Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.06.2006, Az. 3 StR 172/06

3. Strafsenat | REWIS RS 2006, 3021

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[X.] vom 22. Juni 2006 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am 22. Juni 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 9. Dezember 2005 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben a) im Schuldspruch, soweit der Angeklagte wegen Vergewalti-gung verurteilt wurde (Fall II. 2. g der Urteilsgründe), und b) im [X.]. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des [X.] zu-rückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen gefährlicher Körperverletzung in vier Fällen, davon in einem Fall tatein-heitlich mit Misshandlung von Schutzbefohlenen, wegen Körperverletzung in zwei Fällen, fahrlässiger Körperverletzung sowie wegen Vergewaltigung zu [X.] und neun Monaten verurteilt. [X.] wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Revision, mit der er die [X.] - 3 - letzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg. 1. Das Urteil hat keinen Bestand, soweit das [X.] den Angeklag-ten im Fall II. 2. g der Vergewaltigung (§ 177 Abs. 1 Nr. 1 und 3, Abs. 2 StGB) für schuldig befunden hat. Die Feststellungen belegen weder die Verwirklichung der ersten noch der dritten Alternative des § 177 Abs. 1 StGB. 2 Ausführungen dazu, dass der Angeklagte unter Ausnutzung einer schutz-losen Lage gehandelt hat, fehlen sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht. Die knappen Feststellungen, nach denen der Angeklagte der Nebenklägerin die Kleidung vom Körper gerissen und gegen deren ausdrücklich erklärten Willen den Geschlechtsverkehr durchgeführt hat, belegen auch nicht die Nötigung des Opfers durch Gewalt. Das Herunterreißen von Kleidung allein reicht zur Tatbestandserfüllung nicht aus (vgl. dazu Tröndle/[X.], StGB 53. Aufl. § 177 Rdn. 6 m. w. N.). 3 2. Im Ergebnis Bestand hat das Urteil in den Fällen [X.], d und e der Urteilsgründe, in denen sich der Angeklagte jeweils einer gefährlichen Körper-verletzung schuldig gemacht hat. Denn er hat gefährliche Werkzeuge verwen-det. Indes belegen die Feststellungen in diesen Fällen nicht - wie vom [X.] angenommen - auch eine das Leben gefährdende Behandlung. 4 Dieser Rechtsfehler gefährdet in den genannten Fällen weder den Schuld- noch den Strafausspruch. Der Schuldspruch bleibt bestehen, auch wenn von mehreren angenommenen Begehungsformen nur eine gegeben ist. Nicht berührt wird auch der Strafausspruch. Bei keinem der Fälle hat das Land-gericht straferschwerend berücksichtigt, dass der Angeklagte zwei Alternativen der gefährlichen Körperverletzung verwirklicht hat. Auch sind die Strafen inso-weit insbesondere angesichts des jahrelangen Martyriums der Nebenklägerin 5 - 4 - und der zu diesen und weiteren Straftaten getroffenen Feststellungen ange-messen im Sinne des § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO. 3. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] hat im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Die erhobene [X.] ist jedenfalls, wie der [X.] zutreffend ausführt, unbegründet. 6 [X.] Miebach Pfister Becker RiBGH [X.] ist urlaubsbe-

dingt an der Unterzeichnung

gehindert. [X.]

Meta

3 StR 172/06

22.06.2006

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.06.2006, Az. 3 StR 172/06 (REWIS RS 2006, 3021)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3021

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