rdn. 1201).In die Richtung der uneingeschränkten Anwendbarkeit des § 2 Nr. 5 [X.]/[X.] beieinem [X.] hat der Senat bereits in seiner Entscheidung vom29. Juni 2000 - [X.], [X.], 3277 hingewiesen.DresslerHaß[X.]WiebelKniffka
Meta
12.09.2002
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.09.2002, Az. VII ZR 81/01 (REWIS RS 2002, 1596)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 1596
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