Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.12.2017, Az. 3 AZR 549/16

3. Senat | REWIS RS 2017, 860

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Gegenstand

Betriebliche Altersversorgung - Berechnung eines betrieblichen Ruhegeldes - Auslegung von Versorgungsregelungen


Tenor

Auf die Revision des [X.] wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des [X.] vom 6. Juli 2016 - 5 [X.] - teilweise aufgehoben.

Auf die Berufung des [X.] wird - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - das Urteil des [X.] vom 10. November 2015 - 25 [X.]/15 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 631,12 Euro zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 182,42 Euro seit dem 1. Februar 2015 und aus weiteren 448,70 Euro seit dem 31. Oktober 2015 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 16/17 und die Beklagte 1/17 zu tragen.

Tatbestand

1

[X.]ie Parteien streiten darüber, nach welchen Rechtsgrundlagen sich die Anpassung des [X.] des [X.] richtet und ob das bei der Berechnung des [X.] zugrunde zu legende ruhegeldfähige Gehalt während des [X.] anzupassen ist.

2

[X.]er im Juli 1950 geborene Kläger war seit dem 1. März 1971 bei einer Rechtsvorgängerin der [X.], der [X.] (im Folgenden [X.] alt) als Arbeitnehmer tätig. Bei der [X.] alt war die betriebliche Altersversorgung in der Betriebsvereinbarung Soziale Richtlinien ([X.] 75.14; im Folgenden [X.] Soziale Richtlinien) geregelt. [X.]iese - auch für die [X.]ersorgung des [X.] maßgebliche - Betriebsvereinbarung bestimmt in der am 1. Juli 1986 geltenden Fassung auszugsweise:

        

2. Abschnitt

        

[X.]            

        

1.    

[X.]oraussetzungen

                 

Mitarbeiter, die ununterbrochen mindestens 10 [X.]ienstjahre bei [X.] erfüllt haben, können unter Bezug von [X.] in den Ruhestand übertreten, wenn eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist.

        

1.1     

Altersgrenzen

                 

a)    

[X.]ollendung des 65. Lebensjahres;

                 

b)    

[X.]ollendung des 63. Lebensjahres und Bezug von Altersrente aus der Rentenversicherung;

                 

c)    

[X.]ollendung des 61. Lebensjahres;

                 

d)    

[X.]ollendung des 60. Lebensjahres von

                          

-       

Schwerbehinderten,

                          

-       

Beziehern einer Berufsunfähigkeitsrente oder

                          

-       

Mitarbeiterinnen

                          

und Bezug von Altersrente aus der Rentenversicherung.

                 

[X.]er Ruhestand beginnt jeweils mit dem Monatsersten, frühestens mit Erfüllung der [X.]oraussetzungen.

                 

…       

        
        

1.2     

Gesundheitliche Gründe

                 

a)    

Erwerbsunfähigkeit

                          

Bei Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente beginnt der Ruhestand spätestens mit dem Monatsersten nach Zustellung und [X.]orlage des [X.].

                          

…       

                 

b)    

Berufsunfähigkeit

                          

Bei Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente wird der Beginn des Ruhestandes von der Personalabteilung im Einvernehmen mit Betriebsrat und betroffenem Mitarbeiter festgelegt. [X.]oraussetzung ist, daß

                          

-       

die Berufsunfähigkeit während des Arbeitsverhältnisses bei [X.] eintritt und

                          

-       

keine Möglichkeit eines angemessenen und zumutbaren anderweitigen Einsatzes bei [X.] besteht.

                          

…       

        
                 

c)    

Wegfall von Lohnersatzleistung

                          

Ein vorläufiger Ruhestand aus gesundheitlichen Gründen ist möglich, wenn

                          

-       

Antrag auf Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente beim Rentenversicherungsträger gestellt wurde und

                          

-       

der Mitarbeiter arbeitsunfähig krank ist (Nachweis durch Attest) und die sichere Kenntnis vorliegt, daß auf absehbare [X.] nicht mit der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen ist und

                          

-       

ein Ruhestand aus anderen Gründen ausgeschlossen ist.

                          

…       

        
        

1.3     

Betrieblicher Grund

                 

Ein Mitarbeiter kann bei [X.]orliegen besonderer betrieblicher Gründe vorzeitig in den Ruhestand übertreten. Als solche Gründe sind beispielsweise anzusehen

                 

-       

Fortfall des Arbeitsplatzes ohne gleichwertige zumutbare Einsatzmöglichkeit,

                 

-       

Lösung betriebsnotwendiger Nachwuchsfragen.

                 

[X.]er Ruhestand soll nicht vor [X.]ollendung des 60. Lebensjahres - bei Frauen des 55. Lebensjahres - erfolgen. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann davon abgewichen werden.

                 

[X.]ie Personalabteilung entscheidet auf [X.]orschlag des Fachbereiches im Einvernehmen mit Mitarbeiter und Betriebsrat; der Gesundheitsdienst ist ggf. anzuhören.

                          
        

1.4     

Schichtgänger

                 

Schichtgänger können auf eigenen Wunsch vorzeitig mit Ablauf des Monats in den Ruhestand treten, in dem sie

                 

-       

bei mindestens [X.]:

                          

das 61. Lebensjahr

                 

-       

bei längerem Schichtrhythmus:

                          

das 62. Lebensjahr

                 

vollendet haben. …

        

2.    

[X.]öhe des [X.]

                 

[X.]as [X.] richtet sich nach

                          

-       

dem ruhegeldfähigen Gehalt

                          

-       

der Anzahl der [X.]ienstjahre und

                          

-       

möglichen Anrechnungen.

        

2.1     

[X.]fähiges Gehalt

                 

[X.]fähiges Gehalt ist das letzte Monatsgehalt, multipliziert mit dem Faktor 1,2. Es setzt sich aus folgenden im Monat des Ausscheidens geltenden Gehaltsteilen zusammen:

                          

-       

[X.] bzw. [X.],

                          

-       

[X.]ienstalterszulage,

                          

-       

[X.],

                          

…       

        
        

2.2     

Anzahl der [X.]ienstjahre

                 

[X.]as [X.] beträgt nach 10 [X.]ienstjahren 21 % des ruhegeldfähigen Gehaltes. Es wird je weiteres [X.]ienstjahr um 1,25 %-Punkte (Steigerungssatz) erhöht. Jeder angefangene Monat nimmt mit 1/12 an der Steigerung teil.

                 

Soweit Anwartschaft auf späteres betriebliches [X.] beim Ausscheiden eines Mitarbeiters aufrechtzuerhalten ist, mindert sich dessen [X.]öhe entsprechend dem [X.]erhältnis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit zur möglichen [X.]auer der Betriebszugehörigkeit bis zur [X.]ollendung des 65. Lebensjahres (gesetzliche Regelung).

        

…       

                          
        

4.2     

Grenze der Gesamtversorgung

                 

[X.]ie Grenze der Gesamtversorgung beträgt 70 %, wenn ein Mitarbeiter mit [X.]ollendung des 63. Lebensjahres in den Ruhestand geht. Sie erhöht sich um 0,21 %-Punkte je vollen Kalendermonat bzw. 2,5 %-Punkte je Jahr, wenn der Ruhestand später beginnt. Sie wird im selben Umfang reduziert, sofern der Mitarbeiter nach Ziffer 1.1 c) früher in den Ruhestand tritt; diese Kürzung erfolgt nicht bei Übertritt in den Ruhestand vor [X.]ollendung des 63. Lebensjahres aus anderen Gründen. [X.]ie Erhöhung/Minderung kann höchstens 5 %-Punkte betragen.

                 

…       

        

7.    

Beginn/Ende der [X.]zahlung

                 

[X.]ie Zahlung des [X.] beginnt mit dem Eintritt in den Ruhestand. [X.]ie [X.]ersorgungsleistungen werden monatlich nachträglich gezahlt. Sie entfallen mit Ablauf des Monats, in dem der Berechtigte verstirbt oder seine Berufs-/Erwerbsunfähigkeitsrente entzogen wird.

                 

Im Rahmen der Unverfallbarkeit bei den [X.] ausgeschiedene Mitarbeiter erhalten [X.] nur auf Antrag. [X.]ie Leistungen werden erstmals für den auf Antragseingang folgenden Monat gewährt. Rückwirkende Zahlungen erfolgen nicht.

        

       

        

4. Abschnitt

        

Witwen- und Waisengeld            

        

…       

        

5. Abschnitt

        

Sonderzahlungen            

                 

Tritt ein Mitarbeiter unmittelbar aus dem Arbeitsverhältnis mit [X.] unter Bezug von [X.] in den Ruhestand, erhalten er bzw. später seine Witwe/[X.]ollwaisen nachstehende Leistungen. [X.]asselbe gilt, wenn ein Mitarbeiter während des Arbeitsverhältnisses bei [X.] verstirbt.

        

1.    

Übergangszahlung

        

…       

        
        

2.    

Weihnachtsgeld

                 

Weihnachtsgeld wird in [X.]öhe des ungekürzten Ruhe-, Witwen- bzw. [X.] ohne Anrechnung gewährt.

                 

…       

        

3.    

Überbrückungszulagen

                 

Mitarbeiter, die

                 

-       

nach [X.]ollendung des 62. (ab [X.]: 61.) Lebensjahres (Abschnitt 2, Ziffer 1.1 c),

                 

-       

aus gesundheitlichen Gründen (Abschnitt 2, Ziffer 1.2 c),

                 

-       

aus betrieblichen Gründen (Abschnitt 2, Ziffer 1.3) oder

                 

-       

als Schichtgänger (Abschnitt 2, Ziffer 1.4)

                 

in den Ruhestand treten, erhalten zusätzlich zum [X.] eine Überbrückungszulage in [X.]öhe der [X.]ifferenz zwischen [X.] und der jeweiligen Grenze der Gesamtversorgung (Abschnitt 2, Ziffer 4.2).

                 

[X.]iese Zahlung beginnt nach Ablauf von 2 Monaten und wird monatlich zusammen mit dem [X.] überwiesen.

                 

[X.]ie Überbrückungszulage ruht im vollen Umfang bei

                 

-       

Einkünften aus Erwerbstätigkeit einschließlich fremder Betriebsrenten/Pensionen,

                 

-       

Bezug sonstiger anrechenbarer Zahlungen (allg. Bestimmungen, Ziffer 4).

                 

[X.]ie Überbrückungszulage endet mit Ablauf des Monats, in dem der Mitarbeiter

                 

-       

das 63. Lebensjahr vollendet,

                 

-       

Rente aus der Rentenversicherung bezieht,

                 

-       

nach Wegfall des vorläufigen Ruhestandes aus gesundheitlichen Gründen (Abschnitt 2, Ziffer 1.2 c) das Arbeitsverhältnis hätte fortsetzen können oder

                 

-       

verstirbt.

        

…       

        
                          
        

Allgemeine Bestimmungen            

        

…       

        
        

7.    

Anpassung

                 

[X.]ie [X.]berechnung wird zu bestimmten [X.]punkten jeweils der Entwicklung der [X.] angepaßt.

                 

Soweit bestehende Anwartschaften vorzeitig ausgeschiedener Mitarbeiter in [X.] umgewandelt werden, ist dieses alle drei Jahre auf eine Anpassung hin zu überprüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. [X.]abei sind insbesondere die Belange des [X.]ersorgungsempfängers und die wirtschaftlich Lage der [X.] zu berücksichtigen (gesetzliche Regelung).

        

…“    

        

3

[X.] vereinbarten die [X.] energiewirtschaftlicher Unternehmen [X.], deren Mitglied die [X.] alt war, einerseits und die [X.] sowie die [X.] (im Folgenden [X.]) andererseits einen neuen Manteltarifvertrag (im Folgenden [X.] [X.]) für die [X.] alt. In diesem ist unter II/[X.] Nr. 5.3 geregelt:

        

„Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die direkt aus dem Arbeitsverhältnis mit der [X.] AG unter Bezug von Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in den Ruhestand gehen, haben unter bestimmten [X.]oraussetzungen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung.

        

Für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die nach dem 30.09.1998 ein Arbeitsverhältnis mit der [X.] AG aufgenommen haben, leistet das Unternehmen einen Beitrag zur betrieblichen Altersversorgung, wenn die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sich an ihrer Altersversorgung in festzulegendem Umfang in Form von Eigenbeiträgen beteiligen.

        

Einzelheiten, insbesondere Anspruchsvoraussetzungen, [X.]punkt des Übertrittes in den (vorzeitigen) Ruhestand, [X.]öhe der Beiträge und Leistungen u. ä. werden - ebenso wie die Behandlung besonderer Personengruppen und [X.]ärtefälle - durch die Betriebspartner geregelt.“

4

[X.]urch die Betriebsvereinbarung Nr. 2002.04 Soziale Richtlinien - Änderung des [X.] vom 7. März 2002 (im Folgenden [X.] 2002.04) bestimmten die Betriebsparteien mit Wirkung ab dem 1. März 2002, dass der Faktor für die Ermittlung des [X.] im Abschnitt 2 Nr. 2.1 [X.] Soziale Richtlinien statt bislang 1,2 künftig 1,118 beträgt.

5

[X.]ie ursprüngliche Arbeitgeberin des [X.] - die [X.] alt - gliederte nach Maßgabe eines Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 22. August 2002 einen Teil ihres [X.]ermögens und zwar das von ihr betriebene operative Geschäft mit allen zugehörigen [X.]ermögensgegenständen und Schuldposten als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung auf die Erste [X.] AG aus. [X.]ie Erste [X.] AG wurde mit Beschluss der [X.]auptversammlung vom 22. August 2002 in [X.] Aktiengesellschaft (im Folgenden [X.] neu) und mit Beschluss der [X.]auptversammlung vom 7. April 2005, ins [X.]andelsregister am 2. Jan[X.]r 2006 eingetragen, in [X.] [X.] Aktiengesellschaft umfirmiert. [X.]ie [X.] [X.] Aktiengesellschaft hat nach Maßgabe des [X.] vom 31. März 2006 einen Teil ihres [X.]ermögens (die Unternehmenseinheit „[X.]erteilungsnetzbetreiber“) als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Abspaltung auf die [X.] Gmb[X.] als übernehmenden Rechtsträger übertragen. [X.]ie [X.] Gmb[X.] wurde mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 19. März 2013 in S Gmb[X.] umfirmiert. Sie ist die [X.]ersorgungsschuldnerin des [X.] und Beklagte des vorliegenden Rechtsstreits.

6

Wegen der bevorstehenden Ausgliederung von Teilen des [X.]ermögens von der [X.] alt auf die Erste [X.] AG vereinbarten die Erste [X.] AG und die [X.] in einem Tarifvertrag vom 26. Juni 2002 die kollektivrechtliche Fortgeltung der zum Stichtag des Wirksamwerdens der Ausgliederung gültigen Tarifverträge der [X.] alt bei der Erste [X.] AG.

7

[X.]ie [X.] energiewirtschaftlicher Unternehmen [X.] einerseits und die [X.] andererseits änderten mit einem Tarifvertrag vom 24. Juli 2003 mit Wirkung ab dem 1. Jan[X.]r 2003 den [X.] [X.] [X.]. wie folgt:

        

Abschnitt II/[X.] (Beendigung des Arbeitsverhältnisses):          

        

Abs. 5.3 Abs. 3 erhält folgende Neufassung; [X.]atum des Inkrafttretens: 01.01.2003:

        

Einzelheiten, insbesondere Anspruchsvoraussetzungen, [X.]punkt des Übertrittes in den (vorzeitigen) Ruhestand, [X.]öhe der Beiträge und Leistungen u. ä. werden - ebenso wie die Behandlung besonderer Personengruppen und [X.]ärtefälle - durch Betriebsvereinbarung geregelt. Änderungen werden nur nach Zustimmung der Tarifpartner wirksam.“

8

Ebenfalls zum 1. Jan[X.]r 2003 trat die Betriebsvereinbarung Nr. 2003.13 über die vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses (55er-Regelung) (im Folgenden [X.] 2003.13) in [X.]. [X.]iese bestimmt auszugsweise:

        

1.    

Präambel

                 

[X.]ie sich aufgrund der Liberalisierung des Energiemarktes ergebende Wettbewerbssit[X.]tion stellt die [X.] AG vor neue, große [X.]erausforderungen. [X.]ie hieraus resultierende Neuorientierung des Unternehmens erfordert unter anderem auch eine weitere Anpassung der Personalkapazitäten. [X.]iese soll sozialverträglich für die Mitarbeiter, gleichermaßen aber auch für das Unternehmen finanzierbar, erfolgen.

                 

Aus diesem Grund erhalten betroffene Mitarbeiter im Rahmen der nachfolgenden [X.]ereinbarung gezielt ein Angebot der [X.] AG zur vorzeitigen Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses.

                 

[X.]iese Regelung dient dem Ziel, betriebsbedingte Kündigungen möglichst vermeiden zu können.

        

2.    

[X.]oraussetzungen

        

2.1     

persönliche

        

2.1.1 

Alter, [X.]ienstjahre

                 

[X.]er Mitarbeiter muss bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

                 

…       

        
                 

•       

mindestens 55, aber noch nicht 58 Jahre alt sein.

                 

…       

        

2.1.2 

[X.]orgezogene Altersrente (SGB [X.]I)

                 

[X.]er Mitarbeiter muss die [X.]oraussetzungen für den Anspruch auf Altersrente mit [X.]ollendung des 60. Lebensjahres (SGB [X.]I) nach Arbeitslosigkeit oder aus anderen Gründen erfüllen.

        

2.2     

betriebliche

                 

[X.]oraussetzungen für ein Angebot zu vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind,

                 

•       

dass der Arbeitsplatz des Mitarbeiters mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ersatzlos entfällt, oder

                 

•       

der Arbeitsplatz mindestens innerhalb der nächsten 5 Jahre nach Ausscheiden des Mitarbeiters nicht wieder besetzt wird …

                 

…       

        

3.    

Folgen

                 

[X.]er [X.]raum ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ruhestand (Bezug von Sozialversicherungsrente) gliedert sich in 2 Phasen

                 

a)    

Übergangsphase mit Arbeitslosengeld (Ziff. 3.1)

                 

b)    

Übergangsphase ohne Arbeitslosengeld/[X.] (Ziff. 3.2)

        

3.1     

Übergangsphase mit Arbeitslosengeld

        

3.1.1 

Beendigung des Arbeitsverhältnisses

                 

a)    

Art     

                          

[X.]ie betroffenen Mitarbeiter erhalten von der [X.] AG das Angebot, das Arbeitsverhältnis vorzeitig durch Aufhebungsvertrag zu beenden, damit betriebsbedingte Kündigungen mit ihren [X.] [X.]ärten bei der [X.] AG möglichst vermieden werden können.

                          

Ein Anspruch der Mitarbeiter ist ausgeschlossen.

                 

…       

        

3.1.2 

Arbeitslosigkeit

                 

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden die Mitarbeiter u. a.

                          

•       

sich rechtzeitig arbeitslos melden und Arbeitslosengeld beantragen,

                          

•       

der Arbeitsvermittlung zur [X.]erfügung stehen,

                          

…       

        
                          

•       

zum frühestmöglichen [X.]punkt einen Antrag auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung stellen,

                          

…       

        
        

3.2     

Übergangsphase ohne Arbeitslosengeld/[X.]

                 

[X.]er [X.] beginnt mit Ablauf des Monats, in dem der Anspruch des ehemaligen Mitarbeiters auf Arbeitslosengeld wegen Ablauf der Anspruchsdauer endet, spätestens mit Ablauf des Monats vor [X.]ollendung des 58. Lebensjahres. [X.]er Mitarbeiter bleibt jedoch unverändert - mit allen Konsequenzen - arbeitslos gemeldet und steht der Arbeitsvermittlung - soweit dies gesetzlich erforderlich ist - weiterhin zur [X.]erfügung.

                 

[X.]er [X.] endet mit [X.]ollendung des 60. Lebensjahres (frühestmöglicher Bezug von Sozialversicherungsrente).

        

3.3     

[X.]orzeitige Beendigung der Übergangsphasen bzw. des [X.]es

                 

[X.]ie Übergangsphasen bzw. der [X.] enden vorzeitig mit

                          

•       

Aufnahme einer selbständigen/nicht selbständigen Tätigkeit, unabhängig davon, ob diese befristet oder unbefristet ausgeübt wird. In diesen Fällen erfolgt die Berechnung des [X.]anspruches entsprechend den Bestimmungen der Sozialen Richtlinien/[X.]ordnung 1991 als unverfallbare Anwartschaft;

                          

•       

Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Invalidität (Erwerbs-/Berufsunfähigkeit, Erwerbsminderung)

                          

…       

        
        

4.    

Leistungen

        

4.1     

Abfindung

                 

[X.]a das Arbeitsverhältnis aus dringenden betrieblichen Gründen vorzeitig beendet wird, erhält der Mitarbeiter als Ausgleich für die mit der Beendigung verbundenen Nachteile eine Abfindung, die im Rahmen von § 3 Nr. 9 EStG steuer- und abgabenfrei (§ 1 [X.]) gezahlt wird.

        

4.1.1 

Übergangsphase mit Arbeitslosengeld

                 

[X.]ie Abfindung wird in monatlichen Teilbeträgen für jeden Monat, in dem der Mitarbeiter nach dieser Regelung Arbeitslosengeld bezieht, in [X.]öhe von 31% des ruhegeldfähigen Gehaltes (letztes Monatsgehalt einschließlich [X.] x 1,118 - Jahrgang 1947 und älter - bzw. letztes Monatsgehalt ohne [X.] x 1,24 - Jahrgang 1948 und jünger -) gezahlt.

        

4.1.2 

Übergangsphase ohne Arbeitslosengeld/[X.]

                 

[X.]ie Abfindung wird für Monate gezahlt, für die der Mitarbeiter aus gesetzlichen Gründen bzw. auf Basis dieser Regelung kein Arbeitslosengeld bezieht. Sie setzt sich zusammen aus

                          

•       

einem [X.]sgeld, das der [X.]öhe des nominellen [X.] entspricht, [X.]

                          

•       

einer Überbrückungszulage in [X.]öhe der [X.]ifferenz zwischen [X.]sgeld und Grenze der Gesamtversorgung (65% des ruhegeldfähigen Gehaltes).

                 

Maßgeblich für die Berechnung des ruhegeldfähigen Gehaltes ist das zum [X.]punkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlte Monatsgehalt gemäß den Sozialen Richtlinien/[X.]ordnung 1991. Eine Anpassung des ruhegeldfähigen Gehaltes erfolgt erstmals in dem Jahr, in dem der Mitarbeiter nicht mehr an den Tarif-/AT-Erhöhungen der Aktiven teilgenommen hat. [X.]punkt und Umfang richten sich nach den Bestimmungen für [X.]empfänger.

                 

Maßgeblich für die Berechnung des nominellen [X.] sind die zum [X.]punkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geleisteten [X.]ienstjahre.

                 

…       

        

4.2     

Sonstiges

        

4.2.1 

Grundsätzliches

                 

Mitarbeiter, die im Rahmen dieser [X.]ereinbarung ihr Arbeitsverhältnis mit der [X.] AG beenden, werden bezüglich des Anspruches auf sonstige [X.]ergünstigungen, die [X.]empfängern gewährt werden (z. [X.], verbilligtes Tanken u. ä.), diesen gleichgestellt, soweit und solange sie Leistungen nach Ziff. 4.11/4.12 erhalten. [X.]erfahrenstechnische Abweichungen sind möglich. Soweit bestimmte [X.]ergünstigungen nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses steuer- und sozialversicherungspflichtig werden, geht dies ausschließlich zu Lasten des Mitarbeiters.

        

…       

        
        

4.2.3 

Weihnachtsgeld im [X.]

                 

[X.]as Weihnachtsgeld wird erstmalig im Jahr des Bezuges von [X.]sleistungen zeitanteilig für Monate mit [X.]sgeld gezahlt.

        

…       

        
        

5.    

Ruhestand

        

5.1     

Beginn

                 

Mit Ablauf des Monats nach [X.]ollendung des 60. Lebensjahres (frühestmöglichen Bezug der gesetzlichen Rente) bzw. mit Bezug einer Erwerbsunfähigkeits- oder Erwerbsminderungsrente tritt der Mitarbeiter in den Ruhestand.

        

5.2     

Grenze der Gesamtversorgung für Mitarbeiter im Geltungsbereich der Sozialen Richtlinien

                 

[X.]ie Grenze der Gesamtversorgung beträgt 65% des ruhegeldfähigen Gehaltes.

        

…       

        
        

6.    

Sonstiges

        

6.1     

Soziale Richtlinien/[X.]ordnung 1991

                 

[X.]ie [X.] RIC[X.]TLINIEN (Abschnitte 2, 4, 5 Ziff. 2 und 3, Allgemeine Bestimmungen) sowie die [X.]ordnung 1991 finden in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung, sofern vorstehend keine abweichenden Festlegungen getroffen worden sind.“

9

Am 26. September 2003 schlossen die im „[X.]“ vertretenen [X.] [X.], [X.] und [X.] eine [X.]ereinbarung, wonach sie „für die Erarbeitung und [X.]erhandlung eines Konzerntarifwerkes sowie dessen Fortentwicklung“ eine Tarifgemeinschaft bildeten. [X.]ie bisherigen Zuständigkeiten der [X.] sollten unverändert weiter fortbestehen.

Unter dem 24./28. November 2003 vereinbarten die Arbeitgeberin und der Kläger einen „Aufhebungsvertrag 55er-Regelung“. [X.]ieser bestimmt [X.].:

        

„Sehr geehrter [X.]err Z,

        

auch Ihr Arbeitsplatz ist von notwendigen Umstrukturierungsmaßnahmen der [X.] AG betroffen. Um betriebsbedingte Kündigungen in der [X.] AG möglichst zu vermeiden, bieten wir Ihnen an, das zwischen Ihnen und der [X.] AG bestehende Arbeitsverhältnis zu nachfolgenden Bedingungen vorzeitig aufzulösen.

        

1. Aufhebung des Arbeitsverhältnisses

        

Unter Einhaltung der tariflichen Kündigungsfrist von 12 Monaten zum Monatsende vereinbaren wir mit Ihnen die Aufhebung Ihres Arbeitsverhältnisses mit Wirkung zum 01.10.2005.

        

[X.]ieser [X.]ertrag regelt Rechte und Pflichten während der Übergangsphasen mit bzw. ohne [X.], d. h. bis zum Bezug von Sozialversicherungsrente.

        

2. Betriebliche Leistungen

        

Auf Basis der Betriebsvereinbarung ‚[X.]orzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses (55er-Regelung)‘, gültig ab 01.01.2003 ([X.] 2003.13), sowie der Bestimmungen der Sozialen Richtlinien ([X.] 75.14, zuletzt geändert durch [X.] 2002.04, gültig ab 01.03.2002), erhalten Sie Leistungen seitens der [X.] AG während der Übergangsphasen bis zum frühestmöglichen Bezug von Rente aus der Sozialversicherung.

        

[X.]a das Arbeitsverhältnis aus dringenden betrieblichen Gründen auf [X.]eranlassung der [X.] AG beendet wird, erhalten Sie die Leistungen zum Ausgleich für die mit der Beendigung verbundenen Nachteile als Abfindung. [X.]orbehaltlich zukünftiger Änderungen ist die Abfindung derzeit im Rahmen von § 3 Nr. 9 EStG (teilweise) steuer- und abgabenfrei (§ 1 [X.]).

        

Leistungen in der Übergangsphase mit Bezug von Arbeitslosengeld:

        

Für jeden Monat, in dem Sie Arbeitslosengeld beziehen, wird die Abfindung als monatlicher Teilbetrag in [X.]öhe von 31% Ihres ruhegeldfähigen Gehaltes gezahlt. Für angefangene Monate wird die Abfindung anteilig geleistet.

        

Leistungen in der Übergangsphase ohne Bezug von Arbeitslosengeld:

        

Für Monate, in denen Sie aus gesetzlichen Gründen kein Arbeitslosengeld beziehen bzw. auf Basis der [X.] 2003.13 auf den Bezug von Arbeitslosengeld verzichten, setzt sich die (ggf. anteilige) Abfindung zusammen aus:

        

-       

einem [X.]sgeld, das der [X.]öhe Ihres nominellen [X.] entspricht, [X.]

        

-       

einer Überbrückungszulage in [X.]öhe der [X.]ifferenz zwischen [X.]sgeld und Grenze der Gesamtversorgung (65 % des ruhegeldfähigen Gehaltes, …).

        

…       

        

4. ([X.]orzeitiges) Ende der Übergangsphasen

        

[X.]ie Übergangsphasen enden vorzeitig, wenn Sie

        

-       

eine selbständige/nicht selbständige Tätigkeit aufnehmen, unabhängig davon, ob diese befristet oder unbefristet ausgeübt wird. In diesen Fällen erfolgt die Berechnung Ihres [X.]anspruches entsprechend den Bestimmungen der Sozialen Richtlinien;

        

…       

        
        

[X.]ie Übergangsphasen enden spätestens mit Ablauf des [X.], da Sie ab dem 01.08.2010 eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit (§ 237 SBG [X.]I), eine Altersrente für Frauen (§ 237a SGB [X.]I) bzw. wegen Schwerbehinderung (§ 236a SGB [X.]I) beziehen können. [X.]er Anspruch auf Leistungen der [X.] AG gem. Ziff. 2 entfällt damit zum gleichen Termin.

        

Entsprechend den Sozialen Richtlinien erhalten Sie nach Ablauf der Übergangsphasen mit Beginn des Bezuges der Sozialversicherungsrente ein neu berechnetes [X.]-[X.] (Gesamtversorgungsbetrachtung).

        

…       

        

7. Schlußbestimmungen

        

Soweit vorstehend nichts anderes vereinbart ist, finden die Bestimmungen der Betriebsvereinbarung ‚[X.]orzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses (55er-Regelung)‘, gültig ab 01.01.2003 ([X.] 2003.13, als Anlage beigefügt) sowie die Sozialen Richtlinien ([X.] 75.14, zuletzt geändert durch [X.] 2002.04, gültig ab 01.03.2002), in ihrer jeweils gültigen Fassung ausdrücklich und ergänzend Anwendung.“

Mit Wirkung zum 1. Juli 2005 schlossen die [X.] neu, die später als [X.] [X.] AG firmierte, und der bei ihr gebildete Betriebsrat die Betriebsvereinbarung Nr. 2005.03 (im Folgenden [X.] 2005.03). [X.]iese bestimmt:

        

„In den Sozialen Richtlinien ([X.] 75.14, zuletzt geändert durch [X.] 2004.11) wird die Ziff. 7 im Abschnitt ‚Allgemeine Bestimmungen‘ wie folgt neu gefasst:

        

‚[X.]ie Anpassung der [X.]zahlbeträge, des Weihnachtsgeldes (nominelles [X.]) und der [X.]interbliebenenbezüge erfolgt jährlich zum [X.]punkt der allgemeinen Anpassung der Sozialversicherungsrenten (S[X.]-Renten). In Jahren ohne S[X.]-Rentenerhöhung erfolgt die Anpassung der betrieblichen Leistungen grundsätzlich zum gleichen Stichtag wie im [X.]orjahr.

        

[X.]ieses [X.]erfahren gilt auch für bereits im Ruhestand befindliche ehemalige Mitarbeiter und deren [X.]interbliebene.

        

[X.]ie Festlegung der [X.]öhe des Anpassungssatzes erfolgt unter Berücksichtigung der Entwicklung der [X.], der Lebenshaltungskosten bzw. der Realeinkommen sowie der wirtschaftlichen Lage der [X.].

        

Soweit bestehende Anwartschaften vorzeitig ausgeschiedener Mitarbeiter in [X.] umgewandelt werden, ist dieses alle drei Jahre auf eine Anpassung hin zu überprüfen und hierüber nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung von § 16 [X.] zu entscheiden.‘

        

“     

[X.]ieser Betriebsvereinbarung stimmten die [X.] und die [X.] energiewirtschaftlicher Unternehmen [X.] am 26. Oktober 2006 rückwirkend für den [X.]punkt ihres vorgesehenen Inkrafttretens zu.

Zum 1. Oktober 2005 trat der Kläger entsprechend den Regelungen in seinem Aufhebungsvertrag in die Übergangsphase mit Arbeitslosengeld. Bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses betrug sein anrechnungsfähiges Gehalt 5.412,00 [X.]. [X.]urch Multiplikation mit dem Faktor 1,118 ergibt sich das ruhegeldfähige Gehalt i[X.]v. 6.050,62 [X.].

Unter dem [X.]atum des 20. November 2006 schlossen die [X.] energiewirtschaftlicher Unternehmen [X.], der Arbeitgeberverband energie- und versorgungswirtschaftlicher Unternehmen [X.] und der Wirtschaftsverband Kohle [X.] einerseits sowie die [X.], [X.] und die [X.] andererseits [X.]. für die [X.] [X.] Aktiengesellschaft den Manteltarifvertrag für die Mitgliedsunternehmen der [X.] (im Folgenden [X.]). [X.]er [X.] enthält [X.]. folgende Regelung:

        

[X.]II. Altersversorgung

        

§ 36 Altersversorgung

        

1.    

Arbeitnehmer, die ab dem 01.01.2007 bei einem Mitgliedsunternehmen der [X.] eingestellt werden, erhalten eine betriebliche Altersversorgung nach einem neuen einheitlichen System. [X.]ie Einzelheiten dieser betrieblichen Altersversorgung werden auf [X.] geregelt. Für die bis zum 31.12.2006 eingestellten Arbeitnehmer gelten die bisherigen [X.]ersorgungssysteme weiter.“

Mit Schreiben vom 16. Juli 2007 und 15. August 2008 teilte die [X.] AG dem Kläger mit, seine monatlichen [X.]ersorgungsbezüge/[X.] würden zum 1. Juli 2007 um [X.] bzw. zum 1. Juli 2008 um [X.] erhöht; auch der Weihnachtsgeldanspruch erhöhe sich jeweils entsprechend. [X.]ie Leistungen während der Übergangsphasen wurden in der Folgezeit auch demgemäß gezahlt.

Am 27. März 2008 verfasste das Personalmanagement der [X.] AG eine interne Mitteilung, wonach das bis zur Neuregelung durch die [X.] 2005.03 praktizierte [X.]erfahren der Anpassung der ruhegeldfähigen Gehälter während des [X.] fortgeführt werden sollte.

In einer Präsentation des Personalmanagements der [X.] AG vom 7. Mai 2009 wurde die Notwendigkeit der Anpassung des [X.] während des [X.] erläutert und aufgezeigt, dass die [X.] 2005.03 lediglich eine Anpassung des [X.]zahlbetrages im Ruhestand nicht jedoch des [X.] für die Berechnung des [X.] bei Eintritt in den Altersruhestand vorsieht. Für die [X.]orruheständler sollte es danach bei dem bislang bekannten [X.]erfahren bleiben und der Prozentsatz der [X.]anpassung in einem maßstabsgetreuen Prozentsatz zur Anpassung des [X.] umgerechnet werden.

Mit Schreiben vom 19. Oktober 2009 teilte die [X.] Gmb[X.] dem Kläger Folgendes mit:

        

„Sehr geehrter [X.]err Z,

        

wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass sich Ihre monatlichen Abfindungsleistungen zum 01.07.2009 um 4,0 % erhöhen.

        

…       

        

Für die korrekte Berechnung Ihres [X.] ab [X.] wird das anrechnungsfähige Gehalt während der [X.]orruhestandsphase ebenfalls weiter entwickelt.

        

[X.]ies führt in Ihrem Fall zu folgenden Ergebnissen:

        

Zum 01.07.2007 hat sich Ihr anrechnungsfähiges Gehalt um 1,65 % von 5.412,00 [X.] auf 5.501,31 [X.].

        

Zum 01.07.2008 hat sich Ihr anrechnungsfähiges Gehalt um 2,332 % von 5.501,31 [X.] auf 5.629,60 [X.].

        

Zum 01.07.2009 hat sich Ihr anrechnungsfähiges Gehalt um 3,21 % von 5.629,60 [X.] auf 5.810,31 [X.].

        

…“    

In einem - nicht an den Kläger adressierten - Schreiben der [X.] B Gmb[X.] vom 6. November 2009, das [X.]. von der vom Kläger im Rechtsstreit als Zeugin benannten [X.] unterschrieben war, heißt es auszugsweise:

        

„In der [X.]ergangenheit wurden die bei Austritt berechneten ruhegeldfähigen Gehälter von den [X.]orruheständlern entsprechend der Anpassung bei den Ruheständlern vorgenommen; d.h., jährlich wurde das bei Austritt berechnete ruhegeldfähige Gehalt angepasst.

        

Mit der Einführung des [X.] endete zwar die jährliche Anpassung der ruhegeldfähigen Gehälter für die Ruheständler, allerdings war die [X.]orgehensweise, die für die [X.]orruheständler galt, nicht abzuändern. Ungeachtet der des für Ruheständler geltenden [X.] musste für die [X.]orruhegeldempfänger das bisherige Anpassungsverfahren fortgeführt werden. [X.]ies resultiert daraus, dass die [X.] 2005.03 keinen Bezug auf die [X.]orruhegeldempfänger, die noch keine [X.]zahlbeträge erhalten, nimmt. [X.]ielmehr erfolgt für die [X.]orruheständler gemäß der [X.] 2003.13 eine Anpassung des ruhegeldfähigen Gehaltes entsprechend dem Umfang der Bestimmungen für die [X.]empfänger. Bei rein wortlautgetreuer Auslegung der [X.] 2003.13 hätte deren [X.]erweis auf die [X.] 2005.03 zur Folge, dass die Anpassungsklausel selbst leer liefe. Eine Anpassung des ruhegeldfähigen Gehalts der [X.]orruhegeldempfänger könnte danach nicht vorgenommen werden, denn [X.]zahlbeträge sind der [X.]orruhestandsleistung gerade fremd.

        

[X.]ie Fortentwicklung des ruhegeldfähigen Gehalts im Bereich des [X.] ist jedoch notwendig, um bei Übertritt in den [X.] eine korrekte [X.]berechnung abbilden zu können. [X.]. h., nur unter Anwendung der bisherigen [X.]erfahrensweise kann eine Anpassung im Umfang der [X.]empfänger sichergestellt werden.

        

Insgesamt ist folgendes [X.]orgehen erforderlich:

        

Es muss - wie in der [X.]ergangenheit auch für die Ruheständler geschehen - jährlich anhand einer mit [X.]urchschnittswerten durchzuführenden Berechnung des [X.] ermittelt werden, in welcher [X.]öhe sich das ruhegeldfähige Gehalt erhöht, wenn sich der [X.]zahlbetrag um den für Ruheständler maßgeblichen Betrag erhöht (sog. Anpassung des ruhegeldfähigen Gehaltes durch entsprechende ‚Rückrechnung‘).

        

Auch beim [X.]orruhegeldempfänger ist somit zunächst die Erhöhung des monatlichen [X.] entsprechend der beim Ruheständler vorzunehmen. Aus diesem prozentuellen Erhöhungssatz errechnet sich schließlich der prozent[X.]le Anpassungssatz für das ruhegeldfähige Gehalt bei den [X.]orruheständlern.

        

[X.]as ruhegeldfähige Gehalt hat somit zu Beginn des ([X.] einen aktuellen Wert, so dass im Übrigen einer aktuellen Grenze der Gesamtversorgung die tatsächliche Sozialversicherungsrente gegen gerechnet werden kann.“

Mit Schreiben vom 7. Juli 2010 wurde dem Kläger von der [X.], noch als [X.] Gmb[X.] firmierend, mitgeteilt, seine monatlichen [X.]ersorgungsbezüge/Abfindungsleistungen würden zum 1. Juli 2010 um [X.] erhöht; der Weihnachtsgeldanspruch erhöhe sich entsprechend. Zugleich wurde ausgeführt:

        

„…    

        

Für die korrekte Berechnung Ihres [X.] ab [X.] wird das anrechnungsfähige Gehalt während der [X.]orruhestandsphase ebenfalls weiter entwickelt.

        

[X.]ies führt in Ihrem Fall zu folgenden Ergebnissen:

        

Zum 01.07.2010 hat sich Ihr anrechnungsfähiges Gehalt um 1,32 % von [X.] 5.810,31 auf [X.] 5.887,01 erhöht.

        

…“    

Nach der Beendigung des [X.] zum 31. Juli 2010 trat der Kläger - nach der [X.]ollendung des 60. Lebensjahres - in den Altersruhestand. Seit dem 1. August 2010 bezieht er eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und ein betriebliches [X.]. Bei der Berechnung des betrieblichen [X.] wurde ein anrechnungsfähiges Gehalt i[X.]v. 5.887,01 [X.], ein ruhegeldfähiges Gehalt i[X.]v. 6.581,68 [X.] (5.887,01 [X.] x 1,118), eine Gesamtversorgungsobergrenze von 65 % und damit 4.278,09 [X.] und bei 31,58 [X.]ienstjahren ein nominelles [X.] i[X.]v. 47,975 % des [X.] und damit 3.157,56 [X.] zugrunde gelegt.

[X.]ie Beklagte ermittelte für den Kläger - unter Berücksichtigung der Gesamtversorgungsobergrenze i[X.]v. 4.278,09 [X.] und unter Abzug der Sozialversicherungsrente i[X.]v. 1.351,42 [X.] sowie eines Korrekturfaktors i[X.]v. 102,68 [X.] und eines Zugangsfaktors i[X.]v. 148,33 [X.] - ein monatliches [X.] i[X.]v. 2.675,66 [X.] ab dem 1. August 2010. [X.]ie Beklagte erhöhte das [X.] des [X.] zum 1. Juli 2011 um [X.] auf 2.760,21 [X.], zum 1. Juli 2012 um [X.] auf 2.828,94 [X.] und zum 1. Juli 2013 um [X.] auf 2.896,83 [X.]. [X.]abei legte sie die jeweilige prozent[X.]le Tariferhöhung zugrunde und rechnete diese aufgrund der jeweils 13-monatigen Laufzeit des [X.] auf einen Zwölf-Monats-[X.]raum um.

Nach dem „Tarifvertrag über die Tabellenvergütung (T[X.]T)“ vom 10. April 2013, der erstmals zum 28. Febr[X.]r 2015 gekündigt werden konnte, wurden die Tabellenvergütungen [X.]. ab dem 1. April 2014 um [X.] angehoben. Zum 1. April 2015 erfolgte eine weitere tarifvertragliche Entgelterhöhung um [X.].

[X.]ie Beklagte erhöhte das [X.] des [X.] zum 1. Juli 2014 um [X.] auf monatlich 2.926,67 [X.] brutto. [X.]iese Anpassung erfolgte auf der Grundlage der Entwicklung des [X.]erbraucherpreisindexes seit der letzten Anpassung zum 1. Juli 2013. Schließlich erhöhte die Beklagte das [X.] des [X.] zum 1. Juli 2015 um [X.] auf 2.935,45 [X.].

Mit seiner ursprünglichen - der [X.] am 3. Jan[X.]r 2011 zugestellten - Klage hat der Kläger die Feststellung einer Zahlungspflicht der [X.] ab August 2010 bezüglich seines monatlichen [X.] i[X.]v. [X.] [X.] begehrt und die [X.]ifferenz für die Monate August bis Oktober 2010 auf insgesamt 651,03 [X.] beziffert. Er hat die Auffassung vertreten, für die Berechnung des [X.] ab dem Rentenbeginn am 1. August 2010 sei als anrechnungsfähiges Gehalt ein Betrag von 6.915,54 [X.] und damit eine Gesamtversorgungsobergrenze i[X.]v. 4.495,10 [X.] anzusetzen. [X.]ie Beklagte sei verpflichtet sein ruhegeldfähiges Gehalt in den Übergangsphasen zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Beginn des Bezuges einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach den Regelungen für die [X.]ersorgungsbezüge und die [X.] und damit entsprechend den in den Übergangsphasen erfolgten Erhöhungen dieser Leistungen anzupassen. Nach Abzug der Sozialversicherungsrente, des Korrekturfaktors und des Zugangsfaktors ergebe sich daher ein [X.]anspruch i[X.]v. [X.] [X.].

[X.]as so ermittelte [X.] sei nach der [X.] Soziale Richtlinien an die Entwicklung der [X.] anzupassen. [X.]ie [X.] 2005.03 sei unwirksam und finde auf sein [X.]ersorgungsverhältnis keine Anwendung. Jedenfalls ergebe sich ein Anspruch auf Anpassung des [X.] entsprechend der Entwicklung der [X.] aus betrieblicher Übung.

[X.]er Kläger hat zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 16.584,03 [X.] brutto nebst Zinsen i[X.]v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 13.675,89 [X.] seit dem 1. Febr[X.]r 2015 und auf einen weiteren Betrag von 2.404,96 [X.] ab 31. Oktober 2015 zu zahlen.

[X.]ie Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, das betriebliche [X.] seit dem Eintritt des [X.] in den Altersruhestand am 1. August 2010 sei zutreffend berechnet und bezahlt worden. [X.]öhere Anpassungen des [X.] als die gewährten, könne der Kläger aus keinem Rechtsgrund verlangen. [X.]a er vorzeitig ausgeschiedener Mitarbeiter iSv. Allgemeine Bestimmungen Nr. 7 Abs. 2 [X.] Soziale Richtlinien sei, habe er auch keinen Anspruch auf Anpassung seines [X.] an die Entwicklung der [X.]. Zudem sei Absatz 1 dieser [X.]orschrift durch die [X.] 2005.03 wirksam abgelöst worden; dafür hätten tragfähige Gründe vorgelegen.

[X.]as Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. [X.]ie Berufung des [X.] blieb erfolglos. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen zuletzt gestellten Klageantrag weiter. [X.]ie Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

[X.]ie zulässige Revision ist nur teilweise begründet. [X.]er Kläger kann von der [X.]eklagten eine höhere Anpassung seines monatlichen [X.] zum 1. Juli 2014 und zum 1. Juli 2015 sowie seines [X.]es für das [X.] verlangen. [X.]ie Revision hat hingegen keinen Erfolg, soweit der Kläger ein höheres monatliches [X.] und jährliches [X.] bereits seit dem [X.]eginn seines Ruhestandes am 1. August 2010 fordert. [X.]ie Vorinstanzen haben insoweit zutreffend erkannt, dass bei der [X.]erechnung des [X.] weder ein höheres anrechnungsfähiges Gehalt noch eine höhere Gesamtversorgungsobergrenze zugrunde zu legen sind.

I. [X.]ie Revision ist - entgegen der Auffassung der [X.]eklagten - zulässig. [X.]ie Revisionsbegründung des [X.] genügt den gesetzlichen Anforderungen (§ 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 ZPO).

1. Nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 [X.]uchst. a ZPO muss die Revisionsbegründung diejenigen Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergeben soll. [X.]ie Revisionsbegründung muss den angenommenen Rechtsfehler des [X.] dabei in einer Weise aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des [X.] erkennbar sind. [X.]ie Revisionsbegründung hat sich deshalb mit den tragenden Gründen des [X.]erufungsurteils auseinanderzusetzen. [X.]ies erfordert die konkrete [X.]arlegung der Gründe, aus denen das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll. [X.]adurch soll sichergestellt werden, dass der [X.] das angefochtene Urteil im [X.]inblick auf das Rechtsmittel überprüft und mit [X.]lickrichtung auf die Rechtslage durchdenkt. Außerdem soll die Revisionsbegründung durch die Kritik des angefochtenen Urteils zur richtigen Rechtsfindung durch das Revisionsgericht beitragen (vgl. etwa [X.] 16. [X.]ezember 2010 - 2 [X.] - Rn. 16; 27. Juli 2010 - 1 [X.] - Rn. 13). [X.]ie bloße [X.]arstellung anderer Rechtsansichten ohne erkennbare Auseinandersetzung mit den Gründen des [X.]erufungsurteils genügt nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung (statt vieler [X.] 16. [X.]ezember 2010 - 2 [X.] - Rn. 16; 28. Januar 2009 - 4 [X.] - Rn. 11).

2. [X.]ie Revisionsbegründung entspricht diesen gesetzlichen Vorgaben.

a) [X.]as [X.] hat angenommen, das anrechnungsfähige Gehalt des [X.] für die [X.]erechnung seines [X.] betrage nicht mehr als 5.887,01 [X.]. Weder aus dem Aufhebungsvertrag vom 24./28. November 2003 noch aus der [X.] 2003.13, der [X.] Soziale Richtlinien, den Schreiben vom 16. Juli 2007 und vom 15. August 2008 oder aus der internen Mitteilung vom 27. März 2008 ergebe sich etwas anderes. [X.]ies entspreche auch der Rechtsprechung des [X.]s (vgl. [X.] 15. April 2014 - 3 [X.] -). Soweit der Kläger auf Mitteilungen der von ihm als Zeugin benannten Mitarbeiterin [X.] verweise, sei sein Sachvortrag nicht hinreichend substantiiert. [X.]as in diesem Zusammenhang genannte Schreiben vom 27. März 2008 habe das [X.]undesarbeitsgericht bei seiner damaligen Entscheidung bereits berücksichtigt. Auch aus der Präsentation der [X.] zur [X.] 2005.03 folge nichts zu seinen Gunsten. [X.]ierbei handele es sich zum einen um ein internes Arbeitspapier, das sich nicht an den Kläger richte. Zum anderen befasse sich die Präsentation mit dem neu eingeführten Zahlbetragsverfahren und nicht mit der [X.]erechnung der Anwartschaften. Auch sei nicht definiert, was „Vorruheständler“ in diesem Zusammenhang meine.

b) [X.]ie Revision macht geltend, das anrechnungsfähige Gehalt des [X.] müsse während des [X.] wie die Versorgungsbezüge/Abfindungsleistungen angepasst werden. [X.]ies ergebe sich aus der Mitteilung vom 27. März 2008 vor dem [X.]intergrund der Einführung des sog. [X.] entsprechend der [X.] 2005.03. Auch die Präsentation der [X.] zeige, dass die Anpassung der [X.]leistungen bei den Vorruheständlern wie bei den [X.] praktiziert werden sollte. Eine solche Anpassung des [X.] sei erforderlich, um beim Eintritt in den Altersruhestand ein während des [X.] weiterentwickeltes ruhegeldfähiges Gehalt zu erhalten. [X.]ie Auffassung des [X.] werde durch die Aussagen der von ihm als Zeugin benannten Mitarbeiterin [X.] bestätigt. [X.]iese habe mitgeteilt, dass die vor dem Altersruhestand ausgeschiedenen Mitarbeiter dem gleichen Anpassungsverfahren unterlägen wie Ruheständler und Aktive. Es bestehe eine betriebliche Übung, wonach das ruhegeldfähige Gehalt während des [X.] angepasst werde. Auch die vorgelegten Schreiben belegten dies. [X.]ie Präsentation vom 7. Mai 2009 sei Grundlage für die Information der ausscheidenden Arbeitnehmer gewesen. Es sei klar, was mit „Vorruheständler“ gemeint sei. Im Übrigen wendet sich die Revision gegen die Auslegung der [X.] 75.14 und legt im Einzelnen dar, weshalb der Kläger nicht als vorzeitig ausgeschieden iSd. Allgemeine [X.]estimmungen Nr. 7 Abs. 2 [X.] Soziale Richtlinien anzusehen sei.

c) [X.]ie Revision zeigt damit hinreichend deutlich auf, dass und aus welchen Gründen sie die Ausführungen des [X.] zur Anpassung des [X.] während der Übergangsphasen für unzutreffend hält. [X.]es Weiteren legt sie ausreichend deutlich dar, aus welchen Gründen der Annahme des [X.], der Kläger sei vorzeitig ausgeschieden iSd. Allgemeine [X.]estimmungen Nr. 7 Abs. 2 [X.] Soziale Richtlinien, nicht zu folgen sei. [X.]ie Revision zeigt damit vermeintliche Rechtsfehler des [X.] auf und lässt die Richtung ihrer [X.] erkennen. [X.]iese wären im Falle ihrer [X.]erechtigung auch geeignet, eine abweichende Entscheidung möglich erscheinen zu lassen. Ob die geltend gemachten Rechtsfehler tatsächlich vorliegen, ist eine Frage der [X.]egründetheit der Revision.

II. [X.]ie Revision ist nur teilweise begründet.

1. [X.]er Kläger kann von der [X.]eklagten ab dem 1. August 2010 kein höheres monatliches [X.] und jährliches [X.] verlangen als die [X.]eklagte bis einschließlich 30. Juni 2014 gezahlt hat. [X.]ie Klage hat keinen Erfolg, soweit der Kläger ein höheres Ausgangsruhegeld und - daran anknüpfend - Zahlungsansprüche bis zum 30. Juni 2014 geltend macht. [X.]ie [X.]eklagte ist nicht verpflichtet, für die [X.]erechnung des [X.] des [X.] ab dem [X.]eginn des [X.]ezuges der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ein anrechnungsfähiges Gehalt i[X.]v. 6.915,54 [X.] zugrunde zu legen. Sein anrechnungsfähiges Gehalt ist nicht höher als der von der [X.]eklagten in Ansatz gebrachte [X.]etrag von 5.887,01 [X.]. Ein Anspruch auf Zugrundelegung eines höheren anrechnungsfähigen Gehaltes bei der [X.]berechnung steht dem Kläger nicht zu.

a) Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus dem Aufhebungsvertrag des [X.] vom 24./28. November 2003.

aa) [X.]er Aufhebungsvertrag regelt nach Nr. 1 Abs. 2 die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien während der Übergangsphasen von der [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses bis zum [X.]ezug von Sozialversicherungsrente. [X.]ierzu verweist der Aufhebungsvertrag in Nr. 2 Abs. 1 auf die [X.] 2003.13 und ergänzend auf die [X.] Soziale Richtlinien. Nach Ablauf der Übergangsphasen wird mit [X.]eginn des [X.]ezuges der Sozialversicherungsrente nach Nr. 4 Abs. 3 des [X.] ein neu zu [X.] (Gesamtversorgungsbetrachtung) nach der [X.] Soziale Richtlinien gewährt. Gegenstand des [X.] sind damit nur die Leistungen während der Übergangsphasen. Eigenständige Vereinbarungen zur [X.]erechnung des nach der [X.]eendigung der Übergangsphasen von der [X.]eklagten geschuldeten [X.] enthält der Aufhebungsvertrag hingegen nicht.

bb) Aus Nr. 4 Abs. 3 des [X.] ergibt sich nichts anderes. [X.]ie Regelung, wonach der Kläger mit [X.]eginn des [X.]ezuges der Sozialversicherungsrente ein neu zu [X.] erhält, beinhaltet lediglich einen [X.]inweis, der sich aus Nr. 4 Abs. 2 des [X.] erklärt. [X.]anach war der Kläger - unter den dort bestimmten Voraussetzungen - verpflichtet, zum 1. August 2010 eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch zu nehmen, mit der Folge, dass ab diesem [X.]punkt der Anspruch auf Leistungen während der Übergangsphasen entfiel. [X.]iese [X.]estimmung begrenzte die dem Kläger nach Nr. 2 des [X.] zu gewährenden Leistungen auf den [X.]raum der Übergangsphasen. [X.]aran anschließend sollte die Zahlung des nach § 6 [X.]etrAVG vorgezogen in Anspruch genommenen betrieblichen [X.] erfolgen. [X.]ierauf weist Nr. 4 Abs. 3 des [X.] nur hin. Auch der dortige Klammerzusatz „Gesamtversorgungsbetrachtung“ gebietet kein anderes Verständnis. [X.]amit wird lediglich zum Ausdruck gebracht, dass ab dem [X.]eginn des [X.]ezuges der gesetzlichen Rente eine Neuberechnung des [X.] unter [X.]erücksichtigung der ab diesem [X.]punkt gezahlten Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung vorzunehmen ist.

b) [X.]ie in Nr. 2 des [X.] in [X.]ezug genommenen [X.] 2003.13 und [X.] Soziale Richtlinien können das [X.]egehren des [X.] ebenfalls nicht stützen. Sie verpflichten die [X.]eklagte nicht, ein höheres als das vor dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis bezogene Entgelt bei der [X.]erechnung des [X.] zugrunde zu legen. [X.]ies hat der [X.] für dieselben Regelungen bereits mit Urteil vom 15. April 2014 (- 3 [X.] - Rn. 37 ff.) entschieden. [X.]aran hält er fest. Neue Argumente, die der [X.] nicht bereits bei seiner früheren Entscheidung berücksichtigt hat, bringt der Kläger insoweit nicht vor.

c) [X.]em Kläger wurde auch keine weiter gehende ausdrückliche Zusage auf Anpassung seines anrechnungsfähigen Gehaltes während der Übergangsphasen erteilt.

aa) Aus der internen Mitteilung des Personalmanagements der [X.] vom 27. März 2008 und der Präsentation vom 7. Mai 2009 kann der Kläger eine solche nicht mit Erfolg herleiten. Sowohl die Mitteilung als auch die Präsentation sind nicht an ihn oder andere Arbeitnehmer oder Versorgungsempfänger gerichtet. Es handelt sich vielmehr um interne Arbeitspapiere innerhalb der Verwaltung der Arbeitgeberin, die nicht geeignet sind, Rechte der Arbeitnehmer unmittelbar zu begründen.

bb) Auch die Schreiben der [X.]eklagten vom 16. Juli 2007 und vom 15. August 2008 stützen sein [X.]egehren nicht. [X.]ies hat das [X.] zu Recht erkannt. [X.]ie genannten Schreiben beziehen sich ausdrücklich auf die Versorgungsbezüge/Abfindungsleistungen und damit auf die Leistungen während der Übergangsphasen. Sie haben keinen erkennbaren [X.]ezug zur [X.]erechnung des nach Ablauf der Übergangsphasen und ab dem [X.]eginn des [X.]ezuges der Sozialversicherungsrente zu berechnenden betrieblichen [X.] nach der [X.] Soziale Richtlinien.

d) [X.]em Kläger steht auch unter dem Gesichtspunkt einer betrieblichen Übung kein Anspruch auf die begehrte Anpassung seines anrechnungsfähigen Gehaltes während der Übergangsphasen entsprechend der Erhöhung der ihm in diesem [X.]raum gewährten Leistungen zu. Weder die Präsentation vom 7. Mai 2009 noch das nicht an ihn gerichtete Schreiben vom 6. November 2009 lassen auf die von ihm angenommene begünstigende betriebliche Übung schließen.

Aus diesen Unterlagen lässt sich lediglich entnehmen, dass bei Arbeitnehmern, die zunächst in den betrieblichen Vorruhestand wechseln und nach längerer [X.] (annähernd fünf Jahre) in den Ruhestand treten, ein Problem entsteht, weil bei der [X.]erechnung ihres [X.] auf das letzte Gehalt vor dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis abgestellt wird. [X.]eshalb soll eine Anpassung dieser [X.]emessungsgrundlage erfolgen. [X.]iese besteht aber gerade nicht in der Fortschreibung des zuletzt bezogenen Gehaltes unter Zugrundelegung der während des [X.] eingetretenen tariflichen Entwicklungen. Vielmehr wird deutlich, dass die Versorgungsschuldnerin und ihre Rechtsvorgängerinnen seit jeher den für die Vorruheständler maßgebenden Erhöhungssatz „maßstabsgetreu“ durch eine Rückrechnung aus den für das [X.] geltenden [X.] ermitteln und nur entsprechend diesem Maßstab das ruhegeldfähige Gehalt während der Übergangsphasen für die spätere [X.]erechnung des [X.] anpassen. Einen [X.]inweis darauf, dass das ruhegeldfähige Gehalt im Umfang der jeweiligen Tarifsteigerungen angepasst wurde, lässt sich diesen Unterlagen gerade nicht entnehmen.

e) Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung bewirkt die zum 1. Juli 2005 erfolgte Neuregelung durch Abs. 3 [X.] 2005.03 hinsichtlich der [X.]erechnung des [X.] auch keinen Eingriff in Versorgungsrechte des [X.]. Insoweit ist die Neuregelung daher auch nicht anhand des dreistufigen Prüfungsschemas (vgl. grundlegend [X.] 17. April 1985 - 3 [X.] - zu [X.] II 3 c der Gründe, [X.]E 49, 57) oder der diesem zugrunde liegenden Prinzipien der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes (vgl. zuletzt [X.] 11. Juli 2017 - 3 [X.] - Rn. 49) zu überprüfen. Abs. 3 [X.] 2005.03 ändert das von der Rechtsvorgängerin der [X.]eklagten bzw. der [X.]eklagten praktizierte Verfahren zur Anpassung des [X.] während des [X.] nicht. Im Übrigen ergibt sich aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen, insbesondere der Präsentation vom 7. Mai 2009, dass dieses auch nach der Einführung der [X.] 2005.03 fortgeführt bzw. nach Unterbrechung jeweils rückwirkend zum 1. Juli 2007 und 1. Juli 2008 wieder aufgenommen wurde.

f) [X.]ie von der Revision erhobene Verfahrensrüge, mit der die unterlassene Vernehmung der vom Kläger als Zeugin benannten Mitarbeiterin [X.] beanstandet wird, ist unzulässig. [X.]ie Rüge zeigt weder auf, welchen konkreten [X.]eweisantritt das [X.] übergangen haben soll, noch welches Ergebnis die [X.]eweisaufnahme gehabt hätte (vgl. statt vieler [X.] 12. April 2011 - 9 [X.] - Rn. 88).

2. [X.]er Kläger kann jedoch von der [X.]eklagten ab dem 1. Juli 2014 ein um [X.] höheres monatliches [X.] und [X.] für das [X.] sowie zum 1. Juli 2015 eine Anpassung um [X.] des zum 1. Juli 2014 erhöhten monatlichen [X.] verlangen. [X.]aher steht ihm ein Anspruch auf Zahlung von 631,12 [X.] [X.] Zinsen i[X.]v. fünf Prozentpunkten über dem [X.]asiszinssatz aus 182,42 [X.] ab dem 1. Februar 2015 und aus 448,70 [X.] seit dem 31. Oktober 2015 zu. [X.]ie [X.]eklagte ist verpflichtet, bei der Anpassung seines [X.] die Steigerung der [X.] unmittelbar zugrunde zu legen. [X.]as folgt aus Allgemeine [X.]estimmungen Nr. 7 Abs. 1 [X.] Soziale Richtlinien in der am 1. Juli 1986 geltenden Fassung.

a) [X.]er Kläger unterfällt dieser Regelung. [X.]ies ergibt die Auslegung der [X.] Soziale Richtlinien (zu den Auslegungsgrundsätzen statt vieler [X.] 8. [X.]ezember 2015 - 3 [X.] - Rn. 22 mwN).

aa) Allgemeine [X.]estimmungen Nr. 7 [X.] Soziale Richtlinien sieht vor, dass „die [X.]berechnung“ zu bestimmten [X.]punkten jeweils der Entwicklung der [X.] angepasst wird. [X.]andelt es sich um [X.], die „vorzeitig“ aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind und deren bestehende Anwartschaft in [X.] umgewandelt wurde, ist dieses dagegen entsprechend der gesetzlichen Regelung in § 16 [X.]etrAVG alle drei Jahre zu überprüfen und über eine Anpassung nach billigem Ermessen zu entscheiden. Wie die Systematik der Regelung zeigt, erfasst ihr Absatz 1 damit nur solche [X.]etriebsrentner, die nicht unter Absatz 2 fallen. Entscheidend für die Anwendung von Absatz 2 ist, ob eine bestehende Anwartschaft vorzeitig ausgeschiedener Mitarbeiter in [X.] umgewandelt wird. [X.]ies ist nur bei den Mitarbeitern der Fall, die nicht unmittelbar aus dem Arbeitsverhältnis in den Ruhestand iSd. [X.] Soziale Richtlinien treten. [X.]ies lässt der Gesamtzusammenhang erkennen.

[X.]ie [X.] Soziale Richtlinien unterscheidet an mehreren Stellen zwischen [X.]n, die unmittelbar mit Eintritt eines [X.] in den Ruhestand treten und (ehemaligen) Arbeitnehmern, die mit einer unverfallbaren Anwartschaft auf [X.] vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, erst später in den Ruhestand treten und dann [X.] beziehen. So bestimmt Abschnitt 2 Nr. 2.2 [X.] Soziale Richtlinien für die [X.]erechnung der [X.]öhe des [X.] eines mit unverfallbarer Anwartschaft ausgeschiedenen Arbeitnehmers, dass sich diese entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen [X.]etriebszugehörigkeit zur möglichen [X.]auer der [X.]etriebszugehörigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres (gesetzliche Regelung) mindert. Auch Abschnitt 2 Nr. 7 [X.] Soziale Richtlinien liegt eine solche Unterscheidung zugrunde. Während die Zahlung des [X.] nach Absatz 1 der Vorschrift grundsätzlich mit dem Eintritt in den Ruhestand beginnt, sieht Absatz 2 der Vorschrift für mit unverfallbarer Anwartschaft ausgeschiedene Mitarbeiter ua. vor, dass diese [X.] nur auf Antrag erhalten und die Gewährung erstmals für den auf Antragseingang folgenden Monat erfolgt. Schließlich regelt Abschnitt 5 [X.] Soziale Richtlinien Sonderzahlungen für Mitarbeiter, die unmittelbar aus dem Arbeitsverhältnis mit [X.] unter [X.]ezug von [X.] in den Ruhestand treten.

bb) Ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis iSd. Allgemeine [X.]estimmungen Nr. 7 Abs. 2 [X.] Soziale Richtlinien liegt nicht vor, wenn Mitarbeiter mit dem Eintritt eines in der [X.] Soziale Richtlinien vorgesehenen [X.] unmittelbar in den Ruhestand iSd. [X.] Soziale Richtlinien treten.

(1) Sowohl der Wortlaut als auch die Systematik von Abschnitt 2 Nr. 1 [X.] Soziale Richtlinien sprechen für ein solches Verständnis. [X.]anach können Mitarbeiter, die ununterbrochen mindestens zehn [X.]ienstjahre bei [X.] erfüllt haben, unter [X.]ezug von [X.] in den Ruhestand übertreten, wenn eine der „nachstehenden [X.]edingungen“ erfüllt ist. [X.]ie weiteren Voraussetzungen für einen solchen Übertritt aus dem Arbeitsverhältnis in den Ruhestand haben die [X.]etriebsparteien in den nachfolgenden Regelungen (Abschnitt 2 Nr. 1.1, 1.2, 1.3 und 1.4 [X.] Soziale Richtlinien) normiert. Abschnitt 2 Nr. 1.1 [X.] Soziale Richtlinien erfasst dabei die Fälle, in denen jemand wegen Erreichens der dort geregelten Altersgrenzen in den Ruhestand tritt, Abschnitt 2 Nr. 1.2 [X.] Soziale Richtlinien sieht einen Ruhestand aus gesundheitlichen Gründen - ua. wegen [X.]ewilligung einer Erwerbsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder bei Gewährung einer [X.]erufsunfähigkeitsrente - vor. Abschnitt 2 Nr. 1.2 [X.]uchst. c [X.] Soziale Richtlinien regelt einen vorläufigen Ruhestand, wenn - bei Vorliegen der weiteren dort genannten Voraussetzungen - Lohnersatzleistungen wegfallen, bevor eine [X.]erufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente gewährt wird. Ferner sieht Abschnitt 2 Nr. 1.4 [X.] Soziale Richtlinien für sog. Schichtgänger die Möglichkeit vor, auf eigenen Wunsch vorzeitig in den Ruhestand überzutreten. [X.]arüber hinaus kann ein Mitarbeiter nach Abschnitt 2 Nr. 1.3 [X.] Soziale Richtlinien bei Vorliegen besonderer betrieblicher Gründe vorzeitig in den Ruhestand übertreten. [X.] diesen [X.] ist gemeinsam, dass die Mitarbeiter nach dem der [X.] Soziale Richtlinien zugrunde liegenden Verständnis aus dem Arbeitsverhältnis unmittelbar in den Ruhestand übertreten. [X.]ies schließt für die hiervon erfassten Arbeitnehmer eine Anwendung der Allgemeine [X.]estimmungen Nr. 7 Abs. 2 [X.] Soziale Richtlinien aus.

(2) Entgegen der Auffassung der [X.]eklagten ergibt sich aus dem Umstand, dass Abschnitt 2 Nr. 1.3 [X.] Soziale Richtlinien bei Vorliegen besonderer betrieblicher Gründe nur einen „vorzeitigen“ Übertritt in den Ruhestand anordnet nichts Gegenteiliges. Obschon sowohl Allgemeine [X.]estimmungen Nr. 7 Abs. 2 als auch Abschnitt 2 Nr. 1.3 [X.] Soziale Richtlinien das Wort „vorzeitig“ verwenden, hat es im jeweiligen Zusammenhang eine andere [X.]edeutung.

„Vorzeitig“ meint „früher als vorgesehen, früher als erwartet“ (vgl. [X.] [X.]eutsches Universalwörterbuch 8. Aufl. Stichwort „vorzeitig“; [X.] [X.]as [X.]edeutungswörterbuch 4. Aufl. Stichwort „vorzeitig“). [X.]ie [X.]punkte, auf die sich dieser [X.]egriff bezieht, sind in Allgemeine [X.]estimmungen Nr. 7 Abs. 2 und in Abschnitt 2 Nr. 1.3 [X.] Soziale Richtlinien verschieden. Während „vorzeitig“ in Allgemeine [X.]estimmungen Nr. 7 Abs. 2 [X.] Soziale Richtlinien - wie sich auch aus dem Gleichlauf mit der ähnlich formulierten Regelung in Abschnitt 2 Nr. 2.2 Abs. 2 [X.] Soziale Richtlinien zeigt - ein „vorzeitiges“ Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vor dem Eintritt eines [X.] nach der [X.] Soziale Richtlinien meint, bezieht sich „vorzeitig“ in Abschnitt 2 Nr. 1.3 [X.] Soziale Richtlinien auf einen vorzeitigen Übertritt „in“ den Ruhestand. Im letztgenannten Fall soll mit der Formulierung daher lediglich klargestellt werden, dass der Ruhestand früher eintritt, als es unter [X.]erücksichtigung der in Abschnitt 2 Nr. 1.1 [X.] Soziale Richtlinien geregelten Altersgrenzen möglich wäre.

(3) Gegen das vorliegende Verständnis spricht auch nicht, dass es sich bei den Leistungen nach der [X.] Soziale Richtlinien im Fall des Wegfalls von Lohnersatzleistungen nach Abschnitt 2 Nr. 1.2 [X.]uchst. c [X.] Soziale Richtlinien und bei einem vorzeitigen betrieblichen Ruhestand nach Abschnitt 2 Nr. 1.3 [X.] Soziale Richtlinien nicht um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung iSd. [X.]etriebsrentengesetzes handelt. [X.]etriebliche Altersversorgung liegt nur vor, wenn die versprochenen Leistungen an ein biologisches Risiko anknüpfen. [X.]ies ist bei der Zahlung des nominellen [X.] (Vorruhestandsgeld) und der Überbrückungszulage nicht der Fall. [X.]ie Leistungen knüpfen nicht an ein biologisches Risiko an, sondern dienen der Überbrückung der Arbeitslosigkeit (vgl. [X.] 18. Mai 2004 - 9 [X.]/03 - zu A der Gründe; 18. März 2003 - 3 [X.] - zu I 3 a der Gründe mwN; 3. November 1998 - 3 [X.] - zu [X.] II der Gründe, [X.]E 90, 120) bzw. der Absicherung im Fall einer längeren Arbeitsunfähigkeit. Für die Frage, ob die Arbeitnehmer, bei denen ein Versorgungsfall iSd. Abschnitt 2 Nr. 1 [X.] Soziale Richtlinien gegeben ist und die deshalb in den Ruhestand treten, als vorzeitig ausgeschieden iSv. Allgemeine [X.]estimmungen Nr. 7 Abs. 2 [X.] Soziale Richtlinien anzusehen sind, ist dies jedoch unerheblich. Ausweislich der Regelung in Abschnitt 2 Nr. 1 [X.] Soziale Richtlinien gehen die [X.]etriebsparteien vielmehr davon aus, dass auch bei dieser Gruppe von Arbeitnehmern ein Übertritt aus dem Arbeitsverhältnis in den - ggf. nur vorzeitigen oder vorläufigen - Ruhestand vorliegt.

(4) Entgegen der von der [X.]eklagten - ua. in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] - vertretenen Auffassung, spricht gegen die vorliegende Auslegung auch nicht, dass in der [X.] Soziale Richtlinien eine „Gesamtversorgung“ zugesagt wurde.

(a) Zwar ist nach der Rechtsprechung des [X.]s bei Zusage einer Gesamtversorgung regelmäßig davon auszugehen, dass eine [X.]etriebsrente erst beansprucht werden kann, wenn gleichzeitig eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen wird (vgl. [X.] 13. Januar 2015 - 3 [X.] 897/12 - Rn. 33, [X.]E 150, 262). [X.]er Arbeitgeber will regelmäßig die [X.]etriebsrente erst ab dem [X.]punkt zahlen, ab dem der [X.] eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch nimmt, die bei der Ermittlung der betrieblichen Versorgungsleistung berücksichtigt bzw. auf die betriebliche Versorgungsleistung angerechnet werden kann (vgl. etwa [X.] 15. Mai 2012 - 3 [X.] 11/10 - Rn. 50, [X.]E 141, 259).

(b) [X.]ie [X.] Soziale Richtlinien enthält in Abschnitt 5 Nr. 3 ausdrücklich auch Regelungen für Mitarbeiter, die vor dem [X.]ezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in den Ruhestand treten. In den [X.], bei denen der [X.]ezug einer anzurechnenden Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht zwingend erfolgt (Abschnitt 2 Nr. 1.1 [X.]uchst. c, Nr. 1.2 [X.]uchst. c, Nr. 1.3 und Nr. 1.4 [X.] Soziale Richtlinien) wird dem Mitarbeiter zusätzlich zum [X.] eine Überbrückungszulage in [X.]öhe der [X.]ifferenz zwischen [X.] und der jeweiligen Grenze der Gesamtversorgung gewährt. [X.]amit regelt die [X.] Soziale Richtlinien zumindest insoweit eine Abweichung von dem Grundsatz, dass betriebliches [X.] bei Zusage einer Gesamtversorgung nur beansprucht werden kann, wenn gleichzeitig eine Rente aus der gesetzlichen Sozialversicherung bezogen wird.

cc) [X.]er Kläger ist mit dem Eintritt eines in der [X.] Soziale Richtlinien vorgesehenen [X.] und damit unmittelbar aus dem Arbeitsverhältnis in den Ruhestand iSd. [X.] Soziale Richtlinien getreten. [X.]ei Arbeitnehmern, die - wie der Kläger - nach der [X.] 2003.13 aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, ist der Versorgungsfall des vorzeitigen betrieblichen Ruhestandes nach Abschnitt 2 Nr. 1.3 [X.] Soziale Richtlinien gegeben. [X.]ie Regelungen der [X.] 2003.13 zeigen, dass die [X.]etriebsparteien damit die nach der [X.] Soziale Richtlinien bestehende Möglichkeit eines vorzeitigen betrieblichen Ruhestandes ausgestalten wollten.

(1) [X.]ie [X.] 2003.13 regelt - wie in Abschnitt 2 Nr. 1.3 [X.] Soziale Richtlinien vorgesehen - die vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus betrieblichen Gründen. [X.]ies zeigt bereits ihre Präambel. [X.]anach zielt die [X.] 2003.13 auf eine Anpassung der Personalkapazitäten bei der [X.] AG neu ab, die infolge der durch die Liberalisierung des Energiemarktes entstandenen Wettbewerbssituation erforderlich ist. Aus diesem Grund erhalten betroffene Mitarbeiter im Rahmen der [X.] 2003.13 ein Angebot zur vorzeitigen [X.]eendigung ihres Arbeitsverhältnisses. Zudem muss der Arbeitsplatz des Mitarbeiters nach Nr. 2.2 [X.] 2003.13 ersatzlos entfallen.

(2) Auch die übrigen Regelungen der [X.] 2003.13 lassen erkennen, dass die [X.] 2003.13 den Versorgungsfall „betrieblicher Grund“ iSd. Abschnitt 2 Nr. 1.3 [X.] Soziale Richtlinien ausgestaltet.

(a) Nr. 6.1 [X.] 2003.13 ordnet ausdrücklich die Anwendung ua. des Abschnitts 2 der [X.] Soziale Richtlinien an, soweit die [X.] 2003.13 selbst keine abweichenden Festlegungen trifft. [X.]amit knüpfen die [X.]etriebsparteien ausdrücklich an die dortigen Regelungen an. Zudem sieht Nr. 3.3 [X.] 2003.13 die [X.]eendigung der Übergangsphasen bzw. des [X.] bei Aufnahme einer selbständigen oder unselbständigen Tätigkeit vor. [X.]iese führt dazu, dass der spätere [X.]anspruch als unverfallbare Anwartschaft berechnet wird. Auch dies verdeutlicht, dass das Ausscheiden auf der Grundlage der [X.] 2003.13 gerade nicht zu einem vorzeitigen Ausscheiden iSd. [X.] Soziale Richtlinien führen soll, sondern dass der Mitarbeiter - entsprechend den Rechtsfolgen bei Eintritt des [X.] „betrieblicher Grund“ iSd. Abschnitt 2 Nr. 1.3 [X.] Soziale Richtlinien - lediglich in den Ruhestand iSd. [X.] Soziale Richtlinien übertritt. [X.]enn die Anordnung einer [X.]erechnung als unverfallbare Anwartschaft wäre überflüssig, wenn diese bereits infolge eines Ausscheidens auf der Grundlage der [X.] 2003.13 zu erfolgen hätte.

(b) Eine Einordnung der [X.] 2003.13 in die [X.] Soziale Richtlinien ergibt sich auch aus Nr. 4.1.1 [X.] 2003.13. Ein unter Geltung der [X.] 2003.13 aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidender Arbeitnehmer hat danach Anspruch auf eine Abfindung während des [X.]ezuges von Arbeitslosengeld i[X.]v. 31 % des [X.] und nach Nr. 4.1.2 [X.] 2003.13 ohne den [X.]ezug von Arbeitslosengeld auf ein Vorruhestandsgeld in [X.]öhe des nominellen [X.] [X.] einer Überbrückungszulage. [X.]ies entspricht den Ansprüchen, die einem Arbeitnehmer nach der [X.] Soziale Richtlinien für den Fall zustehen, dass er in den vorzeitigen betrieblichen Ruhestand nach Abschnitt 2 Nr. 1.3 [X.] Soziale Richtlinien tritt. Unerheblich ist, dass die [X.] 2003.13 die Steuerfreiheit der Leistungen während des [X.] nach § 3 Nr. 9 EStG in seiner damals geltenden Fassung anstrebte und ob die Steuerfreiheit tatsächlich eintrat (vgl. dazu [X.]F[X.] 11. Januar 1980 - VI R 165/77 - zu 2 der Gründe, [X.]F[X.]E 129, 479; sowie [X.]/[X.]einicke EStG 19. Aufl. 2000 § 3 A[X.]C Abfindung wegen Auflösung des [X.]ienstverhältnisses).

(c) Nr. 4.2.1 und Nr. 4.2.3 [X.] 2003.13 unterstützen die vorliegende Auslegung ebenfalls.

[X.]urch die Regelung in Nr. 4.2.1 [X.] 2003.13 werden die Mitarbeiter, die auf der Grundlage dieser [X.]etriebsvereinbarung ihr Arbeitsverhältnis mit der [X.] AG beendet haben, bezüglich sonstiger Vergünstigungen (z[X.] [X.], verbilligtes Tanken) grundsätzlich mit den [X.]n gleichgestellt. Nr. 4.2.3 [X.] 2003.13 setzt - ohne diesen selbst zu begründen - den im Abschnitt 5 Nr. 2 [X.] Soziale Richtlinien geregelten Anspruch auf [X.] als bestehend voraus.

(d) Soweit Nr. 5.1 [X.] 2003.13 ausdrücklich von einem Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des Monats nach der Vollendung des 60. Lebensjahres spricht, rechtfertigt dies kein anderes Verständnis. [X.]iese Regelung dient lediglich der Abgrenzung zwischen dem Ende des [X.] und dem „Altersruhestand“.

(e) Auch der Umstand, dass die [X.] 2003.13 bestimmte Abweichungen hinsichtlich der nach Abschnitt 2 Nr. 1.3 [X.] Soziale Richtlinien erforderlichen Voraussetzungen und der Rechtsfolgen dieses [X.] - etwa hinsichtlich des Personenkreises und des Verfahrens sowie der Ausgestaltung der Leistungen während des [X.] im Vergleich zum endgültigen Ruhestand - regelt, führt nicht zu einem gegenteiligen Ergebnis. Insoweit enthält die [X.] 2003.13 lediglich Sonderregelungen, die nach Nr. 6.1 [X.] 2003.13 den Regelungen in der [X.] Soziale Richtlinien zwar vorgehen, deren grundsätzliche Anwendbarkeit jedoch unberührt lassen. [X.]enn nach der Gesamtsystematik beider [X.]etriebsvereinbarungen sind auch die „Vorruheständler“ unmittelbar aus dem Arbeitsverhältnis in den Ruhestand getretene [X.].

Aus diesem Grund ist es auch unerheblich, dass der im Juli 1950 geborene Kläger bei Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand am 1. Oktober 2005 sein 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Zwar soll nach Abschnitt 2 Nr. 1.3 [X.] Soziale Richtlinien der vorzeitige Ruhestand aus besonderen betrieblichen Gründen nicht vor der Vollendung des 60. Lebensjahres beginnen. [X.]abei handelt es sich aber nur um eine Soll-Vorschrift, von der - wie in Nr. 2.1.1 [X.] 2003.13 geschehen - abgewichen werden kann.

b) [X.]ie Allgemeine [X.]estimmungen Nr. 7 Abs. 1 [X.] Soziale Richtlinien ist auch weiterhin in der am 1. Juli 1986 geltenden Fassung anzuwenden und verpflichtet die [X.]eklagte daher zur Anpassung des [X.] entsprechend der Tarifentwicklung. [X.]aran hat die [X.] 2005.03 nichts geändert.

aa) [X.]ie [X.] 2005.03 ist nicht aus formalen Gründen unwirksam, weil die Zustimmung von [X.] oder des Aufsichtsrates der [X.] AG neu fehlt.

Es kann dahinstehen, ob und auf welcher Grundlage der MTV [X.] mit dem Zustimmungserfordernis der Tarifvertragsparteien im Versorgungsverhältnis des [X.] zur Anwendung kommt. Selbst wenn die Regelung in II/[X.] Nr. 5.3 Abs. 3 MTV [X.] auch für den Kläger gelten sollte, wäre die [X.] 2005.03 nicht wegen fehlender Zustimmung von [X.] unwirksam. [X.]enn der Tarifvertrag sieht nur eine Zustimmung der [X.] vor. Auch die fehlende Zustimmung seitens des Aufsichtsrates der [X.] AG neu ist ohne [X.]elang. Sie entfaltet jedenfalls keine Rechtswirkungen gegenüber den Arbeitnehmern (vgl. zu beiden Punkten ausführlich [X.] 11. Juli 2017 - 3 [X.] - Rn. 23 ff.).

bb) Entgegen der Auffassung des [X.] ist es auch unerheblich, dass die [X.] 2005.03 erst nach der Unterzeichnung des [X.] von den [X.]etriebsparteien geschlossen wurde und danach in [X.] getreten ist. [X.]er Aufhebungsvertrag vom 24./28. November 2003 verweist auf die [X.] Soziale Richtlinien in ihrer jeweils gültigen Fassung. [X.]iese [X.] erfasst auch die [X.] 2005.03, denn diese [X.]etriebsvereinbarung soll die [X.] Soziale Richtlinien ändern.

cc) [X.]em Anspruch des [X.] steht die [X.] 2005.03 gleichwohl nicht entgegen, denn deren Absatz 3 ist materiell unwirksam (vgl. dazu ausführlich [X.] 11. Juli 2017 - 3 [X.] - Rn. 36 ff.). [X.]aran hält der [X.] auch unter [X.]erücksichtigung der von der [X.]eklagten ua. auch in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Argumente fest. Selbst wenn früher bereits die reale Gefahr bestanden und sich auch gelegentlich verwirklicht haben sollte, dass eine Anpassung des [X.] nicht erfolgte, weil es bei den die Entgelte regelnden firmenbezogenen [X.] wegen der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers keine Tarifsteigerungen gab, wurde durch die [X.] 2005.03 ein neues Risiko geschaffen. [X.]enn die Neuregelung ermöglicht erstmals, dass die Entwicklung der [X.]er hinter der Entwicklung der Tarifgehälter zurückbleibt (vgl. schon [X.] 11. Juli 2017 - 3 [X.] - Rn. 41). [X.]ie Änderung des [X.] durch die [X.] 2005.03 kann auch nicht mit dem Argument gerechtfertigt werden, es habe der Situation vorgebeugt werden sollen, dass es aufgrund der damals in Aussicht genommenen Umstrukturierung der [X.] AG alt bei ausgelagerten [X.]etrieben an einer Tarifbindung künftig fehlen könnte und damit eine Anpassung nach der [X.] Soziale Richtlinien nicht mehr gesichert wäre. [X.]ieser Grund hätte allenfalls eine Änderung des [X.] dahingehend gerechtfertigt, wonach künftig an die Änderung der Entgelte der noch beschäftigten Arbeitnehmer angeknüpft wird, auch wenn diese nicht auf einem Tarifvertrag beruht.

c) [X.]er Kläger kann von der [X.]eklagten insgesamt 631,12 [X.] [X.] Zinsen i[X.]v. fünf Prozentpunkten über dem [X.]asiszinssatz aus 182,42 [X.] seit dem 1. Februar 2015 und aus weiteren 448,70 [X.] ab dem 31. Oktober 2015 verlangen.

aa) [X.]er Kläger hat ausgehend von einer Tariflohnerhöhung zum 1. April 2014 um [X.] Anspruch auf eine weitere Erhöhung seines monatlichen [X.] und seines [X.]es für das [X.] um [X.].

(1) [X.]as monatliche [X.] des [X.] bis einschließlich 30. Juni 2014 belief sich auf 2.896,83 [X.] brutto. [X.]ieses hat die [X.]eklagte um [X.] auf 2.926,67 [X.] angepasst. [X.]er Kläger kann jedoch eine Erhöhung um insgesamt [X.] entsprechend der Steigerung der Tarifentgelte im [X.] verlangen, weshalb die [X.]eklagte weitere 22,30 [X.] schuldet (2.896,83 [X.] x [X.]). [X.]araus errechnet sich für die Monate Juli 2014 bis einschließlich Januar 2015 eine [X.]ifferenz i[X.]v. 156,10 [X.] brutto.

(2) [X.]eim [X.] für das [X.] beträgt die [X.]ifferenz 26,32 [X.] brutto. Ausgehend von einem [X.] im Jahr 2013 i[X.]v. 3.418,57 [X.] und einer Zahlung im [X.] i[X.]v. 3.453,78 [X.] ergibt sich bei einem Anspruch i[X.]v. 3.480,10 [X.] (3.418,57 [X.] x 1,018) eine [X.]ifferenz i[X.]v. 26,32 [X.] (3.480,10 [X.] - 3.453,78 [X.]).

(3) [X.]ie Zahlungsrückstände bis einschließlich Januar 2015 hatte der Kläger bei der ersten Umstellung seiner Klage zum Gegenstand des neuen Klageantrags gemacht und insoweit einheitlich Zinsen ab dem 1. Februar 2015 begehrt.

(4) Für die Monate Februar 2015 bis Juni 2015 kann der Kläger von der [X.]eklagten noch die Zahlung von 111,50 [X.] (22,30 [X.]/Monat x 5 Monate) [X.] Zinsen i[X.]v. fünf Prozentpunkten über dem [X.]asiszinssatz ab dem 31. Oktober 2015 verlangen. [X.]ie Monate ab Februar 2015 hat der Kläger erst mit einer Klageerweiterung vom 27. August 2015 in den Rechtsstreit eingeführt und den Zinsantrag auf die [X.] ab dem 31. Oktober 2015 beschränkt.

bb) [X.]er Kläger kann ab dem 1. Juli 2015 - ausgehend von einer Tariflohnerhöhung zum 1. April 2015 um [X.] - von der [X.]eklagten eine entsprechende Erhöhung seines monatlichen [X.] fordern.

(1) [X.]as zutreffende monatliche [X.] des [X.] bis einschließlich 30. Juni 2015 belief sich auf 2.948,97 [X.] brutto. [X.]ie [X.]eklagte zahlte an den Kläger ab Juli 2015 lediglich ein monatliches [X.] i[X.]v. 2.935,45 [X.]. [X.]er Kläger kann jedoch eine Erhöhung des zutreffend ermittelten [X.] i[X.]v. 2.948,97 [X.] um [X.] entsprechend der Steigerung der Tarifentgelte im Jahr 2015 verlangen, weshalb die [X.]eklagte ab Juli 2015 weitere 84,30 [X.] schuldet (2.948,97 [X.] x 1,024 - 2.935,45 [X.]). [X.]araus errechnet sich für die Monate Juli bis einschließlich Oktober 2015 eine [X.]ifferenz i[X.]v. 337,20 [X.] brutto.

(2) Zinsen hat der Kläger für diese [X.]ifferenzen erst einheitlich ab dem 31. Oktober 2015 begehrt.

III. [X.]ie Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Zwanziger    

        

    Spinner    

        

  Ri´in [X.]
Wemheuer ist
verhindert, ihre
Unterschrift
beizufügen
Zwanziger     

        

        

        

    [X.]ecker    

        

    Schultz     

                 

Meta

3 AZR 549/16

12.12.2017

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Hamburg, 10. November 2015, Az: 25 Ca 113/15, Urteil

§ 16 BetrAVG, § 133 BGB, § 157 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.12.2017, Az. 3 AZR 549/16 (REWIS RS 2017, 860)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 860

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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3 AZR 370/16 (Bundesarbeitsgericht)

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3 AZR 55/17 (Bundesarbeitsgericht)


3 AZR 499/16 (Bundesarbeitsgericht)


3 AZR 461/16 (Bundesarbeitsgericht)

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