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PDF anzeigen[X.] StR 118/02vom16. Mai 2002in der [X.] unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren u.a.Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Mai 2002 ein-stimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 5. Dezember 2001 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagtenergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird klargestellt, daßdas Urteil des [X.] vom 6. März 2001nur im Umfang der Verurteilung aufgehoben ist.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.[X.] [X.]
Meta
16.05.2002
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2002, Az. 4 StR 118/02 (REWIS RS 2002, 3168)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 3168
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