Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.12.2015, Az. III ZB 14/15

3. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 396

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Gegenstand

Kapitalanlegermusterverfahren: Kostenentscheidung nach Rücknahme der Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss über die Bekanntmachung eines Musterverfahrensantrags


Leitsatz

Auch im Falle der Rücknahme der (Rechts-)Beschwerde gegen einen Beschluss über die Bekanntmachung eines Musterverfahrensantrags nach § 3 KapMuG ist eine Kostenentscheidung des (Rechts-)Beschwerdegerichts nicht veranlasst. Die Kosten des (Rechts-)Beschwerdeverfahrens bilden einen Teil der Kosten des Ausgangsrechtsstreits, welche die in der Sache unterliegende Partei unabhängig vom Ausgang des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens nach §§ 91 ff. ZPO zu tragen hat.

Tenor

Die Antragsgegnerin wird, nachdem sie ihre Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] vom 5. Januar 2015 - 10 Kap 4/14 - zurückgenommen hat, ihres Rechtsmittels für verlustig erklärt.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 1.717,95 €.

Gründe

1

1. [X.] beruht auf § 516 Abs. 3 ZPO analog.

2

2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Antragsgegnerin wendet sich gegen die mit dem Bekanntmachungsbeschluss verbundene faktische Aussetzung des Ausgangsverfahrens (§ 5 KapMuG). Die Kosten des [X.] bilden einen Teil der Kosten des Ausgangsrechtsstreits, welche die in der Sache unterliegende [X.] unabhängig vom Ausgang des Beschwerde- und [X.] nach §§ 91 ff ZPO zu tragen hat (Senatsbeschluss vom 5. November 2015 - [X.], [X.], 2308, 2311 Rn. 25; [X.], Beschlüsse vom 8. April 2014 - [X.], [X.], 331, 333 f Rn. 26 und vom 2. Dezember 2014 - [X.], NJW-RR 2015, 299, 300 Rn. 20 mwN; vgl. [X.], Beschluss vom 12. Dezember 2005 - [X.], [X.], 704; auch MüKoZPO/[X.], 4. Aufl., § 252 Rn. 18 mwN; [X.]/[X.], ZPO, 31. Aufl., § 252 Rn. 3; Prütting/[X.]/Anders, ZPO, 7. Aufl., § 252 Rn.7). Hieran ändert es nichts, wenn das Rechtsmittel zurückgenommen wird. § 516 Abs. 3 ZPO findet insoweit keine - analoge - Anwendung. Auch im Falle der Rücknahme der Beschwerde gegen einen Aussetzungsbeschluss bildet das Beschwerdeverfahren einen Bestandteil des Hauptsacheverfahrens. Es wäre im Übrigen sachlich nicht zu rechtfertigen, wenn der Beschwerdeführer bei einer Rücknahme seiner (Rechts-)Beschwerde stets die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen hätte, bei einer Verwerfung oder Zurückweisung der (Rechts-) Beschwerde durch das Rechtsmittelgericht jedoch nur dann, wenn er (auch) im Ausgangsrechtsstreit unterliegt.

3

3. Den Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren hat der Senat mit einem Fünftel des Streitwerts des Ausgangsverfahrens (8.589,71 €) bemessen (§ 3 ZPO).

Herrmann                       [X.]                     Tombrink

                   Remmert                          [X.]

Meta

III ZB 14/15

17.12.2015

Bundesgerichtshof 3. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend KG Berlin, 5. Januar 2015, Az: 10 Kap 4/14

§ 3 KapMuG vom 19.10.2012, § 91 ZPO, §§ 91ff ZPO, § 516 Abs 3 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.12.2015, Az. III ZB 14/15 (REWIS RS 2015, 396)

Papier­fundstellen: WM 2016, 156 REWIS RS 2015, 396

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