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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2015:171215BIIIZB14.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHO[X.]
BESCHLUSS
III ZB 14/15
vom
17. Dezember 2015
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 3 ([X.]: 19. Oktober 2012); ZPO §§ 91 ff, § 516 Abs. 3 (analog)
Auch im [X.]alle
der Rücknahme der (Rechts-)Beschwerde gegen einen Beschluss über die Bekanntmachung eines [X.] nach § 3 [X.] ist eine Kostenentscheidung des ([X.] nicht veranlasst. Die Kosten des ([X.] bilden einen Teil der Kosten des [X.], welche die in der Sache unterliegende [X.] unabhängig vom Ausgang des Beschwerde-
und Rechtsbeschwerdeverfahrens nach §§ 91 ff ZPO zu tragen hat.
[X.], Beschluss vom 17. Dezember 2015 -
III ZB 14/15 -
Kammergericht
[X.]
-
2
-
Der III.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am
17. Dezember
2015
durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Herrmann
und die Richter
Wöstmann,
[X.],
Dr. Remmert
und Reiter
beschlossen:
Die Antragsgegnerin wird, nachdem sie ihre Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] vom 5. Januar 2015
-
10 [X.] 4/14 -
zurückgenommen hat, ihres Rechtsmittels für ver-lustig erklärt.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Der Streitwert
für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt
1.717,95
.
Gründe:
1.
Der Ausspruch zum Verlust des Rechtsmittels beruht auf
§ 516 Abs. 3 ZPO analog.
2.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Antragsgegnerin [X.] sich gegen die mit dem Bekanntmachungsbeschluss verbundene faktische Aussetzung des Ausgangsverfahrens (§ 5 [X.]). Die Kosten des Rechts-beschwerdeverfahrens bilden einen Teil der Kosten des Ausgangsrechtsstreits, welche die in der Sache unterliegende [X.] unabhängig vom Ausgang des 1
2
-
3
-
Beschwerde-
und Rechtsbeschwerdeverfahrens nach §§ 91 ff ZPO zu tragen hat (Senatsbeschluss vom 5. November 2015 -
III
ZB 69/14, [X.], 2308, 2311 Rn. 25; [X.], Beschlüsse vom 8. April 2014 -
XI
ZB 40/11, [X.], 331, 333 f Rn. 26 und vom 2. Dezember 2014 -
XI
ZB 17/13, NJW-RR 2015, 299, 300 Rn. 20 mwN; vgl. [X.], Beschluss vom 12. Dezember 2005 -
II
ZB 30/04, [X.], 704; auch MüKoZPO/[X.], 4. Aufl., § 252 Rn. 18 mwN; [X.]/[X.], ZPO, 31. Aufl., § 252 Rn. 3; Prütting/[X.]/Anders, ZPO, 7.
Aufl., § 252 Rn.7).
Hieran ändert es nichts, wenn das Rechtsmittel zurückge-nommen wird. § 516 Abs. 3 ZPO findet insoweit keine -
analoge
-
Anwendung.
Auch im [X.]alle der Rücknahme der Beschwerde gegen einen Aussetzungsbe-schluss bildet das Beschwerdeverfahren einen Bestandteil des [X.]. Es
wäre im Übrigen sachlich nicht zu rechtfertigen, wenn der Be-schwerdeführer bei
einer Rücknahme seiner (Rechts-)Beschwerde stets die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen hätte, bei
einer Verwerfung oder Zurückweisung der (Rechts-)
Beschwerde durch das Rechtsmittelgericht jedoch nur dann, wenn er (auch) im Ausgangsrechtsstreit unterliegt.
-
4
-
3.
Den Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren hat der Senat mit (§
3 ZPO).
Herrmann
Wöstmann
[X.]
Remmert
Reiter
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.08.2014 -
3 OH 13/14 [X.] -
KG Berlin, Entscheidung vom 05.01.2015 -
10 [X.] 4/14 -
3
Meta
17.12.2015
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2015, Az. III ZB 14/15 (REWIS RS 2015, 419)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 419
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