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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB
23/15
vom
21. Mai 2015
in dem
Prozesskostenhilfeverfahren
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
den Richter [X.], die Richterin [X.], den Richter
Dr. [X.] und die Richterin Möhring
am
21. Mai 2015
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats des [X.] vom 17. März 2015 wird auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführerin als unzulässig verworfen.
Der Wert des e-setzt.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Weder sieht das Gesetz im Prozesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde allgemein vor (§
127 Abs. 2 Satz
1, §
574 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 ZPO), noch wurde die Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ausdrücklich zugelassen (§
574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Gegen die Nichtzulassung der [X.] findet -
anders als bei der Revision
-
keine Nichtzulassungsbe-schwerde statt ([X.], Beschluss vom 16.
November 2006 -
IX
ZA 26/06, WuM
1
-
3
-
2007, 41). Der Weg der außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet ([X.], Beschluss vom 7.
März 2002 -
IX
ZB 11/02, [X.]Z 150, 133 ff) und verfas-sungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. [X.] 107, 395 ff).
Kayser
[X.]
[X.]
[X.]
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.11.2014 -
6 O 3380/14 -
OLG [X.], Entscheidung vom 17.03.2015 -
15 [X.]/15 Rae -
Meta
21.05.2015
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.05.2015, Az. IX ZB 23/15 (REWIS RS 2015, 10743)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 10743
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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