Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.04.2014, Az. 3 AZR 288/12

3. Senat | REWIS RS 2014, 6301

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Gegenstand

Betriebliche Altersversorgung - Berechnung eines betrieblichen Ruhegelds


Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 17. Januar 2012 - 4 [X.]/10 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die [X.]öhe mehrerer für das betriebliche [X.] des [X.] maßgeblicher Berechnungsfaktoren.

2

Der im April 1951 geborene Kläger war bei der Rechtsvorgängerin der [X.], der [X.] (im Folgenden: [X.]), seit dem 1. Juli 1980, zuletzt als Personalreferent im Status eines AT-Angestellten, beschäftigt. Seit dem 1. Juli 2001 ist er als schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 50 anerkannt.

3

Das Arbeitsverhältnis des [X.] endete aufgrund eines Aufhebungsvertrags vom 24./28. November 2003 zum 1. Juli 2006. Der Aufhebungsvertrag lautet auszugsweise:

        

1. Aufhebung des Arbeitsverhältnisses

        

Unter Einhaltung der tariflichen Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Q[X.]rtalsende vereinbaren wir mit Ihnen die Aufhebung Ihres Arbeitsverhältnisses mit Wirkung zum 01.07.2006.

        

Dieser Vertrag regelt Rechte und Pflichten während der Übergangsphasen mit bzw. ohne [X.], d. h. bis zum Bezug von Sozialversicherungsrente.

                 
        

2. Betriebliche Leistungen

        

Auf Basis der Betriebsvereinbarung ‚Vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses (55er-Regelung)‘, gültig ab 01.01.2003 ([X.] 2003.13), sowie der Bestimmungen der Sozialen Richtlinien ([X.] 75.14, zuletzt geändert durch [X.] 2002.04, gültig ab 01.03.2002), erhalten Sie Leistungen seitens der [X.] AG während der Übergangsphasen bis zum frühestmöglichen Bezug von Rente aus der Sozialversicherung.

        

Da das Arbeitsverhältnis aus dringenden betrieblichen Gründen auf Veranlassung der [X.] AG beendet wird, erhalten Sie die Leistungen zum Ausgleich für die mit der Beendigung verbundenen Nachteile als Abfindung. Vorbehaltlich zukünftiger Änderungen ist die Abfindung derzeit im Rahmen von § 3 Nr. 9 EStG (teilweise) steuer- und abgabenfrei (§ 1 [X.]).

                 
        

Leistungen in der Übergangsphase mit Bezug von Arbeitslosengeld:

        

Für jeden Monat, in dem Sie Arbeitslosengeld beziehen, wird die Abfindung als monatlicher Teilbetrag in [X.]öhe von 31% Ihres ruhegeldfähigen Gehaltes gezahlt. Für angefangene Monate wird die Abfindung anteilig geleistet.

                 
        

Leistungen in der Übergangsphase ohne Bezug von Arbeitslosengeld:

        

Für Monate, in denen Sie aus gesetzlichen Gründen kein Arbeitslosengeld beziehen bzw. auf Basis der [X.] 2003.13 auf den Bezug von Arbeitslosengeld verzichten, setzt sich die (ggf. anteilige) Abfindung zusammen aus:

        

-       

einem [X.], das der [X.]öhe Ihres nominellen [X.] entspricht, [X.]

        

-       

einer Überbrückungszulage in [X.]öhe der Differenz zwischen [X.] und Grenze der Gesamtversorgung (65 % des ruhegeldfähigen Gehaltes, bzw. 67,5 % bei vorliegender Schichtvoraussetzung).

        

…       

        

4. (Vorzeitiges) Ende der Übergangsphasen

        

…       

        

Die Übergangsphasen enden spätestens mit Ablauf des 30.04.2011, da Sie ab dem 01.05.2011 eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit (§ 237 SBG VI), eine Altersrente für Frauen (§ 237a SGB VI) bzw. wegen Schwerbehinderung (§ 236a SGB VI) beziehen können. Der Anspruch auf Leistungen der [X.] AG gem. Ziff. 2 entfällt damit zum gleichen Termin.

        

Entsprechend den Sozialen Richtlinien erhalten Sie nach Ablauf der Übergangsphasen mit Beginn des Bezuges der Sozialversicherungsrente ein neu berechnetes [X.]-[X.] (Gesamtversorgungsbetrachtung).

        

…       

        

7. Schlußbestimmungen

        

Soweit vorstehend nichts anderes vereinbart ist, finden die Bestimmungen der Betriebsvereinbarung ‚Vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses (55er-Regelung)‘, gültig ab 01.01.2003 ([X.] 2003.13, als Anlage beigefügt) sowie die Sozialen Richtlinien ([X.] 75.14, zuletzt geändert durch [X.] 2002.04, gültig ab 01.03.2002), in ihrer jeweils gültigen Fassung ausdrücklich und ergänzend Anwendung.

        

…“    

4

Die Betriebsvereinbarung Nr. 2003.13 über die vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses (55er-Regelung) (im Folgenden: [X.] 2003.13) bestimmt auszugsweise:

        

„…    

        

2.    

Voraussetzungen

        

2.1     

persönliche

        

…       

        
        

2.1.2 

Vorgezogene Altersrente (SGB VI)

                 

Der Mitarbeiter muss die Voraussetzungen für den Anspruch auf Altersrente mit Vollendung des 60. Lebensjahres (SGB VI) nach Arbeitslosigkeit oder aus anderen Gründen erfüllen.

        

…       

        
        

3.    

Folgen

                 

Der Zeitraum ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ruhestand (Bezug von Sozialversicherungsrente) gliedert sich in 2 Phasen

                 

a)    

Übergangsphase mit Arbeitslosengeld (Ziff. 3.1)

                 

b)    

Übergangsphase ohne Arbeitslosengeld/[X.] (Ziff. 3.2)

        

3.1     

Übergangsphase mit Arbeitslosengeld

        

3.1.1 

Beendigung des Arbeitsverhältnisses

                 

a)    

Art     

                          

Die betroffenen Mitarbeiter erhalten von der [X.] AG das Angebot, das Arbeitsverhältnis vorzeitig durch Aufhebungsvertrag zu beenden, damit betriebsbedingte Kündigungen mit ihren [X.] [X.]ärten bei der [X.] AG möglichst vermieden werden können.

                          

Ein Anspruch der Mitarbeiter ist ausgeschlossen.

                 

…       

        

3.1.2 

Arbeitslosigkeit

                 

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden die Mitarbeiter u. a.

                          

●       

sich rechtzeitig arbeitslos melden und Arbeitslosengeld beantragen,

                          

●       

der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen,

                          

…       

        
                          

●       

zum frühestmöglichen Zeitpunkt einen Antrag auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung stellen,

                          

…       

        
        

3.2     

Übergangsphase ohne Arbeitslosengeld/[X.]

                 

Der [X.] beginnt mit Ablauf des Monats, in dem der Anspruch des ehemaligen Mitarbeiters auf Arbeitslosengeld wegen Ablauf der Anspruchsdauer endet, spätestens mit Ablauf des Monats vor Vollendung des 58. Lebensjahres. Der Mitarbeiter bleibt jedoch unverändert - mit allen Konsequenzen - arbeitslos gemeldet und steht der Arbeitsvermittlung - soweit dies gesetzlich erforderlich ist - weiterhin zur Verfügung.

                 

Der [X.] endet mit Vollendung des 60. Lebensjahres (frühestmöglicher Bezug von Sozialversicherungsrente).

        

…       

        
        

4.    

Leistungen

        

4.1     

Abfindung

                 

Da das Arbeitsverhältnis aus dringenden betrieblichen Gründen vorzeitig beendet wird, erhält der Mitarbeiter als Ausgleich für die mit der Beendigung verbundenen Nachteile eine Abfindung, die im Rahmen von § 3 Nr. 9 EStG steuer- und abgabenfrei (§ 1 [X.]) gezahlt wird.

                          
        

4.1.1 

Übergangsphase mit Arbeitslosengeld

                 

Die Abfindung wird in monatlichen Teilbeträgen für jeden Monat, in dem der Mitarbeiter nach dieser Regelung Arbeitslosengeld bezieht, in [X.]öhe von 31% des ruhegeldfähigen Gehaltes (letztes Monatsgehalt einschließlich [X.] x 1,118 - Jahrgang 1947 und älter - bzw. letztes Monatsgehalt ohne [X.] x 1,24 - Jahrgang 1948 und jünger -) gezahlt.

                          
        

4.1.2 

Übergangsphase ohne Arbeitslosengeld/[X.]

                 

Die Abfindung wird für Monate gezahlt, für die der Mitarbeiter aus gesetzlichen Gründen bzw. auf Basis dieser Regelung kein Arbeitslosengeld bezieht. Sie setzt sich zusammen aus

                 

●       

einem [X.], das der [X.]öhe des nominellen [X.] entspricht, [X.]

                 

●       

einer Überbrückungszulage in [X.]öhe der Differenz zwischen [X.] und Grenze der Gesamtversorgung (65% des ruhegeldfähigen Gehaltes).

                 

Maßgeblich für die Berechnung des ruhegeldfähigen Gehaltes ist das zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlte Monatsgehalt gemäß den Sozialen Richtlinien/[X.] 1991. Eine Anpassung des ruhegeldfähigen Gehaltes erfolgt erstmals in dem Jahr, in dem der Mitarbeiter nicht mehr an den Tarif-/AT-Erhöhungen der Aktiven teilgenommen hat. Zeitpunkt und Umfang richten sich nach den Bestimmungen für [X.]empfänger.

                 

Maßgeblich für die Berechnung des nominellen [X.] sind die zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geleisteten Dienstjahre.

                 

…       

        

5.    

Ruhestand

        

5.1     

Beginn

                 

Mit Ablauf des Monats nach Vollendung des 60. Lebensjahres (frühestmöglichen Bezug der gesetzlichen Rente) bzw. mit Bezug einer Erwerbsunfähigkeits- oder Erwerbsminderungsrente tritt der Mitarbeiter in den Ruhestand.

                          
        

5.2     

Grenze der Gesamtversorgung für Mitarbeiter im Geltungsbereich der Sozialen Richtlinien

                 

Die Grenze der Gesamtversorgung beträgt 65% des ruhegeldfähigen Gehaltes.

        

…       

        
        

6.    

Sonstiges

        

6.1     

Soziale Richtlinien/[X.] 1991

                 

Die [X.] [X.] (Abschnitte 2, 4, 5 Ziff. 2 und 3, Allgemeine Bestimmungen) sowie die [X.] 1991 finden in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung, sofern vorstehend keine abweichenden Festlegungen getroffen worden sind.

        

…“    

        

5

Die Betriebsvereinbarung Soziale Richtlinien in der Fassung ab 1. Juli 1986 (im Folgenden: [X.] Soziale Richtlinien) bestimmt auszugsweise:

        

2. Abschnitt

        

[X.]            

        

1.    

Voraussetzungen

                 

Mitarbeiter, die ununterbrochen mindestens 10 Dienstjahre bei [X.] erfüllt haben, können unter Bezug von [X.] in den Ruhestand übertreten, wenn eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist.

        

1.1     

Altersgrenzen

                 

a)    

Vollendung des 65. Lebensjahres;

                 

…       

        
                 

c)    

Vollendung des 61. Lebensjahres;

                 

d)    

Vollendung des 60. Lebensjahres von

                          

-       

Schwerbehinderten,

                          

…       

        
                          

und Bezug von Altersrente aus der Rentenversicherung.

                 

Der Ruhestand beginnt jeweils mit dem Monatsersten, frühestens mit Erfüllung der Voraussetzungen.

                 

…       

        

2.    

[X.]öhe des [X.]

                 

Das [X.] richtet sich nach

                          

-       

dem ruhegeldfähigen Gehalt

                          

-       

der Anzahl der Dienstjahre und

                          

-       

möglichen Anrechnungen.

                                            
        

2.1     

[X.]fähiges Gehalt

                 

[X.]fähiges Gehalt ist das letzte Monatsgehalt, multipliziert mit dem Faktor 1,2. Es setzt sich aus folgenden im Monat des Ausscheidens geltenden Gehaltsteilen zusammen:

                          

-       

[X.] bzw. [X.],

                          

-       

Dienstalterszulage,

                          

-       

[X.],

                          

…       

        
        

2.2     

Anzahl der Dienstjahre

                 

Das [X.] beträgt nach 10 Dienstjahren 21 % des ruhegeldfähigen Gehaltes. Es wird je weiteres Dienstjahr um 1,25 %-Punkte (Steigerungssatz) erhöht. Jeder angefangene Monat nimmt mit 1/12 an der Steigerung teil.

                 

Soweit Anwartschaft auf späteres betriebliches [X.] beim Ausscheiden eines Mitarbeiters aufrechtzuerhalten ist, mindert sich dessen [X.]öhe entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit zur möglichen Betriebszugehörigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres (gesetzliche Regelung).

                 

…       

                 
        

4.2     

Grenze der Gesamtversorgung

                 

Die Grenze der Gesamtversorgung beträgt 70 %, wenn ein Mitarbeiter mit Vollendung des 63. Lebensjahres in den Ruhestand geht. Sie erhöht sich um 0,21 %-Punkte je vollen Kalendermonat bzw. 2,5 %-Punkte je Jahr, wenn der Ruhestand später beginnt. Sie wird im selben Umfang reduziert, sofern der Mitarbeiter nach Ziffer 1.1 c) früher in den Ruhestand tritt; diese Kürzung erfolgt nicht bei Übertritt in den Ruhestand vor Vollendung des 63. Lebensjahres aus anderen Gründen. Die Erhöhung/Minderung kann höchstens 5 %-Punkte betragen.

                 

…       

                 
        

5.6     

Behinderte Mitarbeiter (bis 31.12.1992)

                 

Behinderte Mitarbeiter erhalten beim Ausscheiden nach mindestens 10jähriger Dienstzeit die zur Vollendung des 65. Lebensjahres fehlenden Jahre, höchstens jedoch fünf, zusätzlich angerechnet.

                 

Voraussetzung ist, daß

                          

-       

sie vorzeitig bei den [X.] und zugleich aus dem Arbeitsleben unter der Voraussetzung der Ziffer 1 ausscheiden und

                          

-       

ihre Erwerbsfähigkeit z.Z. des Ausscheidens (bei vorzeitiger Invalidisierung im Zeitpunkt der letzten Tätigkeit) um mindestens 40 % gemindert ist.

        

…       

        
        

Allgemeine Bestimmungen            

        

…       

        
        

7.    

Anpassung

                 

Die [X.]berechnung wird zu bestimmten Zeitpunkten jeweils der Entwicklung der [X.] angepaßt.

                 

Soweit bestehende Anwartschaften vorzeitig ausgeschiedener Mitarbeiter in [X.] umgewandelt werden, ist dieses all drei Jahre auf eine Anpassung hin zu überprüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage der [X.] zu berücksichtigen (gesetzliche Regelung).

        

…“    

        

6

Mit der Betriebsvereinbarung Nr. 94.13 Grenze der Gesamtversorgung - Schwerbehinderte vom 3. Jan[X.]r 1995 (im Folgenden: [X.] 94.13) reagierten die Betriebsparteien auf Veränderungen infolge der Rentenreform 1992 und trafen [X.]. folgende Vereinbarung:

        

Grenze der Gesamtversorgung - Schwerbehinderte

        

1.    

Grundsatz

                 

Aufgrund der Anpassung der Sozialen Richtlinien infolge der Rentenreform - [X.] 95.02 - wird auch bei Pensionierung Schwerbehinderter vor Alter 62 Jahre die Grenze der Gesamtversorgung auf 65 % festgelegt.

        

2.    

Abweichungen

        

…       

        
        

2.3     

Schwerbehinderte, die mit Alter 60 Jahre nach dem 31.12.2006 in den Ruhestand treten, erhalten eine nach folgendem Verfahren ermittelte Grenze der Gesamtversorgung:

                          

-       

für Dienstjahre bis 31.12.1994 = 70 %

                          

-       

für Dienstjahre nach 31.12.1994 = 65 %

        

2.4     

Die in Ziff. 2.1 - 2.3 genannten Abweichungen gelten ausschließlich für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bereits vor Alter 60 Jahre als Schwerbehinderte anerkannt worden sind. Maßgeblich für die Feststellung der Schwerbehinderung ist das im Bescheid ausgewiesene [X.].“

7

Mit der Betriebsvereinbarung Nr. 95.02 Anpassung Soziale Richtlinien infolge Rentenreform 1992 vom 6. Febr[X.]r 1995 (im Folgenden: [X.] 95.02) bestimmten die Betriebsparteien [X.].:

        

„Anpassung Soziale Richtlinien infolge Rentenreform 1992

        

1.    

Grundsatz

                 

Die finanziellen Auswirkungen des Rentenreformgesetzes 1992 (SGB VI) werden für das Unternehmen weitgehend neutral finanziert. Dies erfolgt zur [X.]älfte durch Umschichtung innerhalb der bestehenden [X.], zur anderen [X.]älfte durch direkte Belastung der Mitarbeiter.

                 

…       

                 

Die nachstehenden Regelungen gelten für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die vor dem 01.04.1991 ein Arbeitsverhältnis mit [X.] aufgenommen haben. …

        

2.    

Änderung von [X.]bestimmungen

                 

Zur Durchführung des Grundsatzes wird die [X.] ‚Soziale Richtlinien‘ in der Fassung der [X.] 75.14 nebst Ergänzungen, zuletzt durch [X.] 86.05 vom 18.03.1986, wie folgt angepaßt.

        

…       

        
        

2.4     

Abschnitt 2, Ziff. 5.6

                 

Diese Ziffer wird wie folgt neu gefaßt:

                 

‚Besteht zu Beginn des Ruhestandes jeweils eine anerkannte Schwerbehinderung oder Erwerbsunfähigkeit, werden zwecks Nachteilsausgleich weitere Dienstjahre hinzugerechnet,

                 

- bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres:

        

100 % 

                 

- zwischen Vollendung des 55. und des 60. Lebensjahres

                 

1.    

66 2/3 %

                                   

bei mehr als 20 tatsächlich geleisteten Dienstjahren (d.h. ohne Anrechnung der [X.] gem. 1. Spiegelstrich)

                          

2.    

33 1/3 % in anderen Fällen.

        

…“    

        

8

Mit der Betriebsvereinbarung Nr. 2002.04 Soziale Richtlinien - Änderung des [X.] vom 7. Mai 2002 (im Folgenden: [X.] 2002.04) bestimmten die Betriebsparteien mit Wirkung ab dem 1. März 2002 [X.].:

        

„In den Sozialen Richtlinien ([X.] 75.14, zuletzt geändert durch [X.] 2001.22) wird die Ziff. 2.1 (ruhegeldfähiges Gehalt) wie folgt neu gefaßt:

        

2.1.   

[X.]fähiges Gehalt

                 

Die Berechnung des ruhegeldfähigen Gehaltes ist abhängig vom Geburtsjahrgang bzw. dem Status Tarif-/AT-Mitarbeiter

                 

…       

                 
                 

c)    

Für den [X.] gilt folgende Zusammensetzung:

                          

-       

Regelgehalt,

                          

-       

Betrag für Leistung bzw. Erfolg,

                          

-       

Zulagen auf Basis der Protokollnotiz Nr. 1 zur [X.] 97.09 ‚[X.]/Rahmen-[X.]‘

                          

bzw. (für Mitarbeiter mit Alt-Vertrag)

                          

-       

[X.], ggf. einschließlich Vertragsausgleich.

                          

Der Faktor beträgt 1,118.“

9

Mit der Betriebsvereinbarung Nr. 2005.03 - Soziale Richtlinien - Änderung des [X.] vom 4. August 2005 (im Folgenden: [X.] 2005.03) trafen die Betriebsparteien [X.]. folgende Regelung:

        

Soziale Richtlinien - Änderung des

        

[X.]

        

In den Sozialen Richtlinien ([X.] 75.14, zuletzt geändert durch [X.] 2004.11) wird die Ziff. 7 im Abschnitt ‚Allgemeine Bestimmungen‘ wie folgt neu gefasst:

        

‚Die Anpassung der [X.]zahlbeträge, des Weihnachtsgeldes (nominelles [X.]) und der [X.]interbliebenenbezüge erfolgt jährlich zum Zeitpunkt der allgemeinen Anpassung der Sozialversicherungsrenten ([X.]n). In Jahren ohne [X.]nerhöhung erfolgt die Anpassung der betrieblichen Leistungen grundsätzlich zum gleichen Stichtag wie im Vorjahr.

        

Dieses Verfahren gilt auch für bereits im Ruhestand befindliche ehemalige Mitarbeiter und deren [X.]interbliebene.

        

Die Festlegung der [X.]öhe des Anpassungssatzes erfolgt unter Berücksichtigung der Entwicklung der [X.], der Lebenshaltungskosten bzw. der Realeinkommen sowie der wirtschaftlichen Lage der [X.].

        

Soweit bestehende Anwartschaften vorzeitig ausgeschiedener Mitarbeiter in [X.] umgewandelt werden, ist dieses alle drei Jahre auf eine Anpassung hin zu überprüfen und hierüber nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung von § 16 [X.] zu entscheiden‘.

        

…“    

Mit Schreiben vom 10. Mai 2004 übermittelte die Rechtsvorgängerin der [X.] dem Kläger eine sog. [X.]vorschau. Darin war das anrechnungsfähige Gehalt mit 4.768,00 [X.], das ruhegeldfähige Gehalt mit 5.330,62 [X.], das nominelle [X.] mit 2.185,55 [X.] und die Obergrenze der Gesamtversorgung mit 3.464,90 [X.] mitgeteilt.

Mit Schreiben vom 16. Juli 2007 teilte die Beklagte dem Kläger [X.]. die Anpassung der [X.] wie folgt mit:

        

„…    

        

wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass sich Ihre monatlichen Versorgungsbezüge/Abfindungsbeträge zum 01. Juli 2007 um 3,1 Prozent erhöhen.

        

Ihr Weihnachtsgeldanspruch erhöht sich ebenfalls um 3,1 %.

        

…“    

Am 27. März 2008 verfasste das Personalmanagement der [X.] eine interne Mitteilung, die [X.]. wie folgt lautet:

        

„Das allgemeine Verfahren zur Erhöhung des betrieblichen [X.] wurde mit Wirkung ab 01.07.2005 durch Betriebsvereinbarung mit Zustimmung der Tarifpartner geändert (sog. Zahlbetragsverfahren; [X.] 2005.03) und kam erstmalig mit der [X.]erhöhung zum 01.07.2007 zur Anwendung.

        

In der Folge war zu klären, ob dieses allgemeine Verfahren auch auf die Erhöhung der Vorruhestandbezüge anwendbar ist. Der durch [X.]-P mit dieser Fragestellung beauftragte, externe Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass dies rechtlich bedenklich sei.

        

Vielmehr sollte - so die abschließende Empfehlung nach intensiver Diskussion möglicher Alternativen - während der [X.] das bis zur Neureglung praktizierte Verfahren der Anpassung der ruhegeldfähigen Gehälter fortgeführt werden, da es u.a. anderenfalls ab Bezug der [X.] zu nicht beabsichtigten Nachteilen für die betroffenen Mitarbeiter käme.

        

Die Berechnung des [X.] ab Beginn des (End-) Ruhestandes erfolgt auf Basis des im Vorruhestand angepassten ruhegeldfähigen Gehaltes.

        

Nach sorgfältiger Abwägung hat sich [X.]-P entschieden, dieser Empfehlung zu folgen.

        

In der Konsequenz wird [X.]-PP (künftig [X.]) im Zusammenhang mit allgemeinen [X.]erhöhungen - wie in der Vergangenheit - den für die Erhöhung der ruhegeldfähigen Gehälter maßgebenden Prozentwert ermitteln und [X.] (zukünftig [X.]) zwecks Umsetzung der Erhöhung über diesen Wert informieren.

        

Die Erhöhung der ruhegeldfähigen Gehälter der Bezieher von Vorruhestandsleistungen ist auch rückwirkend zum 01.07.2007 durchzuführen. Den maßgeblichen Erhöhungswert wird [X.]-PP (künftig [X.]) kurzfristig ermitteln und [X.] (zukünftig [X.]) mitteilen.

        

…“    

Mit Schreiben vom 15. August 2008 teilte die Beklagte dem Kläger mit, seine monatlichen Versorgungsbezüge/[X.] würden zum 1. Juli 2008 um 3,9 % erhöht; auch der Weihnachtsgeldanspruch erhöhe sich um 3,9 %. Entsprechend zahlte die Beklagte die Vorruhestandsleistung in der Folgezeit aus.

Mit Schreiben vom 19. Oktober 2009 teilte die Beklagte dem Kläger folgendes mit:

        

„Anpassung der Abfindungsleistungen ab Juli 2009 um 4,0 %

        

Sehr geehrter [X.]err G,

        

wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass sich Ihre monatlichen Abfindungsleistungen zum 01.07.2009 um 4,0 % erhöhen.

        

…       

        

Für die korrekte Berechnung Ihres [X.] ab [X.] wird das anrechnungsfähige Gehalt während der [X.] ebenfalls weiter entwickelt.

        

Dies führt in Ihrem Fall zu folgenden Ergebnissen:

        

Zum 01.07.2007 hat sich Ihr anrechnungsfähiges Gehalt um 1,65 % von 5.082,00 [X.] auf 5.165,85 [X.].

        

Zum 01.07.2008 hat sich Ihr anrechnungsfähiges Gehalt um 2,332 % von 5.165,85 [X.] auf 5.286,32 [X.].

        

Zum 01.07.2009 hat sich Ihr anrechnungsfähiges Gehalt um 3,21 % von 5.286,32 [X.] auf 5.456,01 [X.].

        

…“    

Unter dem 7. Juli 2010 teilte die Beklagte dem Kläger folgendes mit:

        

„Anpassung der Abfindungsleistungen ab Juli 2010 um 2,60 %

        

Anpassung des anrechnungsfähigen Gehaltes ab Juli 2010 um 1,32 %

        

Sehr geehrter [X.]err G,

        

wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass sich Ihre monatlichen Abfindungsleistungen zum 01.07.2010 um 2,60 % erhöhen.

        

Ihr Weihnachtsgeldanspruch erhöht sich ebenfalls um 2,60 %. Die Weihnachtsgeldzahlung im betrieblichen Vorruhestand wird nach der [X.] 2003.13 bzw. [X.] 2003.14 berechnet.

        

…       

        

Für die korrekte Berechnung ihres [X.] ab [X.] wird das anrechnungsfähige Gehalt während der [X.] ebenfalls weiter entwickelt.

        

Dies führt in Ihrem Fall zu folgenden Ergebnissen:

        

Zum 01.07.2010 hat sich Ihr anrechnungsfähiges Gehalt um 1,32 % von [X.] 5.456,01 auf [X.] 5.528,03 erhöht.

        

…“    

Seit dem 1. Mai 2011 bezieht der Kläger aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Vollrente. Seit diesem Zeitpunkt erhält er von der [X.] betriebliches [X.]. Bei der Berechnung des [X.]s legt die Beklagte ein anrechnungsfähiges Gehalt i[X.]v. 5.528,03 [X.], eine Gesamtversorgungsobergrenze von [X.] und ein nominelles [X.] i[X.]v. [X.] des ruhegeldfähigen Einkommens zugrunde.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, für die Berechnung des ruhegeldfähigen Gehalts ab dem Rentenbeginn am 1. Mai 2011 sei als anrechnungsfähiges Gehalt ein Betrag von 5.808,84 [X.] anzusetzen. Die Beklagte sei zur Anpassung des anrechnungsfähigen Gehalts in den Übergangsphasen zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Beginn des Bezugs einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend den Regelungen für die Versorgungsbezüge und die [X.] verpflichtet. Sein ruhegeldfähiges Gehalt sei während der Übergangsphasen in dem Umfang wie bei [X.] und damit entsprechend den von der [X.] in den Übergangsphasen mitgeteilten Erhöhungen der Versorgungsbezüge/Abfindungsleistungen anzupassen. In diesem Umfang sei das zuletzt bezogene anrechnungsfähige Gehalt für die Berechnung des ab Mai 2011 zu zahlenden [X.]s anzupassen. Es sei daher ein anrechnungsfähiges Gehalt von 5.808,84 [X.] zugrunde zu legen.

Darüber hinaus betrage nach der Betriebsvereinbarung Nr. 94.13 die Gesamtversorgungsobergrenze für ihn als Schwerbehinderten, der nach der Vollendung des 60. Lebensjahrs nach dem 31. Dezember 2006 in den Ruhestand getreten sei, nicht [X.], wie von der [X.] angenommen, sondern 67,79 v[X.]. Im Übrigen seien nach der Betriebsvereinbarung Nr. 95.02 die anrechnungsfähigen Dienstjahre abweichend zu berechnen. Für die Dienstjahre zwischen der Vollendung des 55. und des 60. Lebensjahrs seien bei mehr als 20 tatsächlich geleisteten Dienstjahren [X.] für jedes Dienstjahr hinzuzurechnen. Dies führe zu einer Steigerung seines nominellen [X.]s von [X.] auf 45,16 v[X.].

Der Kläger hat zuletzt beantragt festzustellen,

        

1.    

dass sein für die Berechnung seines [X.] ab [X.] anrechnungsfähiges Gehalt 5.808,84 [X.] beträgt,

        

2.    

dass bei der Berechnung seines [X.] eine Obergrenze der Gesamtversorgung von 67,79 % zugrunde zu legen ist,

        

3.    

dass sein nominelles [X.] 45,16 % seines ruhegeldfähigen Gehalts beträgt.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine zuletzt gestellten Anträge weiter. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist unbegründet. Das [X.] hat die Klage zu Recht abgewiesen.

I. Die Revision ist zulässig. Die Revisionsbegründung genügt den gesetzlichen Anforderungen (§ 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 ZPO).

1. Nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO muss die Revisionsbegründung diejenigen Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergeben soll. Die Revisionsbegründung muss den angenommenen Rechtsfehler des [X.]s dabei in einer Weise aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des [X.] erkennbar sind. Die Revisionsbegründung hat sich deshalb mit den tragenden Gründen des Berufungsurteils auseinanderzusetzen. Dies erfordert die konkrete Darlegung der Gründe, aus denen das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der [X.] das angefochtene Urteil im Hinblick auf das Rechtsmittel überprüft und mit Blickrichtung auf die Rechtslage durchdenkt. Außerdem soll die Revisionsbegründung durch die Kritik des angefochtenen Urteils zur richtigen Rechtsfindung durch das Revisionsgericht beitragen (vgl. etwa [X.] 16. Dezember 2010 - 2 [X.] - Rn. 16; 27. Juli 2010 - 1 [X.] - Rn. 13). Die bloße Darstellung anderer Rechtsansichten ohne erkennbare Auseinandersetzung mit den Gründen des Berufungsurteils genügt nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung ([X.] 16. Dezember 2010 - 2 [X.] - Rn. 16; 28. Januar 2009 - 4 [X.] - Rn. 11).

2. Danach entspricht die Revisionsbegründung hinsichtlich aller drei Anträge den gesetzlichen Vorgaben.

a) Der Kläger macht bezüglich der Abweisung des Antrags zu 1. ua. geltend, die vom [X.] vorgenommene Auslegung des Aufhebungsvertrags sei unzutreffend. Der Aufhebungsvertrag regle nicht lediglich die Rechte und Pflichten während der Übergangsphasen zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Beginn des Ruhestands mit Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, vielmehr enthalte er auch Bestimmungen für den eigentlichen Ruhestand. Sein Anspruch ergebe sich auch aus den Schreiben der [X.] vom 16. Juli 2007 und 15. August 2008. Entgegen der Auffassung des [X.]s sei auch nach der Neufassung der [X.] durch die [X.]2005.03 eine Anpassung des ruhegeldfähigen Gehalts vorzunehmen; im Übrigen sei die [X.]2005.03 unwirksam.

b) Hinsichtlich der Abweisung des Antrags zu 2. macht die Revision geltend, die Annahme des [X.]s, die [X.]2003.13 sei gegenüber der [X.]94.13 spezieller und hindere deren Anwendung, sei unzutreffend. Der Wortlaut der [X.]94.13 sei eindeutig. Diese Betriebsvereinbarung modifiziere die Regelungen der [X.], auf die der Aufhebungsvertrag Bezug nehme. Hätte der Aufhebungsvertrag eine von der [X.]94.13 abweichende Regelung treffen wollen, hätte hierauf im Aufhebungsvertrag hingewiesen werden müssen.

c) Bezüglich der Abweisung des Antrags zu 3. macht die Revision geltend, entgegen der Auffassung des [X.]s sei die [X.]2003.13 gegenüber der [X.]95.02 nicht spezieller. Der Aufhebungsvertrag verweise auf die [X.]. Die in der [X.]95.02 vorgenommene Besserstellung schwerbehinderter Menschen könne durch den Aufhebungsvertrag nicht umgangen werden.

d) Die Revision zeigt daher für jeden Antrag vermeintliche Auslegungs- und damit Rechtsfehler des [X.]s auf und lässt die Richtung der [X.] erkennen. Die [X.] sind im Falle ihrer Berechtigung auch geeignet, eine abweichende Entscheidung möglich erscheinen zu lassen. Ob die behaupteten Rechtsfehler tatsächlich vorliegen, ist eine Frage der Begründetheit der Revision.

II. Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die zulässige Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen.

1. Die Klage ist zulässig. Die Klageanträge sind auf die Feststellung von Rechtsverhältnissen gerichtet und von dem erforderlichen Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO getragen.

a) Die Anträge sind auf die Feststellung von Rechtsverhältnissen gerichtet. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Die Feststellungsklage muss sich nicht auf ein Rechtsverhältnis im Ganzen beziehen, sondern kann sich auch auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus dem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (vgl. etwa [X.] 17. Januar 2012 - 3 [X.] - Rn. 19; 24. August 2011 - 4 [X.] - Rn. 33; 21. April 2009 - 3 [X.]/07 - Rn. 19, [X.]E 130, 202). Der Kläger kann daher auch die Feststellung der für die Berechnung seiner Betriebsrente maßgeblichen Werte verlangen.

b) Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben, da durch die Entscheidung über die Feststellungsanträge der Streit der [X.]en insgesamt beseitigt und das Rechtsverhältnis der [X.]en abschließend geklärt wird. Der Vorrang der Leistungsklage greift nicht, da die Feststellungsklage eine sachgemäße, einfache Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte ermöglicht und prozesswirtschaftliche Erwägungen gegen einen Zwang zur Leistungsklage sprechen ([X.] 12. November 2013 - 3 [X.] - Rn. 9; 12. Februar 2013 - 3 [X.] - Rn. 13).

2. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass bei der erstmaligen Berechnung seines betrieblichen [X.] ein anrechnungsfähiges Gehalt von 5.808,84 Euro und eine Gesamtversorgungsobergrenze von [X.] zugrunde gelegt werden; das nominelle [X.] beträgt [X.], sondern - wie von der [X.] ermittelt - [X.] des ruhegeldfähigen Gehalts.

a) Die Beklagte ist nicht verpflichtet, für die Berechnung des [X.] des [X.] ab dem Beginn des Bezugs der gesetzlichen Rente ein anrechnungsfähiges Gehalt von 5.808,84 Euro zugrunde zu legen. Das anrechnungsfähige Gehalt ist nicht höher als der von der [X.] in Ansatz gebrachte Betrag von 5.528,03 Euro. Ein höheres anrechnungsfähiges Gehalt ergibt sich weder aus dem Aufhebungsvertrag vom 24./28. November 2003 und den darin in Bezug genommen Bestimmungen der [X.]2003.13 und der [X.] noch aus den Schreiben der [X.] vom 16. Juli 2007 und vom 15. August 2008 oder der internen Mitteilung vom 27. März 2008. Die von den [X.]en und den Betriebspartnern getroffenen Regelungen bestimmen nicht, dass das zuletzt bezogene anrechnungsfähige Gehalt für die Berechnung des [X.] nach Ablauf der Übergangsphasen und ab Bezug der gesetzlichen Rente in gleichem Umfang zu dynamisieren ist wie das zur Berechnung der Abfindungsleistungen während der Übergangsphasen maßgebliche ruhegeldfähige Gehalt. Das anrechnungsfähige Gehalt ist vielmehr nach Abschnitt 2 Nr. 2.1 [X.] das zuletzt vor dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis bezogene Monatsgehalt. Dieses ergibt, multipliziert mit dem Faktor 1,118, nach Nr. 2.1 [X.] das für die Berechnung des [X.] ab Beginn der gesetzlichen Rente maßgebliche ruhegeldfähige Gehalt. Eine davon abweichende Regelung für das nach Ablauf der Übergangsphasen zu zahlende [X.] von Mitarbeitern, die unter die [X.]2003.13 fallen, haben weder die [X.]en in dem Aufhebungsvertrag noch die Betriebspartner in der [X.]2003.13 oder der [X.] getroffen.

aa) Der Aufhebungsvertrag regelt nach seiner Nr. 1 die Rechte und Pflichten während der Übergangsphasen von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zum Bezug von Sozialversicherungsrente. Hierzu verweist der Aufhebungsvertrag auf die [X.]2003.13 und ergänzend auf die [X.]. Nach Ablauf der Übergangsphasen wird mit Beginn des Bezugs der Sozialversicherungsrente nach Nr. 4 Abs. 3 des Aufhebungsvertrags ein neu zu berechnendes [X.] (Gesamtversorgungsbetrachtung) nach der [X.] gewährt. Der Aufhebungsvertrag hat daher nur die Leistungen während der Übergangsphasen zum Gegenstand. Soweit in Nr. 4 Abs. 3 des Aufhebungsvertrags vereinbart ist, dass der Kläger mit Beginn des Bezugs der Sozialversicherungsrente ein neu zu berechnendes [X.] erhält, ist dies lediglich als deklaratorischer Hinweis auf die zeitliche Begrenzung der Leistungen während der Übergangsphasen und den Beginn der Zahlung des betrieblichen [X.] ab Eintritt des Versorgungsfalls der vorgezogenen Inanspruchnahme nach § 6 [X.] zu verstehen. Eigenständige Vereinbarungen zur Berechnung des ab diesem Zeitpunkt von der [X.] geschuldeten [X.] enthält der Aufhebungsvertrag nicht. Aus dem Klammerzusatz „Gesamtversorgungsbetrachtung“ in Nr. 4 des Aufhebungsvertrags ergibt sich nichts anderes. Damit wird lediglich zum Ausdruck gebracht, dass ab dem Beginn des Bezugs der gesetzlichen Rente eine Neuberechnung des [X.] unter Berücksichtigung der ab diesem Zeitpunkt gezahlten Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung vorzunehmen ist.

bb) Auch die in Nr. 2 des Aufhebungsvertrags in Bezug genommene [X.]2003.13 enthält - mit Ausnahme der Bestimmungen in Nr. 5.2 zur Gesamtversorgungsobergrenze - keine Regelungen zur Berechnung des nach Ablauf der Übergangsphasen und ab Bezug der Sozialversicherungsrente geschuldeten [X.]. Insbesondere kann der [X.]2003.13 nicht entnommen werden, dass das für die Ermittlung der Abfindungsleistungen während der Übergangsphasen dynamisierte ruhegeldfähige Gehalt der Berechnung des [X.] ab dem Beginn des Bezugs der Sozialversicherungsrente zugrunde zu legen ist oder dass das der Berechnung des [X.] zugrunde zu legende anrechnungsfähige zuletzt bezogene Gehalt in demselben Umfang zu dynamisieren ist wie das für die Berechnung der Abfindungsleistungen während der Übergangsphasen maßgebliche ruhegeldfähige Gehalt.

Nach Nr. 4.1.1 und Nr. 4.1.2 [X.]2003.13 errechnen sich die Abfindungsleistungen während der Übergangsphasen mit und ohne Arbeitslosengeld unter Zugrundelegung des ruhegeldfähigen Gehalts. Maßgeblich für die Berechnung des ruhegeldfähigen Gehalts ist nach Nr. 4.1.2 Abs. 3 Satz 1 [X.]2003.13 das zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlte Monatsgehalt gemäß der [X.]. Nach Abschnitt 2 Nr. 2.1 [X.] idF der [X.]2002.04 berechnet sich das ruhegeldfähige Gehalt aus dem letzten Monatsgehalt vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses multipliziert mit dem Faktor 1,118. Das ruhegeldfähige Gehalt im Monat vor dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis setzt sich ua. zusammen aus dem Regelgehalt, dem Betrag für Leistung und Erfolg sowie der Zulage auf Basis der Protokollnotiz Nr. 1 zur [X.]97.09 bzw. dem [X.] einschließlich [X.]. Nr. 4.1.2 Abs. 3 Satz 2 [X.]2003.13 sieht zwar eine Anpassung des ruhegeldfähigen Gehalts vor. Diese erfolgt erstmals in dem Jahr, in dem der Mitarbeiter nicht mehr an den Gehaltserhöhungen der Aktiven teilgenommen hat. Zeitpunkt und Umfang richten sich nach den Bestimmungen für [X.]empfänger, dh. nach den Allgemeinen Bestimmungen Nr. 7 [X.]. Diese Anpassungsregelung bezieht sich jedoch ausschließlich auf die Berechnung der Abfindungsleistungen während der Übergangsphasen zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Beginn des Bezugs der Sozialversicherungsrente. Die Leistungen während der Übergangsphasen sollen in gleicher Weise dynamisiert werden wie die [X.]er der Versorgungsempfänger. Dies besagt nichts darüber, wie die [X.]leistungen nach dem Ablauf der Übergangsphasen und ab dem Beginn des Bezugs der Sozialversicherungsrente zu berechnen sind. Die [X.]2003.13 enthält keine Regelung dazu, dass das anrechnungsfähige - zuletzt bezogene - Gehalt für die Berechnung des [X.] ab dem Beginn des Bezugs der Sozialversicherungsrente in demselben Umfang zu dynamisieren ist wie das während der Übergangsphasen dynamisierte ruhegeldfähige Gehalt.

cc) Dies ergibt sich auch nicht aus der [X.]. Nach Abschnitt 2 Nr. 2.1 [X.] in der bis zum 28. Februar 2002 geltenden Fassung ist das ruhegeldfähige Gehalt das letzte Monatsgehalt multipliziert mit dem Faktor 1,2. Diese Regelung wurde durch die [X.]2002.04 mit Wirkung ab dem 1. März 2002 dahin modifiziert, dass für [X.] das Regelgehalt, der Betrag für Leistung und Erfolg sowie bestimmte Zulagen bzw. - für [X.] mit Altvertrag - das [X.], ggf. einschließlich [X.], maßgeblich sind und der Faktor 1,118 beträgt. Für die Berechnung des [X.] nach dem Ablauf der Übergangsphasen und mit Beginn des Bezugs der Sozialversicherungsrente ist daher nach Abschnitt 2 Nr. 2.1 [X.] das zuletzt vor dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis bezogene Gehalt und nicht ein nach dem Ausscheiden dynamisiertes Gehalt maßgeblich. Anhaltspunkte dafür, dass für Mitarbeiter, die unter die [X.]2003.13 fallen, etwas anderes gelten soll, sind der [X.] nicht zu entnehmen. Die Auffassung des [X.], die Zeiträume vor und nach Beginn des Bezugs der Sozialversicherungsrente könnten nicht unterschiedlich behandelt werden, findet in den Vereinbarungen der [X.]en und der Betriebspartner keine Stütze.

dd) [X.] der [X.] vom 16. Juli 2007 und vom 15. August 2008 gebieten keine andere Beurteilung. Dies hat das [X.] zu Recht erkannt. [X.] vom 16. Juli 2007 und vom 15. August 2008 beziehen sich ausdrücklich auf die Versorgungsbezüge/Abfindungsleistungen und damit auf die Leistungen während der Übergangsphasen. Sie haben keinen erkennbaren Bezug zur Berechnung des nach Ablauf der Übergangsphasen und ab dem Beginn des Bezugs der Sozialversicherungsrente zu berechnenden betrieblichen [X.] nach der [X.].

ee) Aus der internen Mitteilung des Personalmanagements der [X.] vom 27. März 2008 kann der Kläger ebenfalls keinen Anspruch auf Anpassung seines anrechnungsfähigen Gehalts während der Übergangsphasen herleiten. Diese Mitteilung ist nicht an den Kläger oder andere Arbeitnehmer oder Versorgungsempfänger gerichtet. Es handelt sich vielmehr um eine interne Mitteilung innerhalb der Verwaltung der [X.], die nicht geeignet ist, Rechte der Arbeitnehmer unmittelbar zu begründen.

ff) Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes oder des Schadensersatzes wegen Verletzung von Hinweis- und Aufklärungspflichten gebieten keine andere Beurteilung.

(1) Der Arbeitgeber ist nach § 241 Abs. 2 BGB und aufgrund einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht gehalten, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitnehmers so zu wahren, wie dies unter Berücksichtigung der Interessen und Belange beider Vertragspartner nach [X.] und Glauben verlangt werden kann. Die [X.] gilt auch für die Vermögensinteressen der Arbeitnehmer (vgl. [X.] 14. Januar 2009 - 3 [X.] - Rn 26; 21. November 2000 - 3 [X.] der Gründe mwN). Daraus können sich Hinweis- und Informationspflichten des Arbeitgebers ergeben.

Die arbeitsrechtlichen Nebenpflichten des Arbeitgebers beschränken sich nicht darauf, den Arbeitnehmern keine falschen und unvollständigen Auskünfte zu erteilen (vgl. etwa [X.] 23. Mai 1989 - 3 [X.] - zu 2 b der Gründe mwN). Zur Vermeidung von [X.] kann der Arbeitgeber verpflichtet sein, von sich aus geeignete Hinweise zu geben. Grundsätzlich hat allerdings jede [X.] für die Wahrnehmung ihrer Interessen selbst zu sorgen und sich Klarheit über die Folgen ihres Handelns zu verschaffen. Hinweis- und Aufklärungspflichten beruhen auf den besonderen Umständen des Einzelfalls und sind das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung (vgl. [X.] 14. Januar 2009 - 3 [X.] - Rn. 27; 11. Dezember 2001 - 3 [X.] zu II 3 der Gründe).

Gesteigerte Informationspflichten können den Arbeitgeber vor allem dann treffen, wenn eine nachteilige Vereinbarung - etwa über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses - auf seine Initiative und in seinem Interesse getroffen wird (vgl. [X.] 17. Oktober 2000 - 3 [X.] - zu II 2 a der Gründe; 3. Juli 1990 - 3 [X.] - zu II 2 a der Gründe).

(2) Danach hat die Rechtsvorgängerin der [X.] nicht gegen Hinweis- und Aufklärungspflichten verstoßen. Der Kläger wurde darauf hingewiesen, dass sein ruhegeldfähiges Gehalt während der Übergangsphasen nach Nr. 4.1.2 [X.]2003.13 angepasst wird. Dies ist auch geschehen. Eines Hinweises darauf, dass das für die Berechnung des [X.] maßgebliche anrechnungsfähige Gehalt nicht in demselben Umfang dynamisiert wird, bedurfte es nicht. Dies ergibt sich bereits aus der [X.]2003.13 und der [X.], auf die im Aufhebungsvertrag der [X.]en Bezug genommen ist. Diese sehen vor, dass der Berechnung des [X.] das zuletzt vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bezogene Gehalt zugrunde zu legen ist.

gg) Danach wäre als anrechnungsfähiges Gehalt das bei dem Ausscheiden des [X.] aus dem Arbeitsverhältnis bezogene Gehalt zugrunde zu legen. Die Beklagte hat dieses von 5.082,00 Euro entsprechend ihren Mitteilungen zum 1. Juli 2007 um [X.] auf 5.165,85 Euro, zum 1. Juli 2008 um [X.] auf 5.286,32 Euro, zum 1. Juli 2009 um 3,21 [X.] auf 5.456,01 Euro und zum 1. Juli 2010 um 1,32 [X.] auf zuletzt 5.528,03 Euro angehoben. Mehr kann der Kläger nicht verlangen.

hh) Ob der Kläger aus einer von der [X.] möglicherweise geübten Praxis der Anpassung des für die Berechnung des [X.] ab dem Beginn des Bezugs der Sozialversicherungsrente maßgeblichen anrechnungsfähigen Gehalts während der Übergangsphasen aus dem Gesichtspunkt der betrieblichen Übung einen Anspruch auf Zugrundelegung eines dynamisierten anrechnungsfähigen Gehalts bei der Berechnung des [X.] hat, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.

b) Die Klage ist auch mit dem Antrag zu 2. unbegründet. Die Gesamtversorgungsobergrenze für die Berechnung des betrieblichen [X.] des [X.] beläuft sich auf 65 %.

aa) Nr. 5.2 [X.]2003.13 legt für Arbeitnehmer, die im Rahmen der sog. 55er-Regelung in den Ruhestand treten und damit zum frühestmöglichen Zeitpunkt eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Vollrente in Anspruch nehmen, die Gesamtversorgungsobergrenze auf 65 % des ruhegeldfähigen Einkommens fest. Nach Nr. 6.1 [X.]2003.13 kommt die [X.] nur zur Anwendung, sofern die [X.]2003.13 keine abweichende Festlegung getroffen hat. Nr. 5.2 [X.]2003.13 enthält eine solche abweichende Regelung und verdrängt als speziellere Regelung für Arbeitnehmer, die aufgrund der 55er-Regelung aus der [X.]2003.13 ausscheiden, die allgemeine Regelung in Nr. 4.2 [X.]. Danach gilt die [X.]94.13, durch welche die [X.] geändert und die in der [X.] bestimmte Gesamtversorgungsobergrenze auf 65 % festgelegt und für einzelne Gruppen von Schwerbehinderten Ausnahmen geregelt wurden, nicht für Arbeitnehmer, die nach der [X.]2003.13 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind.

bb) Soweit die Revision geltend macht, es hätte eines Hinweises im Aufhebungsvertrag bedurft, wenn dieser eine Abweichung zu der [X.]94.13 hätte regeln wollen, verkennt sie, dass sich die Gesamtversorgungsobergrenze von 65 % bereits aus der im Aufhebungsvertrag in Bezug genommenen [X.]2003.13 ergibt und damit diese die Abweichung bestimmt.

c) Ebenso ist die Klage mit dem Antrag zu 3. unbegründet. Das nominelle [X.] beträgt 41 % des ruhegeldfähigen Gehalts. Der Kläger war bei der Rechtsvorgängerin der [X.] seit dem 1. Juli 1980 beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete zum 1. Juli 2006. Damit hat er 26 anrechnungsfähige Dienstjahre erbracht, die nach Nr. 2.2 [X.] ein nominelles [X.] von 41 % (21 % für die ersten zehn Dienstjahre zuzüglich 1,25 % je weiterem Dienstjahr) ergeben. Die [X.]95.02 kommt nicht zur Anwendung.

aa) Nach Nr. 2.4 [X.]95.02 werden bei zu Beginn des Ruhestands als schwerbehindert anerkannten oder erwerbsunfähigen Arbeitnehmern zwecks Nachteilsausgleich weitere Dienstjahre zugerechnet. Dienstjahre bis zur Vollendung des 55. Lebensjahrs werden zu 100 % hinzugerechnet, Dienstjahre zwischen der Vollendung des 55. und des 60. Lebensjahrs zu 66 2/3 % oder 33 1/3 %. Damit soll ein Ausgleich für die in Folge der Schwerbehinderung oder Erwerbsunfähigkeit nicht mehr erbrachten Dienstjahre bis zum frühestmöglichen Bezug der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung geschaffen werden. Dies setzt voraus, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Schwerbehinderung oder der Erwerbsunfähigkeit beendet wird.

bb) Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger nicht, denn sein Arbeitsverhältnis hat nach Nr. 1 Abs. 1 und Nr. 2 Abs. 2 des Aufhebungsvertrags vom 24./28. November 2003 zum 1. Juli 2006 aus dringenden betrieblichen Gründen auf Veranlassung der Rechtsvorgängerin der [X.] geendet.

III. [X.] folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

    C. Reiter     

        

    Schepers    

                 

Meta

3 AZR 288/12

15.04.2014

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Hamburg, 23. September 2010, Az: 25 Ca 170/10, Urteil

§ 1 BetrAVG, § 241 Abs 2 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.04.2014, Az. 3 AZR 288/12 (REWIS RS 2014, 6301)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6301

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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