Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.01.2011, Az. 10 AZR 757/09

10. Senat | REWIS RS 2011, 10341

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Gegenstand

Anspruch auf eine Sonderzuwendung nach TV-Charité - neu eingestellter Arbeitnehmer i.S.v. Abschn III UAbschn IIIa Abs 6 TV-Charité


Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitgerichts [X.] vom 24. Juli 2009 - 6 Sa 701/09 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe einer Sonderzuwendung für das Jahr 2007.

2

Die Klägerin ist seit dem 1. Februar 2001 für die Beklagte und ihre Rechtsvorgängerin auf der Grundlage befristeter Arbeitsverträge tätig, zuletzt in einer Klinik im Westteil der [X.]. Bis einschließlich September 2007 wurde sie in Kliniken der Beklagten im Beitrittsgebiet beschäftigt.

3

Die Tarifbindung der Beklagten an den [X.] endete 2003. Bei Neueinstellungen seit dem 1. April 2004 wurde die Vergütung in Anlehnung an den [X.]/[X.]-O als Festbetrag vereinbart; eine Sonderzuwendung wurde nicht gezahlt. Der befristete Arbeitsvertrag zwischen den Parteien für den [X.]raum vom 1. April 2005 bis 31. März 2007 entsprach diesem Konzept.

4

Ein Eckpunktepapier der Beklagten und der [X.] [X.] über eine Tarifeinigung vom 18. Oktober 2006 regelt die Überleitung in den [X.] ([X.]) und verhält sich über die Zahlung einer Zuwendung unter Nr. 5 wie folgt:

        

„Die Zuwendung nach [X.] beträgt ab 2007 (in v. H. der bisher gezahlten Zuwendung):

                 

West   

Ost     

[X.]     

        

2007   

63 % + 250 € EZ

63 % + 100 € EZ

10 %   

        

2008   

63 %   

63 %   

20 %   

        

...“   

5

Der für den [X.]raum vom 1. April 2007 bis zum 30. November 2008 geschlossene Arbeitsvertrag der Parteien vom 2. April 2007 regelt in § 6 wie folgt:

        

„Soweit dieser Vertrag nichts Abweichendes regelt, bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und dem TVöD - Besonderer Teil Krankenhäuser - in der jeweiligen Fassung und den ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen sowie dem Eckpunktepapier vom 18.10.2006 [X.]/Charité. Außerdem finden die für den Arbeitgeber geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.“

6

Die Klägerin erhob Klage gegen die Wirksamkeit der Befristung sowie auf Zahlung von Urlaubsgeld für die [X.] und 2006 und der Zuwendung für die Jahre 2004 bis 2006. Das Verfahren endete durch [X.] vom 5. Oktober 2007 mit nachstehendem Inhalt:

        

„1.     

Es besteht Einigkeit, dass zwischen den Parteien über den 30. November 2008 hinaus ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht und dieses ungekündigt ist. Die Bedingungen des Arbeitsverhältnisses ergeben sich aus dem Arbeitsvertrag vom 2. April 2007, soweit nicht in diesem Vergleich etwas anderes bestimmt wird.

        

2.    

Die Parteien sind sich ferner darüber einig, dass der in ‚Eckpunkten’ vorliegende unter dem 18. Oktober 2006 zwischen der Beklagten und der [X.] [X.] vereinbarte Haustarifvertrag nach seinem Inkrafttreten auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung finden wird. Insbesondere gilt dies für die in den Eckpunkten vorgesehenen Zuwendungen/Jahressonderzahlungen ab 2007.

        

3.    

Die Beklagte verpflichtet sich, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht über den vorliegenden Fall hinaus, an die Klägerin zur Abgeltung der Klageforderung 800,00 [X.] brutto (achthundert) zu zahlen.

        

4.    

Mit diesem Vergleich ist der vorliegende Rechtsstreit erledigt.“

7

Zum 1. Januar 2007 ist der Tarifvertrag für die [X.] - [X.] (TV-[X.]) in [X.] getreten. Dieser regelt in Abschn. III (Eingruppierung und Entgelt) Unterabschn. [X.] ([X.] für die [X.] vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2008):

        

„…    

        
        

(6)     

Neu eingestellte Beschäftigte werden in der [X.] vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2008 gemäß der Vergütungs- und Lohnsystematik des [X.]/[X.] eingruppiert.

        

(7)     

Zum 1. Januar 2007 werden die vom 1. Mai 2004 bis 31. Dezember 2006 nach den Arbeitsvertragsrichtlinien ([X.]) der Charité Beschäftigten in die Vergütungs- und Lohnsystematik des [X.]/[X.] unter Anrechnung von Vorzeiten überführt. Rückwirkende Zahlungsansprüche werden dadurch nicht begründet.

        

(8)     

Die Tarifverträge über ein Urlaubsgeld für Angestellte/Arbeiter der jeweiligen Tarifgebiete finden für alle Beschäftigten Anwendung.

        

(9)     

Die Tarifverträge über eine Zuwendung für Angestellte/Arbeiter für die [X.] und Ost finden mit der Maßgabe Anwendung, dass die Höhe der Zuwendung jeweils 63 v. [X.] des Tarifvertrages über eine Zuwendung für Angestellte vom 12. Oktober 1973, Tarifvertrages über eine Zuwendung für Angestellte (TV Zuwendung [X.]) vom 10. Dezember 1990, Tarifvertrages über eine Zuwendung für Arbeiter vom 12. Oktober 1973, Tarifvertrages über eine Zuwendung für Arbeiter (TV Zuwendung [X.]) vom 10. Dezember 1990, jeweils in der Fassung, die zum 1. Januar 2003 gegolten hat, beträgt.

        

(10)   

Die Tarifverträge über eine Zuwendung für Angestellte/Arbeiter für die [X.] und Ost finden für [X.]-Beschäftigte mit der Maßgabe Anwendung, dass die Höhe der Zuwendung im Jahr 2007 10 v. H. und im Jahr 2008 20 v. [X.] des Tarifvertrages über eine Zuwendung für Angestellte vom 12. Oktober 1973, Tarifvertrages über eine Zuwendung für Angestellte (TV Zuwendung [X.]) vom 10. Dezember 1990, Tarifvertrages über eine Zuwendung für Arbeiter vom 12. Oktober 1973, Tarifvertrages über eine Zuwendung für Arbeiter (TV Zuwendung [X.]) vom 10. Dezember 1990, jeweils in der Fassung, die zum 1. Januar 2003 gegolten hat, beträgt.

        

(11)   

[X.] erhalten die Beschäftigten des [X.] zusammen mit der Zuwendung eine Einmalzahlung in Höhe von 250 Euro, die Beschäftigten des [X.] in Höhe von 100 Euro. Teilzeitbeschäftigte erhalten die Einmalzahlung in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht. Die bis zum 31. Dezember 2006 nach [X.] Beschäftigten sind hiervon ausgenommen.

        

...“   

        

8

Die Arbeitsvertragsrichtlinien ([X.]) der [X.] finden nach Satz 4 der Protokollerklärung zu § 36 (Anwendung weiterer Tarifverträge/Regelungen) im Abschn. VI (Übergangs- und Schlussvorschriften) seit dem 1. Januar 2007 keine Anwendung mehr.

9

Die Beklagte zahlte der Klägerin im November 2007 eine Sonderzuwendung iHv. 162,38 Euro brutto nach Abschn. [X.]. [X.] Abs. 10 TV-[X.] entsprechend [X.] der Zuwendung nach dem TV Zuwendung [X.] im Jahr 2007 erstmals [X.] zahlte sie eine Zuwendung nach Abschn. [X.]. [X.] Abs. 9 und Abs. 11 Satz 1 TV-[X.].

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr stehe ebenfalls eine Zuwendung nach Abschn. [X.]. [X.] Abs. 9 und Abs. 11 Satz 1 TV-[X.] iVm. dem Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte vom 12. Oktober 1973 (TV Zuwendung) zu. Sie hat unter Anrechnung der geleisteten Zahlung und eines vom Arbeitsgericht rechtskräftig zugesprochenen Betrags zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.370,64 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. Dezember 2007 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage in dem zuletzt noch streitigen Umfang abgewiesen, das [X.] hat ihr insoweit stattgegeben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe

I. Die Revision ist unbegründet. Die Klägerin hat aus § 6 des Arbeitsvertrags vom 2. April 2007, Abschn. [X.]. IIIa Abs. 9 und Abs. 11 Satz 1 [X.] iVm. § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 TV Zuwendung sowie der Protokollnotiz Nr. 1 hierzu einen Anspruch auf eine Zuwendung in der noch streitigen Höhe.

1. Die Parteien haben im Arbeitsvertrag vom 2. April 2007 die Anwendung der für die Beklagte jeweils geltenden Tarifverträge und damit des zum 1. Januar 2007 in [X.] getretenen [X.] vereinbart. Nach Abschn. [X.]. IIIa Abs. 9 [X.] beträgt die Höhe der Zuwendung [X.] des einschlägigen [X.]; hinzu kommt nach Abschn. [X.]. IIIa Abs. 11 Satz 1 [X.] für das [X.] eine Einmalzahlung iHv. 250,00 Euro.

a) [X.] richtet sich nach dem Tarifvertrag, in dessen Geltungsbereich das Arbeitsverhältnis am 1. Dezember eines Jahres fällt (Senat 27. Juni 2001 - 10 [X.] II 4 a der Gründe, [X.] §§ 22, 23 [X.] Nr. 25). Die Klägerin war zum Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs am 1. Dezember 2007 im [X.] tätig; damit richtet sich ihr Anspruch grundsätzlich nach dem TV Zuwendung idF vom 31. Januar 2003.

b) Die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 1 Abs. 1 TV Zuwendung liegen vor, insbesondere befand sich die Klägerin am 1. Dezember 2007 in einem seit dem 1. Oktober 2007 ununterbrochen bestandenen Arbeitsverhältnis mit der Beklagten. Sie ist auch nicht bis einschließlich 31. März 2008 aus diesem Arbeitsverhältnis ausgeschieden.

2. Die Klägerin hat Anspruch auf die volle Zuwendung nach Abschn. [X.]. IIIa Abs. 9 und Abs. 11 Satz 1 [X.]; sie war zum Zeitpunkt seines Entstehens keine „[X.]-Beschäftigte“ iSv. Abschn. [X.]. IIIa Abs. 10 und Abs. 11 Satz 3 [X.].

Die Parteien haben zum 1. April 2007 ein neues Arbeitsverhältnis begründet. Auf dieses Arbeitsverhältnis finden die [X.] der Beklagten keine Anwendung. Neu eingestellte Arbeitnehmer iSv. Abschn. [X.]. IIIa Abs. 6 [X.] haben Anspruch auf den vollen [X.] nach Abschn. [X.]. IIIa Abs. 9 und Abs. 11 Satz 1 [X.]. Dies gilt entgegen der Auffassung der Revision auch dann, wenn zwischen den Vertragsparteien ein befristetes Vorbeschäftigungsverhältnis bestanden hat. Diese Arbeitnehmer sind, wie die Auslegung von Abschn. [X.]. IIIa [X.] ergibt, keine „[X.]-Beschäftigten“ iSv. Abschn. [X.]. IIIa Abs. 10 und Abs. 11 Satz 3 [X.].

a) Nach Wortlaut und Systematik ergibt sich kein eindeutiges Auslegungsergebnis. Der [X.] verwendet den Begriff des „[X.]-Beschäftigten“ in Abschn. [X.]. IIIa Abs. 10, ohne ihn dort zu definieren. In den Begriffsbestimmungen des § 38 [X.] wird er nicht erläutert. Aus Satz 4 der Protokollerklärung zu § 36 [X.] ergibt sich lediglich, dass die [X.] die Arbeitsvertragsrichtlinien der [X.] sind. Soweit danach maßgeblich sein könnte, ob der Arbeitsvertrag die [X.] einbezieht, war die Klägerin nicht mehr „[X.]-Beschäftigte“, da sie zum Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs auf die Zuwendung 2007 ein neues Arbeitsverhältnis ohne Bezugnahme auf die [X.] begründet hatte. Andererseits sollen nach Abschn. [X.]. IIIa Abs. 11 Satz 3 [X.] „die bis zum 31. Dezember 2006 nach [X.] Beschäftigten“ von der Einmalzahlung ausgenommen sein; der Wortlaut der Bestimmung spricht gegen einen Anspruch der Klägerin, weil sich ihr zum 31. März 2007 beendetes Arbeitsverhältnis nach den [X.] gerichtet hat. Der Regelung ist aber nicht zu entnehmen, ob ein Arbeitnehmer, der im [X.] an ein befristetes Arbeitsverhältnis ein neues Arbeitsverhältnis mit der Beklagten eingegangen ist, nach wie vor iSv. Abschn. [X.]. IIIa Abs. 10 und Abs. 11 Satz 3 [X.] ein „[X.]-Beschäftigter“ ist.

b) Auch der tarifliche Gesamtzusammenhang ist unergiebig und liefert keinen Anhaltspunkt für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien. Der [X.] differenziert in Abschn. [X.]. IIIa Abs. 6 und Abs. 7 zwischen neu eingestellten Beschäftigten, die in die Vergütungs- und Lohnsystematik des [X.]/[X.] eingruppiert werden, und den vom 1. Mai 2004 bis zum 31. Dezember 2006 nach den [X.] der [X.] Beschäftigten, die zum 1. Januar 2007 in diese Vergütungs- und Lohnsystematik unter Anrechnung von Vorzeiten überführt werden. Daraus erschließt sich nicht, ob ein Arbeitnehmer auch nach der Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses als „[X.]-Beschäftigter“ gelten soll. Von Abschn. [X.]. IIIa Abs. 10 sollten offenbar diejenigen Beschäftigten erfasst werden, die bis zum 31. Dezember 2006 nach [X.]-Bedingungen gearbeitet hatten und nach Abs. 7 der Regelung zum 1. Januar 2007 in die tarifliche Vergütungssystematik überführt worden waren. Neu eingestellte Beschäftigte fielen dagegen nach Abs. 6 der Regelung sofort unter die tarifliche Vergütungssystematik. Es erscheint gleichermaßen möglich, dass mit den „neu eingestellten Beschäftigten“ allein die erstmals eingestellten Arbeitnehmer oder aber auch die zunächst überführten und danach wieder neu eingestellten Arbeitnehmer gemeint sind.

c) Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (st. Rspr., Senat 8. Juli 2009 - 10 [X.] - Rn. 16). [X.] ist bei einer differenzierenden Tarifregelung im Zweifel eine sachgerechte Abgrenzung und Gruppenbildung und nicht eine Regelung, die verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet und deshalb angreifbar ist. Eine verfassungskonforme Auslegung einer Tarifnorm ist möglich, soweit der im Wortsinn zum Ausdruck kommende Wille der Tarifvertragsparteien sie zulässt und sie nicht dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen der Tarifvertragsparteien widerspricht (vgl. [X.] 4. Mai 2010 - 9 [X.] - Rn. 19, [X.] § 1 Nr. 46 = EzA GG Art. 3 Nr. 110).

Ein erkennbarer Wille hat sich in Abschn. [X.]. IIIa [X.] nach vorstehenden Erwägungen nicht manifestiert. Ein tarifliches Verständnis im Sinne der Beklagten würde aber unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG durchgreifenden Bedenken begegnen, weil die Tarifvertragsparteien bei der Normgebung dann tatsächliche [X.] außer [X.] gelassen hätten, die bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtung hätten berücksichtigt werden müssen. Insofern gebietet der Gleichheitssatz, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln ([X.] 4. Mai 2010 - 9 [X.] - Rn. 22, [X.] § 1 Nr. 46 = EzA GG Art. 3 Nr. 110).

Ein sachlicher Grund, im [X.] erstmals eingestellten Mitarbeitern eine höhere Zuwendung zukommen zu lassen als den Mitarbeitern, die zuvor in einem befristeten Arbeitsverhältnis mit der Beklagten gestanden und ebenfalls unter Bezugnahme auf die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst ein neues Arbeitsverhältnis begründet haben, besteht nicht. Dies hat das [X.] zutreffend erkannt. Beide Beschäftigtengruppen begründen ein neues Arbeitsverhältnis zu denselben Bedingungen. Dass „[X.]-Beschäftigte“, wie die Revision geltend macht, im Gegensatz zu neu eingestellten Arbeitnehmern tarifvertraglich besonders geschützt werden, rechtfertigt keine Ungleichbehandlung bei der Zahlung der Zuwendung. Der sachliche Grund für eine Ungleichbehandlung muss sich aus dem Zweck der tariflichen Leistung ergeben, welcher entweder einer ausdrücklichen Zweckbestimmung der Leistung zu entnehmen oder durch Auslegung der Tarifnorm zu ermitteln ist (vgl. [X.] 5. August 2009 - 10 [X.] - Rn. 32, [X.] § 4 Nr. 21; [X.] 4. Mai 2010 - 9 [X.] - Rn. 29, [X.] § 1 Nr. 46 = EzA GG Art. 3 Nr. 110). Der [X.] definiert in Abschn. [X.]. IIIa Abs. 9 bis Abs. 11 für die [X.] und 2008 keine eigenen Leistungszwecke, sondern verweist auf die [X.]. Bei der Zuwendung nach § 1 TV Zuwendung handelt es sich um eine Sonderzuwendung mit Mischcharakter. Sie soll nicht nur erbrachte Arbeitsleistung vergüten, sondern darüber hinaus auch Betriebstreue honorieren (Senat 12. Mai 2010 - 10 [X.] - Rn. 12, [X.] §§ 22, 23 [X.] Nr. 33). Ein Zusammenhang zwischen dem mit der Zahlung der Zuwendung verfolgten Zweck der Leistung und einem tariflichen Bestandsschutz besteht danach nicht.

3. Die Parteien haben im [X.] vom 5. Oktober 2007 keine abweichende Vereinbarung über die Zahlung der Zuwendung für das [X.] getroffen. Der Vergleich bestätigt, dass sich das Arbeitsverhältnis nach dem Arbeitsvertrag vom 2. April 2007 und dem [X.] richtet. Daraus folgt der geltend gemachte Anspruch.

4. Die Zahlung von 800,00 Euro brutto gemäß Ziffer 3 des [X.]s erfolgte zur Abgeltung der in jenem Verfahren geltend gemachten Forderungen und nicht des Anspruchs auf eine Zuwendung für das [X.].

5. Der Anspruch besteht in der vom [X.] zuerkannten Höhe. Die Urlaubsvergütung der Klägerin betrug 2.523,46 Euro brutto. Daraus errechnet sich ein Anspruch auf eine Zuwendung von 1.582,08 Euro brutto. Unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Zahlung von 162,38 Euro brutto und des erstinstanzlich rechtskräftig zuerkannten Betrags von 49,06 Euro brutto ergibt sich der Restbetrag.

II. Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 BGB.

III. [X.] folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Mikosch    

        

    Eylert    

        

    Mestwerdt    

        

        

        

    Thiel    

        

    Petri    

                 

Meta

10 AZR 757/09

19.01.2011

Bundesarbeitsgericht 10. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Berlin, 28. Januar 2009, Az: 60 Ca 6278/08, Urteil

§ 1 TVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.01.2011, Az. 10 AZR 757/09 (REWIS RS 2011, 10341)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 10341

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