Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2006, Az. 3 StR 284/06

3. Strafsenat | REWIS RS 2006, 1757

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 284/06 vom 21. September 2006 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. September 2006 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 3. März 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall II. 3.), wegen schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit Körper-verletzung (Fall II. 1.), wegen schwerer räuberischer Erpressung sowie wegen Körperverletzung verurteilt ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. [X.] Miebach Pfister von [X.]

Meta

3 StR 284/06

21.09.2006

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2006, Az. 3 StR 284/06 (REWIS RS 2006, 1757)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1757

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