Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.04.2017, Az. III ZA 6/17

III. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 12284

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[X.]:[X.]:BGH:2017:200417BIIIZA6.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZA 6/17
vom

20. April 2017

in dem Prozesskostenhilfeverfahren

-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
20. April 2017 durch [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] sowie die Richterin Dr. Arend

beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Antragstellers vom 12. April 2017 gegen den Beschluss des Senats vom 16. März 2017 wird auf seine Kos-ten zurückgewiesen.

Der (erneute) Antrag des Antragstellers vom 12. April 2017 auf [X.] für eine Entschädigungsklage nach §§ 198 ff [X.]. § 128b [X.] wird abgelehnt.

Gründe:

1.
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 16. März 2017 ist unbegründet.

Der Senat hat bei seiner Entscheidung die Ausführungen des [X.] in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Er hat das Vorbringen jedoch als nicht durchgreifend erachtet. Wenn das Gericht eine andere Rechtsauffassung einnimmt, als der Antragsteller sich dies wünscht, stellt diese keine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar (vgl. [X.] 64, 1, 12). Es bestand deshalb auch keine Veranlas-sung, dem Antragsteller einen Hinweis nach § 139 ZPO zu erteilen.
1
2
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3

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2.
Der (erneute) Antrag auf Gewährung von
Prozesskostenhilfe für eine Entschädigungsklage nach §§ 198 ff [X.] wegen angeblich verzögerter Ent-scheidung des [X.] über den [X.] vom 4. August 2016 bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Zur [X.] wird
auf den Beschluss vom 16. März 2017 Bezug genommen. Lediglich ergänzend bemerkt der Senat, dass eine Entschädigung wegen unangemesse-ner Verfahrensdauer vor dem [X.] schon deshalb ausscheidet, weil das Faxschreiben des Antragstellers vom 4. August 2016 an diesen mit dem Hinweis zurückgesandt worden ist, dass beim [X.] kein Verfahren anhängig sei. Es fehlt somit bereits an der Einleitung eines Gerichts-verfahrens im Sinne des § 198 Abs. 6 Nr. 1 [X.], dessen Dauer Gegenstand einer Entschädigungsklage sein könnte.

Der Antragsteller kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache nicht mehr rechnen.

[X.]
[X.]
Remmert

[X.]

Arend
3
4

Meta

III ZA 6/17

20.04.2017

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.04.2017, Az. III ZA 6/17 (REWIS RS 2017, 12284)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 12284

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III ZA 6/17

2 BvR 93/16

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