Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.05.2003, Az. 1 StR 133/03

1. Strafsenat | REWIS RS 2003, 3127

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/03vom13. Mai 2003in der [X.] -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 13. Mai 2003 [X.] Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 24. Oktober 2002 wird als unbegründetverworfen.2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.Gründe:Dem Angeklagten liegt zur Last, seine Ehefrau aus Habgier getötet zuhaben, um die von ihm befürchteten wirtschaftlichen Nachteile der angedrohtenScheidung und die Auswirkungen auf sein Leben mit seiner Geliebten zu ver-hindern. Das [X.] hatte ihn deshalb mit Urteil vom 6. Februar 2001 we-gen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Es hatte darüber hinausdie besondere Schwere der Schuld festgestellt; insoweit hat der [X.] vom 9. August 2001 (StraFo 2001, 390) das Urteil des [X.]saufgehoben. Die Feststellungen hierzu konnten bestehen bleiben, weil nur [X.] vorgelegen hatte. In diesem Umfang hatte der Senat die Sachezu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere als [X.] des [X.]s zurückverwiesen. Das [X.]hat nunmehr durch Urteil vom 24. Oktober 2002 wiederum die besondereSchwere der Schuld festgestellt. Gegen dieses Urteil wendet sich der [X.] -klagte erneut mit seiner auf eine Verfahrensrüge und die Sachrüge gestütztenRevision. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO).I.1. Die Revision macht einen Verfahrensfehler nach § 261 StPO geltend,weil das [X.] in seiner Entscheidung zur besonderen Schuldschwere [X.] von § 57a Abs. 1 [X.] Nr. 2 StGB tatsächliche Feststellungen zugrundegelegt habe, die nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen seien.Der [X.] liegt folgender Verfahrensablauf zugrunde:Der Senat hatte in seinem Beschluß vom 9. August 2001 ausgeführt,das [X.] habe es mit Recht als gewichtige Umstände für die [X.] angesehen, daß der Angeklagte die Tötung seiner Ehefrau [X.] Kleinste geplant und dabei eine ungewöhnlich hohe kriminelle Energie [X.] habe. Dazu habe es auch zählen können, daß der Angeklagte seineGeliebte, eine [X.] Staatsangehörige, wiederholt zu falschen Angabengegenüber Ermittlungsbehörden verleitet habe. Dagegen hatte der Senat be-anstandet, daß das [X.] es als —besonders verwerflich angesehen"hatte, der Angeklagte habe das Andenken des [X.] dadurch verunglimpft,daß er seine Geliebte zu einer schriftlichen Erklärung veranlaßt habe, wahr-heitswidrig zu behaupten, das Tatopfer habe sich bei ihrem Aufenthalt in [X.]gegenüber einheimischen jungen Männern sexuell sehr freizügig verhalten.Nach den Urteilsgründen sei es dem Angeklagten mit dieser - in der [X.] widerrufenen Behauptung - nicht in erster Linie um eine Herabset-zung des [X.], sondern um seine Verteidigung gegangen, mit der er seineTatversion von einer Affekttat habe stützen [X.] 4 -In der nach Zurückverweisung der Sache durchgeführten [X.] am 24. Oktober 2002 verlas die Strafkammer den Tenor des [X.] vom 9. August 2001 sowie die Abschnitte [X.] (persönlicheVerhältnisse des Angeklagten, Sachverhaltsfeststellungen) aus dem teilweiseaufgehobenen Urteil des [X.]s vom 6. Februar 2001.Die Revision behauptet, der Angeklagte habe sich in seiner [X.] zu dem Thema der Verunglimpfung des [X.] geäußert.Nachdem er noch pauschal erklärt habe, die Feststellungen des [X.] zum Tatgeschehen seien zutreffend, sei seine Vernehmungabgeschlossen worden. In der Beweisaufnahme sei dann nur noch der Sach-verständige vernommen worden. Die Revision rügt, das [X.] habe [X.] neue Bewertung der Schuldschwere den Umstand, daß der [X.] davor zurück[geschreckt sei], seine Geliebte zu falschen Angaben ge-genüber Ermittlungsbehörden zu verleitenfi, herangezogen, ohne daß [X.] in der Hauptverhandlung getroffen worden seien. In den [X.] Abschnitten des [X.] werde nur mitgeteilt, der Angeklagte sei nachder Tatbegehung von seiner Geliebten abgeholt worden und habe ihr [X.] Frau sei infolge eines tragischen Unfalls zu Tode gekommen. Er bat sie,im Falle einer polizeilichen Vernehmung ein Alibi zu geben. Sie sollte [X.], daß er die ganze Zeit über in [X.] gewesen wäre und eine Magenver-stimmung auskuriert habefi. Weitere Ausführungen enthalte das aufgehobeneUrteil vom 6. Februar 2001 nur in der nicht verlesenen Beweiswürdigung.Die Revision ist der Ansicht, das [X.] habe in der neuen Be-weisaufnahme nicht die Anforderungen des § 261 StPO eingehalten, denn dernunmehr die besondere Schuldschwere tragende Umstand der Verleitung der- 5 -Geliebten zu falschen Angaben gegenüber Ermittlungsbehörden sei nicht ausdem Inbegriff der Hauptverhandlung geschöpft worden. Dies trifft nicht zu.2. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob und wie im Falle einerAufhebung und Zurückverweisung die bestehen gebliebenen Feststellungenzum Inbegriff der neuen Verhandlung zu machen sind und ob insoweit eine auf§ 261 StPO gestützte Verfahrensrüge überhaupt möglich ist. Zwar erwachsendie bestehen gebliebenen Feststellungen nicht in Rechtskraft, weil das begriff-lich nur beim Urteilsspruch, nicht aber bei den Feststellungen der Fall ist. [X.] aber für das weitere Verfahren bindend geworden. Sie bilden zusammenmit dem neuen Urteil die einheitliche instanzabschließende Entscheidung. [X.] Tatrichter muß diese Feststellungen weder wiederholen noch hierauf [X.] nehmen ([X.], 233; [X.], Beschluß vom 19. [X.] 3 StR 339/01 m. w. Nachw.; vgl. auch [X.] StV 2002, 599; [X.] inLR StPO 25.Aufl. § 353 Rdn. 28; [X.] in [X.] 4. Aufl. § 353 Rdn. 34).Hier trägt die Revision selbst vor, das [X.] habe die [X.] zum Tatablauf durch Verlesen des aufgehobenen Urteils vom 9. [X.] bekannt gemacht. Dazu gehörte auch die Feststellung, der Angeklagtehabe seine Geliebte aufgefordert, ihm ein falsches Alibi zu verschaffen. Einererneuten Beweisaufnahme über diese Tatsachen bedurfte es nicht, da das[X.] an die dazu getroffenen Feststellungen gebunden war.Hinzu kommt, daß sich aus den im Rahmen der Gegenerklärungen [X.] eingeholten dienstlichen Erklärungen des Sitzungsvertre-ters der Staatsanwaltschaft und der Berufsrichter der Kammer ergibt, daß so-- 6 -wohl die Anstiftung des Angeklagten zur Falschaussage als auch die konkreteReaktion der Geliebten und die spätere Korrektur ihrer Aussage vor der Er-mittlungsrichterin Gegenstand der Einlassung des Angeklagten waren. [X.] insbesondere erklärt, daß seine Geliebte auf seine Aufforderung hin diefalsche Aussage gemacht habe und er ihr erst in einem Gespräch vor der er-mittlungsrichterlichen Vernehmung in [X.] erklärt habe, daß er kein Alibimehr benötige, worauf diese dann eine korrigierte Aussage gemacht habe.II.Die Überprüfung der Entscheidung über die besondere Schwere [X.] § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB aufgrund der Sachrüge hat keinenRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt.[X.]Boetticher Schluckebier Kolz Hebenstreit

Meta

1 StR 133/03

13.05.2003

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.05.2003, Az. 1 StR 133/03 (REWIS RS 2003, 3127)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3127

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen
Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.