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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF [X.]/09vom 13. Januar 2010 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a. Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Januar 2010 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 25. Mai 2009 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte im Fall II. 2 der Urteilsgründe wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperver-letzung verurteilt ist, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-ten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. [X.]
Meta
13.01.2010
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2010, Az. 2 StR 457/09 (REWIS RS 2010, 10538)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 10538
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