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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 123/10
Verkündet am:
17. September 2013
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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2
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Der X. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 17.
September 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Meier-Beck, die Richterin [X.], [X.], die Richterin Schuster und [X.]
Deichfuß
für
Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 22.
Zivilkammer des [X.] vom 20.
August 2010 wird auf Kos-ten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Kläger buchten bei dem
beklagten Luftverkehrsunternehmen Flüge von [X.] über [X.] nach [X.]. Der Flug von [X.] nach [X.] war für den 17.
Juli 2009 17.05
Uhr vorgesehen und sollte am 18.
Juli 2009 um 7.45
Uhr in [X.] eintreffen. Der Weiterflug nach [X.] sollte um 8.50
Uhr in [X.] starten und um 11.20
Uhr in [X.] ankommen.
Der Abflug von [X.] nach [X.] verzögerte sich bis 18.25
Uhr (um 1
Stunde 20
Minuten). Die bereits bei [X.] in [X.] mit Bordkar-ten für die gesamte Reise versehenen Kläger erreichten [X.] um 8.40
Uhr. Der Weiterflug der Kläger sollte an einem
ausgelagerten [X.] des Flughafens erfolgen, den die Kläger nicht mehr rechtzeitig errei-chen konnten.
Bei ihrer Ankunft in [X.] erhielten sie
neue Bordkarten 1
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für einen Flug, der um 16.20
Uhr mit 20
Minuten Verspätung startete. Die Kläger erreichten [X.] um 19.00
Uhr.
Die Kläger verlangen eine Ausgleichszahlung von je 600
nach der Verordnung ([X.]) Nr. 261/2004 des [X.] und des Rates vom 11.
Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Aus-gleichs-
und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbe-förderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung ([X.]) Nr. 295/91 (im Folgenden: Flug-gastrechteverordnung). Das Amtsgericht hat die hierauf gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat das Berufungsgericht die Beklagte verurteilt, an die Kläger jeweils 600
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte das Ziel der Klageabweisung weiter.
Die Kläger treten dem Rechtsmittel entgegen. Eine den Zinsanspruch betreffende
[X.]revi-sion haben die Kläger zurückgenommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat Ansprüche der Kläger auf Aus-gleichszahlung für begründet gehalten und seine Entscheidung wie folgt begründet: Den
Klägern stünden
gemäß §
4 Abs.
3 FluggastrechteVO
wegen Nichtbeförderung Ansprüche auf Ausgleichszahlungen
nach
Art.
7 Abs.
1
Buchst. c FluggastrechteVO
zu. Die Kläger hätten über eine Bu-chung für die
Flugreise
von [X.] über [X.] nach [X.] verfügt. Da sie auch bereits Bordkarten für den
Flug von [X.] nach [X.] erhalten
hätten, habe die Beklagte, indem sie gleichwohl das Flugzeug in [X.] habe starten lassen,
ohne auf das Eintreffen der Kläger zu warten, diesen den Einstieg verweigert.
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II.
Dies
hält der Nachprüfung nicht stand. Zu Unrecht hat das Be-rufungsgericht angenommen, den Klägern stehe
ein Anspruch wegen Nichtbeförderung (Art.
4 Abs.
3 FluggastrechteVO) zu.
Eine Nichtbeförde-rung liegt nach Art.
2 Buchst.
j FluggastrechteVO
vor, wenn das Luftfahrt-unternehmen sich weigert, Fluggäste zu befördern, obwohl sie sich unter den in Art.
3 Abs.
2 FluggastrechteVO
genannten Bedingungen am
Flug-steig eingefunden haben. Der Ausgleichsanspruch nach dieser Vorschrift setzt mithin voraus, dass dem
am Flugsteig erschienenen
Fluggast der Einstieg ("Boarding") gegen seinen Willen verweigert worden ist
([X.], Urteil vom 30.
April 2009
Xa
ZR 78/08,
[X.] 2009, 239 = NJW
2009, 2740 Rn.
7; Beschluss vom 9. Dezember 2010
Xa
ZR 80/10, [X.] 2011, 84
Rn.
11). Diese
Voraussetzung
liegt
nicht vor. Die Kläger sind
wenn-gleich ohne ihr Verschulden
vor Abflug des vorgesehenen
[X.]-flugs nicht am Flugsteig erschienen. Eine Verweigerung der Beförderung scheidet damit aus.
III.
Das Berufungsurteil ist im Ergebnis gleichwohl zutreffend, da die Klageforderung unter dem Gesichtspunkt der Verspätung begründet
ist. Den Fluggästen eines verspäteten, wie im Streitfall nach Art. 3 Abs. 1 in den Anwendungsbereich der Flugastrechteverordnung fallenden Flugs steht ein Ausgleichsanspruch nach Art. 7 zu, soweit sie wie die Kläger in-folge der Flugverspätung ihr individuelles Endziel mit einer Verspätung von mindestens drei Stunden erreichen. Dies gilt auch, wenn die [X.] am Endziel darauf beruht, dass infolge der Flugverspätung ein selbst nicht verspäteter [X.]flug verpasst wird ([X.], Urteil vom 7.
Mai 2013
[X.], NJW-RR 2013, 1065
im [X.] an [X.], Urteil vom 19.
November 2009
C-402/07, NJW 2010, 43 = [X.] 2009, 282
Sturgeon/[X.]; Urteil vom 23.
Oktober 2012
581/10
Nelson/[X.]; Urteil vom 26.
Februar 2013
C11/11
Air France/Folkerts).
Bedenken gegen diese Auslegung der Fluggastrechteverordnung ergeben 6
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sich weder aus dem Primärrecht der [X.] noch aus dem Grundgesetz ([X.],
aaO Rn. 14 ff.).
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO.
Meier-Beck
[X.]
Richter am Bundesgerichtshof
[X.] kann wegen Urlaubs
nicht unterschreiben.
Meier-Beck
Schuster Deichfuß
Vorinstanzen:
AG [X.], Entscheidung vom 03.02.2010 -
25 C 10071/09 -
LG [X.], Entscheidung vom 20.08.2010 -
22 S 41/10 -
8
Meta
17.09.2013
Bundesgerichtshof X. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2013, Az. X ZR 123/10 (REWIS RS 2013, 2785)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 2785
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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