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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
1. Der Angeklagten [X.]wird auf ihren Antrag und ihre Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung ihrer Revision gegen das Urteil des [X.] vom 31. Mai 2021 gewährt.
2. Der Beschluss des [X.] vom 9. September 2021, mit dem die Revision der Angeklagten [X.]gegen das vorbezeichnete Urteil als unzulässig verworfen wurde, ist gegenstandslos.
Der Angeklagten [X.]ist auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung ihrer form- und fristgerecht eingelegten Revision zu gewähren. Sie hat binnen der in § 45 Abs. 1 StPO genannten Frist dargetan und glaubhaft gemacht, dass sie an der Versäumung der [X.] kein Verschulden trifft und die versäumte Handlung zugleich nachgeholt. Damit ist der Beschluss des [X.] vom 9. September 2021, mit dem die Revision der Angeklagten gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen wurde, gegenstandslos.
[X.] |
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Appl |
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Eschelbach |
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Meyberg |
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Lutz |
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Meta
28.09.2022
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Köln, 31. Mai 2021, Az: 111 Ks 21/20
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.09.2022, Az. 2 StR 462/21 (REWIS RS 2022, 5418)
Papierfundstellen: REWIS RS 2022, 5418
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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