Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.03.2006, Az. 2 StR 565/05

2. Strafsenat | REWIS RS 2006, 4658

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 565/05 vom 8. März 2006 in der Strafsache gegen wegen sexueller Nötigung - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 8. März 2006, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am [X.] Dr. [X.] und [X.] am [X.] [X.], Prof. Dr. [X.], [X.]in am [X.] Roggenbuck, [X.] am [X.] Dr. Appl, Oberstaatsanwalt beim [X.] in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim [X.] bei der Verkündung als Vertreter der [X.], Rechtsanwalt als Verteidiger, Rechtsanwältin als Vertreterin der Nebenklägerin W. , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revision des Angeklagten gegen das [X.]eil des [X.] vom 6. Juli 2005 wird verworfen. 2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der Siche-rungsverwahrung angeordnet. Seine auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision hat keinen Erfolg. 1 1. Zur Sache hat das [X.] Folgendes festgestellt: 2 Der Angeklagte, der zuletzt bis Januar 2000 eine Freiheitsstrafe von zehn Jahren unter anderem wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung verbüßt hatte, übernachtete Anfang des Jahres 2002 nach [X.] mit seiner Ehefrau nur noch selten in der gemeinsamen [X.]. Die Nebenklägerin, eine Freundin seiner Ehefrau, die sich von ihrem Ehemann getrennt hatte, übernachtete gelegentlich bei ihrer Freundin und hatte dort auch einen Großteil ihrer Sachen untergestellt. 3 Am Morgen des 12. März 2002 suchte die Nebenklägerin, die im Übrigen wenig Kontakt zu dem Angeklagten hatte, diesen in der Wohnung auf, da er ihr 4 - 4 - zugesagt hatte, sie bei dem geplanten Besuch einer Wohnungsgesellschaft zu unterstützen. Der Angeklagte war zu dieser Zeit allein in der Wohnung. Er bat die Nebenklägerin herein, beide tranken zunächst Kaffee und unterhielten sich. Als sich die Nebenklägerin kurz in das Schlafzimmer begab, folgte er ihr. Überraschend schubste der Angeklagte die ihm körperlich weit unterle-gene Nebenklägerin auf das Bett. Dann verdrehte er ihr den Arm, hielt sie fest, entkleidete sie teilweise gewaltsam und drohte ihr, sie umzubringen, wenn sie schrie. Gegen den anhaltenden Widerstand der Geschädigten versuchte er so-dann gewaltsam den Geschlechtsverkehr durchzuführen, was ihm jedoch nicht gelang. Er führte dann sogenannten Schenkelverkehr bis zum Samenerguss durch. 5 Die Nebenklägerin erstattete am 15. Februar 2002 Strafanzeige bei der Polizei. 6 2. Die Überprüfung des Schuldspruchs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit ist die Revision unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 7 3. Auch der Strafausspruch ist rechtsfehlerfrei. Der [X.] hat insoweit die Ansicht vertreten, es sei eine rechtsstaatswidrige Verfahrens-verzögerung festzustellen, welche das Menschenrecht des Angeklagten auf Verhandlung und Entscheidung seiner Sache binnen angemessener Frist (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) verletzt habe, und die eine Kompensation durch Herab-setzung der Strafe zur Folge haben müsse. Dem tritt der [X.] nicht bei; er hat daher die Freiheitsstrafe nicht gemäß § 354 Abs. 1 a Satz 2 StPO herabgesetzt. 8 - 5 - a) Aus den Gründen des angefochtenen [X.]eils ergibt sich insoweit Fol-gendes: Die abgeurteilte Tat beging der Angeklagte am 12. März 2002. Am 15. März 2002 wurde er deshalb festgenommen und am selben Tag als Be-schuldigter zur Sache vernommen. Auf die Anklage vom 4. Juni 2002 verurteilte das [X.] Köln den Angeklagten durch [X.]eil vom 8. August 2002 wegen sexueller Nötigung zur Freiheitsstrafe von vier Jahren und ordnete seine Unter-bringung in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 1 StGB an. Die hier-gegen eingelegte Revision des Angeklagten verwarf der [X.] auf den Antrag des [X.]s durch [X.]uss vom 26. Februar 2003 ([X.].: 2 StR 2/03) als offensichtlich unbegründet. Auf die gegen das [X.]eil des [X.]s Köln vom 8. August 2002 und den [X.]uss des [X.] vom 26. Februar 2003 vom Angeklagten eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das [X.] durch [X.]uss vom 16. Februar 2005 - 2 BvR 581/03 - die genannten Entscheidungen aufgehoben, weil sie - auf Grund ver-fahrensfehlerhafter Sachbehandlung durch die Strafverfolgungsorgane - die Rechte des Beschwerdeführers aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes verletzten, und die Sache an eine andere Strafkammer des [X.]s zu-rückverwiesen. Diese hat - nach Anordnung der Fortdauer der [X.] durch [X.]uss vom 23. März 2005 - die neue Hauptverhandlung am 5. und 6. Juli 2005 durchgeführt. 9 Die Revision des Angeklagten gegen das [X.]eil vom 6. Juli 2005 ist am 8. Juli 2005 eingelegt und am 4. Oktober 2005 begründet worden. Die [X.] hat die Sache am 15. November 2005 dem [X.] zugeleitet; beim [X.] ist sie mit der Stellungnahme und dem Antrag des [X.] vom 30. November 2005 am 13. Dezember 2005 eingegan-gen. Am 15. Februar ist die Sache im [X.] mit dem Ergebnis der Bestimmung eines Termins zur Hauptverhandlung beraten worden. 10 - 6 - b) Die Überprüfung einer möglichen rechtsstaatswidrigen [X.] bedarf grundsätzlich der Erhebung einer Verfahrensrüge, die hier nicht erhoben worden ist. Ausnahmsweise kommt eine Überprüfung von bis zum Erlass des angefochtenen [X.]eils eingetretenen Verzögerungen auf die Sachrüge hin in Betracht, wenn sich die für die Beurteilung maßgeblichen Um-stände vollständig aus den [X.]eilsgründen ergeben und es allein um die Über-prüfung ihrer rechtlichen Wertung geht ([X.], 639; st. Rspr.). Diese Voraussetzungen sind hier für die Zeitdauer vom Erlass der ersten Revisions-entscheidung am 26. Februar 2003 bis zur Entscheidung des [X.] am 16. Februar 2005 gegeben. Nach Erlass des angefochtenen [X.]eils eingetretene Verzögerungen sind vom Revisionsgericht von Amts wegen zu berücksichtigen ([X.], 1101; NStZ 1996, 328; st. Rspr.). 11 c) Anlass für die Feststellung einer rechtsstaatswidrigen [X.] könnte hier nur die Dauer der Zeitspanne zwischen der Entscheidung des [X.] vom 26. Februar 2003 und der Entscheidung des Bun-desverfassungsgerichts über die Verfassungsbeschwerde vom 16. Februar 2005 sein. Die Dauer des [X.] ist aus [X.] Sicht jedenfalls dann als Teil der [X.], wenn sich die Entscheidung des [X.]s auf die weitere Sachbehandlung durch die Fachgerichte ausgewirkt hat (vgl. auch [X.], 2856, 2857; 2005, 2530, 2536; 2005, 3125, 3126). Dies war hier der Fall, denn das [X.] hat die Sache nach Aufhe-bung der Entscheidungen des [X.]s und des [X.] an das [X.] zur neuen Tatsachenverhandlung zurückverwiesen. 12 d) Eine rechtstaatswidrige Belastung des Beschuldigten tritt nicht schon durch den bloßen Ablauf einer Wartezeit ein, welche mit dem (erfolgreichen) Betreiben rechtsstaatlicher Rechtsbehelfe notwendig verbunden ist. Ein [X.] - 7 - schenrechtsverstoß kann sich auch nicht allein aus der Summierung von Zeit-spannen ergeben, welche jede für sich unter menschenrechtlichen Gesichts-punkten unbedenklich sind. Anders wäre es nur, wenn man schon aus dem Umstand, dass eine Ent-scheidung des [X.] durch den [X.] oder eine Ent-scheidung des [X.] auf die Verfassungsbeschwerde durch das [X.] wegen eines Verstoßes gegen das Verfahrensrecht aufgehoben wurde, auf eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung schlie-ßen wollte (so aber [X.] - 3. Kammer des 2. [X.]s -, [X.]. vom 5. Dezember 2005 - 2 BvR 1964/05 = [X.], 73; wohl auch [X.] - 2. Kammer des 2. [X.]s -, [X.]. vom 22. Februar 2005 - 2 BvR 109/05 = [X.], 456, 457; [X.]. vom 23. September 2005 - 2 BvR 1315/00 = NJW 2005, 3485, 3487; [X.] StV 2005, 561, 562; vgl. aber [X.]/[X.] NStZ 2006, 1, 7 bei [X.]. 104). 14 Der [X.] teilt diese auch vom [X.] in der [X.] vertretene Rechtsansicht nicht. Die Wiederholung fehlerhafter Verfah-rensteile als Konsequenz eines gerade auch zum Schutz des Beschuldigten vorgesehenen rechtsstaatlichen Rechtsbehelfsverfahrens oder gar die [X.] des Rechtsbehelfsverfahrens selbst können nicht schon für sich allein als rechtsstaatswidrige zusätzliche Belastungen des Beschuldigten angesehen werden (so auch [X.], [X.]. vom 17. März 2005 - 3 StR 39/05 = NJW 2005, 1813; [X.]. vom 7. Februar 2006 - 3 [X.]; vgl. auch [X.], [X.]. vom 5. Februar 2003 - 2 BvR 29/03 = NJW 2003, 2228 f.; [X.]. vom 25. Juli 2003 - 2 BvR 153/03 = NJW 2003, 2897, 2898; [X.] NStZ 2001, 106 f.; NJW 2005, 1813, 1814; [X.]R StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 15). 15 - 8 - Anders kann dies in Fällen zu beurteilen sein, in denen eine Zurückver-weisung - sei es durch ein Revisionsgericht, sei es durch das Bundesverfas-sungsgericht - Folge eines [X.] ist, der im Licht der rechts-staatlichen Gesamtverfahrensordnung schlechterdings nicht nachvollziehbar und als unvertretbarer Akt objektiver Willkür erscheint. Ein solcher Ausnahme-fall liegt aber nicht schon dann vor, wenn ein Verfahrensverstoß im Sinne von § 338 StPO nachgewiesen oder zugleich ein Verfahrensgrundrecht des [X.] verletzt ist. Auch hier bedarf es vielmehr meist wertender Abgren-zungen; die Grenze zwischen noch vertretbaren und rechtsfehlerhaften Verfah-rensentscheidungen ist, wie die vielfältige praktische Erfahrung des [X.] belegt, im Einzelfall oft nicht leicht zu bestimmen und regelmäßig von einer Vielzahl tatsächlicher (so auch [X.]. [X.], [X.]. vom 7. Februar 2006 - 3 [X.]) Umstände und wertender Beurteilungen abhängig. Die Verwerfung einer Verfahrensrüge als unbegründet durch ein oberstes [X.] ist auch dann, wenn das [X.] auf die Verfassungsbe-schwerde des Betroffenen ihre Unvereinbarkeit mit einem Grundrecht festge-stellt hat, nicht schon allein deshalb als Akt objektiver Willkür anzusehen, der zur Feststellung einer rechtsstaatswidrigen zusätzlichen Belastung des [X.] und zur Kompensationspflicht nötigt (vgl. auch [X.] StV 2005, 561, 562). Auch nach Aufhebung einer tatrichterlichen Entscheidung durch das Revisionsgericht erschiene es eher fern liegend, regelmäßig schon in der Erfor-derlichkeit einer neuen Hauptverhandlung einen Beleg für eine rechtsstaats-widrige Verzögerung zu sehen (ausführlich hierzu auch [X.], [X.]. vom 7. [X.] 2006 - 3 [X.]). 16 Soweit das [X.] in den oben genannten Kammer-entscheidungen eine hiervon - und wohl auch von eigener früherer Rechtspre-chung - abweichende Ansicht vertreten hat, folgt der [X.] dem nicht. Er wäre durch diese Entscheidungen auch nicht gebunden, denn gem. § 93 c Abs. 1 17 - 9 - Satz 1 [X.]G die Entscheidungskompetenz der Kammer eröffnende [X.]s-entscheidungen des [X.]s zu den hier inmitten [X.] maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind bisher nicht ergangen. Zwar hat das [X.] sich mit Feststellung und Kompensati-on rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerungen mehrfach grundsätzlich be-fasst. Angesichts der weitergehenden grundsätzlichen Bedeutung der Rechts-frage, ob allein schon die Erforderlichkeit der Wiederholung von Verfahrensab-schnitten auf Grund eines (erfolgreichen) Rechtsmittels zu einer menschen-rechtswidrigen, grundsätzlich kompensationspflichtigen Verzögerung des [X.] führt, und angesichts der weitreichenden Folgen, die ein sol-cher Rechtssatz für das Strafverfahren in der Tatsachen-, aber auch in der Re-visionsinstanz hätte (vgl. dazu ausführlich [X.], [X.]. vom 7. Februar 2006 - 3 [X.]), können aber entsprechende Kammerentscheidungen des Bun-desverfassungsgerichts nicht als bloße Anwendung oder Fortbildung dieser Se-natsrechtsprechung angesehen werden. e) Es kann hier aber letztlich dahinstehen, ob das Verfahren über die Verfassungsbeschwerde in einer den Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] widersprechenden Weise verzögert wurde und ob das [X.] des-halb eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung hätte feststellen und bei der Strafzumessung berücksichtigen müssen. Dasselbe gilt im Ergebnis für die Frage, ob unter dem Gesichtspunkt der [X.], der nach ständiger Rechtsprechung des [X.] eine wertende nachträgliche Gesamtbetrachtung des im Einzelfall angemessenen Verfahrensgangs erlaubt (krit. [X.]/[X.] NStZ 2006, 1, 4) und daher in Ausnahmefällen auch Korrektu-ren der Bewertung etwa bei einer Summierung jeweils für sich noch hinnehm-barer Verzögerungen ermöglicht, hier unter Berücksichtigung der Schwere des [X.] und der drohenden und letztlich angeordneten Rechtsfolgen (vgl. [X.]sbeschl. vom 15. März 2005 - 2 StR 320/04 = [X.], 445) eine 18 - 10 - rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung hätte festgestellt werden können. Der [X.] hält, zumal der Tatrichter die relativ lange Dauer des Verfahrens bis zum [X.]eil des [X.]s vom 6. Juli 2005 ausdrücklich strafmildernd [X.] hat ([X.], 90), die vom [X.] unter Beachtung von § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO festgesetzte Strafe, selbst wenn insoweit ein Rechtsfehler vorläge, für in jeder Hinsicht angemessen im Sinne von § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO. Einer Entscheidung gemäß § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO steht nicht ent-gegen, dass der [X.] einen Antrag gemäß § 354 Abs. 1 a Satz 2 StPO gestellt hat. 4. Auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 1 StGB begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die formellen Voraussetzungen sind unzweifelhaft gegeben. Auch die Feststellung eines Hangs im Sinne von § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist rechtsfehlerfrei; das [X.] hat sie [X.]effend auf prägende kriminologische Übereinstimmungen in [X.] und -ausführung zwischen der [X.] und früheren Symptomtaten gestützt. Die vom [X.] vorgenommene Gefährlichkeitsprognose ist gleichfalls rechts-fehlerfrei. 19 [X.] [X.] [X.] Roggenbuck Appl

Meta

2 StR 565/05

08.03.2006

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.03.2006, Az. 2 StR 565/05 (REWIS RS 2006, 4658)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4658

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

3 StR 460/98 (Bundesgerichtshof)


3 Ss 327/08 (Oberlandesgericht Hamm)


1 StR 238/08 (Bundesgerichtshof)


GSSt 1/07 (Bundesgerichtshof)


2 StR 377/15 (Bundesgerichtshof)

Strafzumessung: Auswirkung des zeitlichen Abstandes zwischen Tat und Urteil im Fall des sexuellen Kindesmissbrauchs; Verfahrensverzögerung …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.