Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.02.2016, Az. 1 StR 646/15

1. Strafsenat | REWIS RS 2016, 16739

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:030216B1STR646.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 646/15

vom
3. Februar
2016
in der Strafsache
gegen

wegen
unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

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Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 3. Februar
2016
gemäß §
349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 28. August 2015 aufgehoben
a) im [X.],
b) soweit die Unterbringung der Angeklagten in einer Entzie-hungsanstalt abgelehnt worden ist.
2. Die weitergehende Revision der Angeklagten wird als unbe-gründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
3. [X.] wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.].

Gründe:
I.
Das [X.] hat die Angeklagte wegen elf [X.] zu insgesamt drei Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt.
Sie wurde wegen vorsätzlicher unerlaub-ter Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in [X.] mit fünf selbständigen Fällen der unerlaubten [X.] von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge jeweils in Tateinheit mit gewerbsmäßigem unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln unter [X.]
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beziehung der mit Entscheidung des [X.] vom 29. Oktober 2014 rechtskräftig festgesetzten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 15 Euro zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Weiter erfolgte eine Verurteilung der Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei selbständigen Fällen jeweils in Tateinheit mit gewerbsmäßigem unerlaubten Handeltreiben unter Einbeziehung der mit Entscheidung des [X.] vom 16. Dezember 2014 rechtskräftig festgesetzten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 20 Euro zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren. Schließlich wurde die Ange-klagte wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Men-ge in Tateinheit mit gewerbsmäßigem unerlaubten
Handeltreiben mit Betäu-bungsmitteln in [X.] mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge in [X.] mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt.
Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision der Ange-klagten. Ihr Rechtsmittel hat im [X.] und

soweit eine
Un-terbringung in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist

Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es, wie der [X.] in seiner Antragsschrift vom 4. Januar 2016 ausgeführt hat, unbegründet im Sinne von
§ 349 Abs. 2 StPO.

II.
1. [X.] ist rechtsfehlerhaft und daher aufzuheben.
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a) Das [X.] hat zunächst zutreffend erkannt, dass bei der Bildung der Gesamtstrafen für die vorliegend abzuurteilenden und zwischen April 2014 und März 2015 begangenen elf
[X.] auch die Einzelstrafen aus dem Urteil des [X.] vom 29. Oktober 2014 (Tatzeit: 1. Mai 2014) und dem Strafbefehl des [X.] vom 16. Dezember 2014 (Tatzeit: 24. Mai 2014) einzubeziehen waren, nachdem die in diesen Verfahren jeweils verhängten Geldstrafen nach den Feststellungen des [X.]s noch nicht bezahlt waren. Ohne Rechtsfehler geht das [X.] hier auch weiter davon aus, dass der Verurteilung durch das [X.] vom 29. Oktober 2014 eine zäsurbildende Wirkung zukommt.
Zu Unrecht hat das [X.] aber auch der zweiten Vorverurteilung, dem Strafbefehl des [X.] vom 16. Dezember 2014, eine zweite Zäsurwirkung beigemessen, obwohl die dieser Entscheidung zu Grunde [X.] am 24. Mai 2014 bereits vor der ersten zäsurbildenden Verurteilung be-gangen wurde. Eine zweite Zäsur

wie vom [X.] angenommen

und die Möglichkeit zur Zusammenfassung zu einer weiteren Gesamtstrafe kommt aber nur für Einzelstrafen wegen Taten in Betracht, die nach der ersten und vor der zweiten Verurteilung begangen wurden ([X.], Beschluss vom 24. März 1988

1 [X.], [X.]St 35, 243, 245). Zweck des §
55 StGB ist es gerade, den Täter so zu stellen, als ob das Gericht bei der früheren Verurteilung von allen gesamtstrafenfähigen Taten gewusst und diese nach §§
53, 54 StGB ab-geurteilt hätte (vgl. [X.], Beschluss vom 10. Mai 1994

1 [X.], [X.], 482; [X.],
StGB,
63. Aufl., §

55 Rn. 2 mwN).
b) Richtigerweise hätte daher vom [X.] aus den bis
29. Oktober 2014 im vorliegenden Verfahren beendeten Taten und den hierbei verhängten sechs Einzelstrafen sowie aus den beiden Geldstrafen aus dem Urteil des [X.] vom 29. Oktober 2014 und dem Strafbefehl des Amtsge-4
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richts Aue vom 16. Dezember 2014 eine Gesamtstrafe gebildet werden müs-sen. Eine zweite Gesamtstrafe wäre dann vom [X.] aus allen für die weiteren fünf verfahrensgegenständlichen Taten verhängten Einzelstrafen, die nach dem 29. Oktober 2014 begangen wurden, zu bilden gewesen.
Der [X.] weist zudem darauf hin, dass die neu zu bildenden Gesamtstrafen wegen des Verschlechterungsverbots des §
358 Abs. 2 Satz 1 StPO nur so hoch [X.] werden dürfen, dass sie zusammen die Summe der im angefochtenen Ur-teil verhängten drei Gesamtfreiheitsstrafen nicht übersteigen ([X.], Beschluss vom 18. August 2015

1 [X.], [X.], 305).
2. Auch die auf das Fehlen eines Hangs, Drogen im Übermaß zu kon-sumieren, gestützte Ablehnung der Unterbringung
der Angeklagten
in einer Entziehungsanstalt hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
a) Nach den Feststellungen des [X.]s konsumierte die [X.] erstmals mit 19 Jahren [X.], anfänglich nur gelegentlich ca. 0,5 Gramm Methamphetamin im Monat. Ihr [X.] steigerte sich im Laufe der [X.] auf
1 bis 1,5 Gramm pro Monat. Zuletzt konsumierte sie dann maximal 0,2 Gramm Methamphetamin zum Stressabbau täglich. Andere Substanzen nahm die [X.] nicht ein.
Das [X.] stellt auf dieser Grundlage bei der Angeklagten im [X.] ihres eigenen [X.]s begangen habe. Die [X.] der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
begründet das sachverständig bera-tene [X.] damit, dass bei der Angeklagten zwar eine Abhängigkeitser-krankung gegeben sei, was eine Langzeittherapie sinnvoll erscheinen lasse, jedoch kein besonders schweres Suchtgeschehen vorliege. Insbesondere läge
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ein [X.] [X.] vor, keine Polytoxikomanie, und ansonsten läge auch kein intravenöser [X.] von Methamphetamin vor. Auch sei das Per-sönlichkeitsbild der Angeklagten durch den Drogenkonsum nicht in erkennba-rem Umfang verändert; die Voraussetzungen
einer Depravation seien nicht ge-geben.
b) Diese Ausführungen lassen besorgen, dass die [X.] rechts-fehlerhaft von einem zu engen Verständnis eines Hanges im Sinne des §
64 StGB ausgegangen ist.

Für einen
Hang
ist nach ständiger Rechtsprechung ausreichend eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene Neigung, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren, wobei diese Neigung
noch nicht den Grad einer physischen Abhängigkeit
erreicht haben muss. Ein übermäßiger Genuss von Rauschmitteln im Sinne des
§
64
StGB
ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Betreffende auf Grund seiner psychischen Abhängigkeit sozial gefährdet oder gefährlich erscheint (vgl.
[X.],
Urteile
vom 14. Oktober 2015

1 StR 415/15 Rn. 7,
vom 10.
November 2004

2 [X.], NStZ 2005,
210 und
vom 15. Mai 2014

3 [X.]). Insoweit kann dem Umstand, dass durch den [X.] bereits die Gesundheit, Arbeits-
und Leistungsfähigkeit
des Betreffenden erheblich beeinträchtigt ist, zwar indizielle Bedeutung für das Vorliegen eines Hanges zukommen (vgl.
[X.],
Beschlüsse
vom 1. April 2008

4 StR 56/08, [X.], 198 und
vom 14. Dezember 2005

1 [X.], NStZ-RR 2006,
103). Wenn-gleich solche Beeinträchtigungen in der Regel mit übermäßigem [X.] einhergehen dürften, schließt deren Fehlen jedoch nicht notwendiger-weise die Bejahung eines Hanges aus ([X.], Beschlüsse
vom 1. April 2008

4 StR 56/08, [X.], 198
und
vom 2. April 2015

3 [X.]).

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c) Dies zu Grunde gelegt, drängt sich das Vorliegen eines Hanges hier schon angesichts der bei der Angeklagten
festgestellten behandlungsbedürfti-gen Abhängigkeitserkrankung und ihres [X.]verhaltens auf. Der [X.] kann daher nicht ausschließen, dass das [X.] bei Zugrundelegung des zutreffenden Maßstabs einen Hang angenommen hätte. Den bisher getroffenen Feststellungen ist auch nicht zu entnehmen, dass die Anordnung der Maßregel an dem symptomatischen Zusammenhang zwischen Hang und Taten, der [X.] erheblicher rechtswidriger Taten oder an der hinreichend konkreten [X.] auf einen Behandlungserfolg (§ 64 Satz 2 StGB) scheitern müsste.

d) Alle bisherigen Feststellungen konnten aufrechterhalten bleiben, da sie vom aufgezeigten Rechtsfehler nicht betroffen sind.
Die Frage der Anordnung der Maßregel der Unterbringung in einer Ent-ziehungsanstalt bedarf aber unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§
246a Abs. 1 Satz 2 StPO) der erneuten Prüfung und Entscheidung sowie ergänzender Feststellungen. Der neue Tatrichter wird deshalb das Vorliegen eines Hanges der Angeklagten, Betäubungsmittel im Übermaß zu sich zu [X.], neu zu beurteilen und auch Feststellungen zu treffen haben, inwieweit ein symptomatischer Zusammenhang zwischen Drogensucht und den [X.] der Angeklagten und eine hinreichend konkrete Thera-pieaussicht besteht. Der neue Tatrichter wird dabei auch §
67 Abs. 2 StGB zu beachten und mit sachverständiger Hilfe die erforderliche Therapiedauer zu bestimmen haben.
Dass nur die Angeklagte
Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO; [X.], Urteil vom 10. November 2004

2 [X.] und Beschluss vom 21. Oktober 2008

3 [X.], [X.], 59). Sie hat die Nichtanwendung des §
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StGB durch das Tatgericht auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. [X.], Urteil vom 7. Oktober 1992

2 StR 374/92, [X.]St 38, 362). Der [X.] kann ausschließen, dass das Tatgericht bei Anordnung der Unterbrin-gung auf geringere Freiheitsstrafen
erkannt hätte.
Raum Graf Cirener

Radtke Bär

Meta

1 StR 646/15

03.02.2016

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.02.2016, Az. 1 StR 646/15 (REWIS RS 2016, 16739)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 16739

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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1 StR 646/15

1 StR 305/15

3 StR 386/13

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