Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.10.2023, Az. 2 StR 259/23

2. Strafsenat | REWIS RS 2023, 8129

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Gegenstand

Strafverurteilung wegen Betäubungsmitteldelikt: Einziehung von Tatobjekten nach Verfahrensbeschränkung


Tenor

1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 9. März 2023 gewährt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

Damit ist der Beschluss des [X.] vom 13. Juni 2023, mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen worden ist, gegenstandslos.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, hinsichtlich der Anordnung der Einziehung von 486,80 g Marihuana nebst Verpackungsmaterial aufgehoben; diese Anordnung entfällt.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Einziehung von 3.720,45 g Amphetaminsulfatzubereitung und 486,80 g Marihuana, jeweils nebst Verpackungsmaterial, angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus dem [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg.

2

1. Dem Angeklagten war aus den vom [X.] genannten Gründen Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Revision zu gewähren. Mit Gewährung der Wiedereinsetzung ist der Beschluss des [X.]s Köln vom 13. Juni 2023, mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen worden ist, gegenstandslos.

3

2. Die Revision der Angeklagten hat hinsichtlich der Einziehung von 486,80 g Marihuana nebst Verpackungsmaterial Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

4

Die auf § 33 BtMG gestützte Einziehung des sichergestellten [X.] hat keinen Bestand. Der Einziehung steht hier entgegen, dass die [X.] das Verfahren insoweit gemäß § 154a Abs. 2 StPO beschränkt hat. Infolge der Beschränkung war ein Handeltreiben mit Marihuana nicht Gegenstand der Verurteilung, so dass es in dem Strafverfahren nicht als Tatobjekt nach § 74 Abs. 2 StGB, § 33 Satz 1 BtMG eingezogen werden konnte (vgl. [X.], Beschluss vom 23. August 2022 – 3 [X.], [X.] 2023, 140 f.). In entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO hat deshalb die Einziehung des [X.] zu entfallen.

5

Eine Erstreckung nach § 357 StPO auf den nicht revidierenden Mitangeklagten kam nicht in Betracht, weil die Änderung der Einziehungsentscheidung nicht auf einer Verletzung materiellen Rechts, sondern auf einer Verfahrensbeschränkung beruhte (vgl. [X.], Beschlüsse vom 7. März 2023 – 6 StR 46/23, juris, und vom 22. Januar 2013 – 1 [X.], juris Rn. 58; [X.]/[X.], 9. Aufl., § 357 Rn. 5).

6

Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Appl     

  

Krehl     

  

Zeng

  

Schmidt     

  

Lutz     

  

Meta

2 StR 259/23

12.10.2023

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Köln, 9. März 2023, Az: 17 KLs 15/21

§ 33 S 1 BtMG, § 74 Abs 2 StGB, § 154a Abs 2 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.10.2023, Az. 2 StR 259/23 (REWIS RS 2023, 8129)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 8129

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1 StR 416/12

6 StR 46/23

3 StR 228/22

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