Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.10.2006, Az. 2 StR 378/06

2. Strafsenat | REWIS RS 2006, 1520

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 378/06 vom 4. Oktober 2006 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Oktober 2006 gemäß §§ 44, 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 23. März 2006 wird dem Angeklagten auf sei-nen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
Damit ist der Beschluss des [X.] vom 4. Juli 2006, mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen worden ist, ge-genstandslos. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-ten ergeben hat; jedoch wird der Schuldspruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte wegen besonders schwerer Vergewaltigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Ne-benklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. [X.] Rothfuß

Fischer Appl

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2 StR 378/06

04.10.2006

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.10.2006, Az. 2 StR 378/06 (REWIS RS 2006, 1520)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1520

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