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PDF anzeigen[X.] ZR 27/00vom12. Dezember 2002in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]Dr. [X.] und die [X.] Kirchhof, [X.], [X.] und [X.] 12. Dezember 2002beschlossen:Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 8. Dezember 1999 wird nichtangenommen.Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger aufer-legt.Streitwert für das Revisionsverfahren: 35.279,14 Gründe:Die Sache wirft keine Rechtsfragen von ungeklärter Bedeutung auf undist im Ergebnis richtig entschieden (§ 554b ZPO a.F.).Der Auslegung des Berufungsgerichtes zur Einbeziehung der übrigenMitglieder der Rechtsanwalts- und Steuerberatersozietät in den zwischen [X.] geschlossenen Vertrag steht kein gerichtliches Geständnis des [X.] im Sinne von § 288 ZPO entgegen. Wem der im Prozeß geltend ge-machte Anspruch zusteht, ist keine einem Geständnis zugängliche Tatsachen-frage. Das Vorbringen des Beklagten, der [X.] sei vom [X.] 3 -vertrag als solchem "völlig losgelöst" gewesen, läßt nicht ohne weiteres Rück-schlüsse auf die Inhaberschaft an einzelnen Forderungen aus dem [X.] zu. "Auf eigene Rechnung" sollte nur die Geschäftsführung des [X.]gegenüber dem Beklagten selbst erfolgen.[X.]KirchhofFischerGanterKayser
Meta
12.12.2002
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2002, Az. IX ZR 27/00 (REWIS RS 2002, 225)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 225
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