Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.12.2017, Az. 3 AZR 370/16

3. Senat | REWIS RS 2017, 875

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Gegenstand

Betriebliche Altersversorgung - Auslegung von Versorgungsregelungen


Tenor

Auf die Revision des [X.] wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des [X.] vom 21. April 2016 - 7 [X.] - teilweise aufgehoben.

Auf die Berufung des [X.] wird - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - das Urteil des [X.] vom 18. November 2015 - 3 [X.]/15 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 142,23 Euro zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Mai 2015 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, für die Erhöhung und Festsetzung der laufenden Ruhegeldbezüge jeweils die Steigerung der [X.] gemäß der Allgemeinen Bestimmung Nr. 7 Betriebsvereinbarung Soziale Richtlinien ([X.] 75.14 in der am 1. Juli 1986 geltenden Fassung) zugrunde zu legen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 17/100 und die Beklagte 83/100 zu tragen.

Tatbestand

1

[X.]ie Parteien streiten darüber, nach welchen Rechtsgrundlagen sich die Anpassung des [X.]es des [X.] richtet.

2

[X.]er im Oktober 1948 geborene Kläger war seit dem 1. April 1965 bei einer Rechtsvorgängerin der Beklagten, der [X.] (im Folgenden [X.] alt) als Arbeitnehmer tätig. Bei der [X.] alt war die betriebliche Altersversorgung in der Betriebsvereinbarung Soziale Richtlinien ([X.] 75.14; im Folgenden [X.] Soziale Richtlinien) geregelt. [X.]iese - für die [X.]ersorgung des [X.] maßgebliche - Betriebsvereinbarung bestimmt in der am 1. Juli 1986 geltenden Fassung auszugsweise:

        

2. Abschnitt

        

[X.]            

        

1.    

[X.]oraussetzungen

                 

Mitarbeiter, die ununterbrochen mindestens 10 [X.]ienstjahre bei [X.] erfüllt haben, können unter Bezug von [X.] in den Ruhestand übertreten, wenn eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist.

        

1.1     

Altersgrenzen

                 

a)    

[X.]ollendung des 65. Lebensjahres;

                 

b)    

[X.]ollendung des 63. Lebensjahres und Bezug von Altersrente aus der Rentenversicherung;

                 

c)    

[X.]ollendung des 61. Lebensjahres;

                 

d)    

[X.]ollendung des 60. Lebensjahres von

                          

-       

Schwerbehinderten,

                          

-       

Beziehern einer Berufsunfähigkeitsrente oder

                          

-       

Mitarbeiterinnen

                          

und Bezug von Altersrente aus der Rentenversicherung.

                 

[X.]er Ruhestand beginnt jeweils mit dem Monatsersten, frühestens mit Erfüllung der [X.]oraussetzungen.

                 

…       

        
        

1.2     

Gesundheitliche Gründe

                 

a)    

Erwerbsunfähigkeit

                          

Bei Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente beginnt der Ruhestand spätestens mit dem Monatsersten nach Zustellung und [X.]orlage des [X.].

                          

…       

                 

b)    

Berufsunfähigkeit

                          

Bei Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente wird der Beginn des Ruhestandes von der Personalabteilung im Einvernehmen mit Betriebsrat und betroffenem Mitarbeiter festgelegt. [X.]oraussetzung ist, daß

                          

-       

die Berufsunfähigkeit während des Arbeitsverhältnisses bei [X.] eintritt und

                          

-       

keine Möglichkeit eines angemessenen und zumutbaren anderweitigen Einsatzes bei [X.] besteht.

                          

…       

        
                 

c)    

Wegfall von Lohnersatzleistung

                          

Ein vorläufiger Ruhestand aus gesundheitlichen Gründen ist möglich, wenn

                          

-     

Antrag auf Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente beim Rentenversicherungsträger gestellt wurde und

                          

-       

der Mitarbeiter arbeitsunfähig krank ist (Nachweis durch Attest) und die sichere Kenntnis vorliegt, daß auf absehbare [X.] nicht mit der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen ist und

                          

-     

ein Ruhestand aus anderen Gründen ausgeschlossen ist.

                          

…       

        
        

1.3     

Betrieblicher Grund

                 

Ein Mitarbeiter kann bei [X.]orliegen besonderer betrieblicher Gründe vorzeitig in den Ruhestand übertreten. Als solche Gründe sind beispielsweise anzusehen

                 

-       

Fortfall des Arbeitsplatzes ohne gleichwertige zumutbare Einsatzmöglichkeit,

                 

-       

Lösung betriebsnotwendiger Nachwuchsfragen.

                 

[X.]er Ruhestand soll nicht vor [X.]ollendung des 60. Lebensjahres - bei Frauen des 55. Lebensjahres - erfolgen. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann davon abgewichen werden.

                 

[X.]ie Personalabteilung entscheidet auf [X.]orschlag des Fachbereiches im Einvernehmen mit Mitarbeiter und Betriebsrat; der Gesundheitsdienst ist ggf. anzuhören.

        

1.4     

Schichtgänger

                 

Schichtgänger können auf eigenen Wunsch vorzeitig mit Ablauf des Monats in den Ruhestand treten, in dem sie

                 

-       

bei mindestens [X.]:

                          

das 61. Lebensjahr

                 

-     

bei längerem Schichtrhythmus:

                          

das 62. Lebensjahr

                 

vollendet haben. …

        

2.    

[X.]öhe des [X.]es

                 

[X.]as [X.] richtet sich nach

                          

-       

dem ruhegeldfähigen Gehalt

                          

-     

der Anzahl der [X.]ienstjahre und

                          

-       

möglichen Anrechnungen.

        

2.1     

[X.]fähiges Gehalt

                 

[X.]fähiges Gehalt ist das letzte Monatsgehalt, multipliziert mit dem Faktor 1,2. Es setzt sich aus folgenden im Monat des Ausscheidens geltenden Gehaltsteilen zusammen:

                          

-       

[X.] bzw. [X.],

                          

-       

[X.]ienstalterszulage,

                          

-       

[X.],

                          

…       

        
        

2.2     

Anzahl der [X.]ienstjahre

                 

[X.]as [X.] beträgt nach 10 [X.]ienstjahren 21 % des ruhegeldfähigen Gehaltes. Es wird je weiteres [X.]ienstjahr um 1,25 %-Punkte (Steigerungssatz) erhöht. Jeder angefangene Monat nimmt mit 1/12 an der Steigerung teil.

                 

Soweit Anwartschaft auf späteres betriebliches [X.] beim Ausscheiden eines Mitarbeiters aufrechtzuerhalten ist, mindert sich dessen [X.]öhe entsprechend dem [X.]erhältnis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit zur möglichen [X.]auer der Betriebszugehörigkeit bis zur [X.]ollendung des 65. Lebensjahres (gesetzliche Regelung).

        

…       

                          
        

4.2     

Grenze der Gesamtversorgung

                 

[X.]ie Grenze der Gesamtversorgung beträgt 70 %, wenn ein Mitarbeiter mit [X.]ollendung des 63. Lebensjahres in den Ruhestand geht. Sie erhöht sich um 0,21 %-Punkte je vollen Kalendermonat bzw. 2,5 %-Punkte je Jahr, wenn der Ruhestand später beginnt. Sie wird im selben Umfang reduziert, sofern der Mitarbeiter nach Ziffer 1.1 c) früher in den Ruhestand tritt; diese Kürzung erfolgt nicht bei Übertritt in den Ruhestand vor [X.]ollendung des 63. Lebensjahres aus anderen Gründen. [X.]ie Erhöhung/Minderung kann höchstens 5 %-Punkte betragen.

                 

…       

        

7.    

Beginn/Ende der [X.]zahlung

                 

[X.]ie Zahlung des [X.]es beginnt mit dem Eintritt in den Ruhestand. [X.]ie [X.]ersorgungsleistungen werden monatlich nachträglich gezahlt. Sie entfallen mit Ablauf des Monats, in dem der Berechtigte verstirbt oder seine Berufs-/Erwerbsunfähigkeitsrente entzogen wird.

                 

Im Rahmen der Unverfallbarkeit bei den [X.] ausgeschiedene Mitarbeiter erhalten [X.] nur auf Antrag. [X.]ie Leistungen werden erstmals für den auf Antragseingang folgenden Monat gewährt. Rückwirkende Zahlungen erfolgen nicht.

        

       

        

4. Abschnitt

        

Witwen- und Waisengeld            

        

…       

        

5. Abschnitt

        

Sonderzahlungen            

                 

Tritt ein Mitarbeiter unmittelbar aus dem Arbeitsverhältnis mit [X.] unter Bezug von [X.] in den Ruhestand, erhalten er bzw. später seine Witwe/[X.]ollwaisen nachstehende Leistungen. [X.]asselbe gilt, wenn ein Mitarbeiter während des Arbeitsverhältnisses bei [X.] verstirbt.

        

1.    

Übergangszahlung

        

…       

        
        

2.    

Weihnachtsgeld

                 

Weihnachtsgeld wird in [X.]öhe des ungekürzten Ruhe-, Witwen- bzw. [X.] ohne Anrechnung gewährt.

                 

…       

        

3.    

Überbrückungszulagen

                 

Mitarbeiter, die

                 

-       

nach [X.]ollendung des 62. (ab [X.]: 61.) Lebensjahres (Abschnitt 2, Ziffer 1.1 c),

                 

-       

aus gesundheitlichen Gründen (Abschnitt 2, Ziffer 1.2 c),

                 

-       

aus betrieblichen Gründen (Abschnitt 2, Ziffer 1.3) oder

                 

-       

als Schichtgänger (Abschnitt 2, Ziffer 1.4)

                 

in den Ruhestand treten, erhalten zusätzlich zum [X.] eine Überbrückungszulage in [X.]öhe der [X.]ifferenz zwischen [X.] und der jeweiligen Grenze der Gesamtversorgung (Abschnitt 2, Ziffer 4.2).

                 

[X.]iese Zahlung beginnt nach Ablauf von 2 Monaten und wird monatlich zusammen mit dem [X.] überwiesen.

                 

[X.]ie Überbrückungszulage ruht im vollen Umfang bei

                 

-       

Einkünften aus Erwerbstätigkeit einschließlich fremder Betriebsrenten/Pensionen,

                 

-     

Bezug sonstiger anrechenbarer Zahlungen (allg. Bestimmungen, Ziffer 4).

                 

[X.]ie Überbrückungszulage endet mit Ablauf des Monats, in dem der Mitarbeiter

                 

-       

das 63. Lebensjahr vollendet,

                 

-       

Rente aus der Rentenversicherung bezieht,

                 

-       

nach Wegfall des vorläufigen Ruhestandes aus gesundheitlichen Gründen (Abschnitt 2, Ziffer 1.2 c) das Arbeitsverhältnis hätte fortsetzen können oder

                 

-     

verstirbt.

        

…       

        
        

Allgemeine Bestimmungen            

        

…       

        
        

7.    

Anpassung

                 

[X.]ie [X.]berechnung wird zu bestimmten [X.]punkten jeweils der Entwicklung der [X.] angepaßt.

                 

Soweit bestehende Anwartschaften vorzeitig ausgeschiedener Mitarbeiter in [X.] umgewandelt werden, ist dieses alle drei Jahre auf eine Anpassung hin zu überprüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. [X.]abei sind insbesondere die Belange des [X.]ersorgungsempfängers und die wirtschaftlich Lage der [X.] zu berücksichtigen (gesetzliche Regelung).

        

…       

        
        

9.    

Ausschlußfrist

                 

…       

                 

Ansprüche nach den Sozialen Richtlinien müssen innerhalb von 4 Monaten nach Fälligkeit bzw. Erfüllung der in Ziffer 6 vorgeschriebenen Pflichten geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Frist erlischt der Anspruch.“

3

[X.] vereinbarten die [X.] energiewirtschaftlicher Unternehmen [X.], deren Mitglied die [X.] alt war, einerseits und die [X.] sowie die [X.] (im Folgenden [X.]) andererseits einen neuen Manteltarifvertrag (im Folgenden [X.] [X.]) für die [X.] alt. In diesem ist unter II/[X.] Nr. 5.3 geregelt:

        

„Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die direkt aus dem Arbeitsverhältnis mit der [X.] AG unter Bezug von Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in den Ruhestand gehen, haben unter bestimmten [X.]oraussetzungen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung.

        

Für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die nach dem 30.09.1998 ein Arbeitsverhältnis mit der [X.] AG aufgenommen haben, leistet das Unternehmen einen Beitrag zur betrieblichen Altersversorgung, wenn die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sich an ihrer Altersversorgung in festzulegendem Umfang in Form von Eigenbeiträgen beteiligen.

        

Einzelheiten, insbesondere Anspruchsvoraussetzungen, [X.]punkt des Übertrittes in den (vorzeitigen) Ruhestand, [X.]öhe der Beiträge und Leistungen u. ä. werden - ebenso wie die Behandlung besonderer Personengruppen und [X.]ärtefälle - durch die Betriebspartner geregelt.“

4

[X.]ie ursprüngliche Arbeitgeberin des [X.] - die [X.] alt - gliederte nach Maßgabe eines Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 22. August 2002 einen Teil ihres [X.]ermögens und zwar das von ihr betriebene operative Geschäft mit allen zugehörigen [X.]ermögensgegenständen und Schuldposten als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung auf die Erste [X.] AG aus. [X.]ie Erste [X.] AG wurde mit Beschluss der [X.]auptversammlung vom 22. August 2002 in [X.] Aktiengesellschaft (im Folgenden [X.] neu) und mit Beschluss der [X.]auptversammlung vom 7. April 2005, ins [X.]andelsregister am 2. Jan[X.]r 2006 eingetragen, in [X.] [X.] Aktiengesellschaft umfirmiert. [X.]ie [X.] [X.] Aktiengesellschaft hat nach Maßgabe des [X.] vom 31. März 2006 einen Teil ihres [X.]ermögens (die Unternehmenseinheit „[X.]erteilungsnetzbetreiber“) als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Abspaltung auf die [X.] Gmb[X.] als übernehmenden Rechtsträger übertragen. [X.]ie [X.] Gmb[X.] wurde mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 19. März 2013 in S Gmb[X.] umfirmiert. Sie ist die [X.]ersorgungsschuldnerin des [X.] und Beklagte des vorliegenden Rechtsstreits.

5

Wegen der bevorstehenden Ausgliederung von Teilen des [X.]ermögens von der [X.] alt auf die Erste [X.] AG vereinbarten die Erste [X.] AG und die [X.] in einem Tarifvertrag vom 26. Juni 2002 die kollektivrechtliche Fortgeltung der zum Stichtag des Wirksamwerdens der Ausgliederung gültigen Tarifverträge der [X.] alt bei der Erste [X.] AG.

6

[X.]ie [X.] energiewirtschaftlicher Unternehmen [X.] einerseits und die [X.] andererseits änderten mit einem Tarifvertrag vom 24. Juli 2003 mit Wirkung ab dem 1. Jan[X.]r 2003 den [X.] [X.] [X.]. wie folgt:

        

Abschnitt II/[X.] (Beendigung des Arbeitsverhältnisses):          

        

Abs. 5.3 Abs. 3 erhält folgende Neufassung; [X.]atum des Inkrafttretens: 01.01.2003:

        

Einzelheiten, insbesondere Anspruchsvoraussetzungen, [X.]punkt des Übertrittes in den (vorzeitigen) Ruhestand, [X.]öhe der Beiträge und Leistungen u. ä. werden - ebenso wie die Behandlung besonderer Personengruppen und [X.]ärtefälle - durch Betriebsvereinbarung geregelt. Änderungen werden nur nach Zustimmung der Tarifpartner wirksam.“

7

Ebenfalls zum 1. Jan[X.]r 2003 trat die Betriebsvereinbarung Nr. 2003.13 über die vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses (55er-Regelung) (im Folgenden [X.] 2003.13) in [X.], die die vorherige Betriebsvereinbarung Nr. 99.11 über die vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses (55er-Regelung) ersetzt hat. [X.]ie [X.] 2003.13 bestimmt auszugsweise:

        

1.    

Präambel

                 

[X.]ie sich aufgrund der Liberalisierung des Energiemarktes ergebende Wettbewerbssit[X.]tion stellt die [X.] AG vor neue, große [X.]erausforderungen. [X.]ie hieraus resultierende Neuorientierung des Unternehmens erfordert unter anderem auch eine weitere Anpassung der Personalkapazitäten. [X.]iese soll sozialverträglich für die Mitarbeiter, gleichermaßen aber auch für das Unternehmen finanzierbar, erfolgen.

                 

Aus diesem Grund erhalten betroffene Mitarbeiter im Rahmen der nachfolgenden [X.]ereinbarung gezielt ein Angebot der [X.] AG zur vorzeitigen Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses.

                 

[X.]iese Regelung dient dem Ziel, betriebsbedingte Kündigungen möglichst vermeiden zu können.

        

2.    

[X.]oraussetzungen

        

2.1     

persönliche

        

2.1.1 

Alter, [X.]ienstjahre

                 

[X.]er Mitarbeiter muss bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

                 

…       

        
                 

•       

mindestens 55, aber noch nicht 58 Jahre alt sein.

                 

…       

                          
        

2.1.2 

[X.]orgezogene Altersrente (SGB [X.]I)

                 

[X.]er Mitarbeiter muss die [X.]oraussetzungen für den Anspruch auf Altersrente mit [X.]ollendung des 60. Lebensjahres (SGB [X.]I) nach Arbeitslosigkeit oder aus anderen Gründen erfüllen.

        

2.2     

betriebliche

                 

[X.]oraussetzungen für ein Angebot zu vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind,

                 

•       

dass der Arbeitsplatz des Mitarbeiters mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ersatzlos entfällt, oder

                 

•       

der Arbeitsplatz mindestens innerhalb der nächsten 5 Jahre nach Ausscheiden des Mitarbeiters nicht wieder besetzt wird …

                 

…       

        

3.    

Folgen

                 

[X.]er [X.]raum ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ruhestand (Bezug von Sozialversicherungsrente) gliedert sich in 2 Phasen

                 

a)    

Übergangsphase mit Arbeitslosengeld (Ziff. 3.1)

                 

b)    

Übergangsphase ohne Arbeitslosengeld/[X.] (Ziff. 3.2)

        

3.1     

Übergangsphase mit Arbeitslosengeld

        

3.1.1 

Beendigung des Arbeitsverhältnisses

                 

a)    

Art     

                          

[X.]ie betroffenen Mitarbeiter erhalten von der [X.] AG das Angebot, das Arbeitsverhältnis vorzeitig durch Aufhebungsvertrag zu beenden, damit betriebsbedingte Kündigungen mit ihren [X.] [X.]ärten bei der [X.] AG möglichst vermieden werden können.

                          

Ein Anspruch der Mitarbeiter ist ausgeschlossen.

                 

…       

        

3.1.2 

Arbeitslosigkeit

                 

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden die Mitarbeiter u. a.

                          
                          

•       

sich rechtzeitig arbeitslos melden und Arbeitslosengeld beantragen,

                          

•       

der Arbeitsvermittlung zur [X.]erfügung stehen,

                          

…       

        
                          

•       

zum frühestmöglichen [X.]punkt einen Antrag auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung stellen,

                          

…       

        
        

3.2     

Übergangsphase ohne Arbeitslosengeld/[X.]

                 

[X.]er [X.] beginnt mit Ablauf des Monats, in dem der Anspruch des ehemaligen Mitarbeiters auf Arbeitslosengeld wegen Ablauf der Anspruchsdauer endet, spätestens mit Ablauf des Monats vor [X.]ollendung des 58. Lebensjahres. [X.]er Mitarbeiter bleibt jedoch unverändert - mit allen Konsequenzen - arbeitslos gemeldet und steht der Arbeitsvermittlung - soweit dies gesetzlich erforderlich ist - weiterhin zur [X.]erfügung.

                 

[X.]er [X.] endet mit [X.]ollendung des 60. Lebensjahres (frühestmöglicher Bezug von Sozialversicherungsrente).

        

3.3     

[X.]orzeitige Beendigung der Übergangsphasen bzw. des [X.]es

                 

[X.]ie Übergangsphasen bzw. der [X.] enden vorzeitig mit

                          

•       

Aufnahme einer selbständigen/nicht selbständigen Tätigkeit, unabhängig davon, ob diese befristet oder unbefristet ausgeübt wird. In diesen Fällen erfolgt die Berechnung des [X.]anspruches entsprechend den Bestimmungen der Sozialen Richtlinien/[X.]ordnung 1991 als unverfallbare Anwartschaft;

                          

•       

Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Invalidität (Erwerbs-/Berufsunfähigkeit, Erwerbsminderung)

                          

…       

        
                          
                          
        

4.    

Leistungen

        

4.1     

Abfindung

                 

[X.]a das Arbeitsverhältnis aus dringenden betrieblichen Gründen vorzeitig beendet wird, erhält der Mitarbeiter als Ausgleich für die mit der Beendigung verbundenen Nachteile eine Abfindung, die im Rahmen von § 3 Nr. 9 EStG steuer- und abgabenfrei (§ 1 [X.]) gezahlt wird.

        

4.1.1 

Übergangsphase mit Arbeitslosengeld

                 

[X.]ie Abfindung wird in monatlichen Teilbeträgen für jeden Monat, in dem der Mitarbeiter nach dieser Regelung Arbeitslosengeld bezieht, in [X.]öhe von 31% des ruhegeldfähigen Gehaltes (letztes Monatsgehalt einschließlich [X.] x 1,118 - Jahrgang 1947 und älter - bzw. letztes Monatsgehalt ohne [X.] x 1,24 - Jahrgang 1948 und jünger -) gezahlt.

        

4.1.2 

Übergangsphase ohne Arbeitslosengeld/[X.]

                 

[X.]ie Abfindung wird für Monate gezahlt, für die der Mitarbeiter aus gesetzlichen Gründen bzw. auf Basis dieser Regelung kein Arbeitslosengeld bezieht. Sie setzt sich zusammen aus

                          

•       

einem [X.]sgeld, das der [X.]öhe des nominellen [X.]es entspricht, [X.]

                          

•       

einer Überbrückungszulage in [X.]öhe der [X.]ifferenz zwischen [X.]sgeld und Grenze der Gesamtversorgung (65% des ruhegeldfähigen Gehaltes).

                 

Maßgeblich für die Berechnung des ruhegeldfähigen Gehaltes ist das zum [X.]punkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlte Monatsgehalt gemäß den Sozialen Richtlinien/[X.]ordnung 1991. Eine Anpassung des ruhegeldfähigen Gehaltes erfolgt erstmals in dem Jahr, in dem der Mitarbeiter nicht mehr an den Tarif-/AT-Erhöhungen der Aktiven teilgenommen hat. [X.]punkt und Umfang richten sich nach den Bestimmungen für [X.]empfänger.

                 

Maßgeblich für die Berechnung des nominellen [X.]es sind die zum [X.]punkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geleisteten [X.]ienstjahre.

                 

…       

        

4.2     

Sonstiges

        

4.2.1 

Grundsätzliches

                 

Mitarbeiter, die im Rahmen dieser [X.]ereinbarung ihr Arbeitsverhältnis mit der [X.] AG beenden, werden bezüglich des Anspruches auf sonstige [X.]ergünstigungen, die [X.]empfängern gewährt werden (z. [X.], verbilligtes Tanken u. ä.), diesen gleichgestellt, soweit und solange sie Leistungen nach Ziff. 4.11/4.12 erhalten. [X.]erfahrenstechnische Abweichungen sind möglich. Soweit bestimmte [X.]ergünstigungen nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses steuer- und sozialversicherungspflichtig werden, geht dies ausschließlich zu Lasten des Mitarbeiters.

        

…       

        
        

4.2.3 

Weihnachtsgeld im [X.]

                 

[X.]as Weihnachtsgeld wird erstmalig im Jahr des Bezuges von [X.]sleistungen zeitanteilig für Monate mit [X.]sgeld gezahlt.

        

…       

        
        

5.    

Ruhestand

        

5.1     

Beginn

                 

Mit Ablauf des Monats nach [X.]ollendung des 60. Lebensjahres (frühestmöglichen Bezug der gesetzlichen Rente) bzw. mit Bezug einer Erwerbsunfähigkeits- oder Erwerbsminderungsrente tritt der Mitarbeiter in den Ruhestand.

        

5.2     

Grenze der Gesamtversorgung für Mitarbeiter im Geltungsbereich der Sozialen Richtlinien

                 

[X.]ie Grenze der Gesamtversorgung beträgt 65% des ruhegeldfähigen Gehaltes.

        

…       

        
        

6.    

Sonstiges

        

6.1     

Soziale Richtlinien/[X.]ordnung 1991

                 

[X.]ie [X.] RIC[X.]TLINIEN (Abschnitte 2, 4, 5 Ziff. 2 und 3, Allgemeine Bestimmungen) sowie die [X.]ordnung 1991 finden in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung, sofern vorstehend keine abweichenden Festlegungen getroffen worden sind.“

8

Unter dem 14. Jan[X.]r/11. März 2003 vereinbarten die Arbeitgeberin und der Kläger einen „Aufhebungsvertrag 55er-Regelung“. [X.]ieser bestimmt [X.].:

        

„Sehr geehrter [X.]err Q,

        

auch Ihr Arbeitsplatz ist von notwendigen Umstrukturierungsmaßnahmen der [X.] AG betroffen. Um betriebsbedingte Kündigungen in der [X.] AG möglichst zu vermeiden, bieten wir Ihnen an, das zwischen Ihnen und der [X.] AG bestehende Arbeitsverhältnis zu nachfolgenden Bedingungen vorzeitig aufzulösen.

        

1. Aufhebung des Arbeitsverhältnisses

        

Unter Einhaltung der tariflichen Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Q[X.]rtalsende vereinbaren wir mit Ihnen die Aufhebung Ihres Arbeitsverhältnisses mit Wirkung zum 01.11.2003.

        

[X.]ieser [X.]ertrag regelt Rechte und Pflichten während der Übergangsphasen mit bzw. ohne [X.], d. h. bis zum Bezug von Sozialversicherungsrente.

        

2. Betriebliche Leistungen

        

Auf Basis der Betriebsvereinbarung ‚[X.]orzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses (55er-Regelung)‘, gültig ab 01.01.2000 ([X.] 99.11), sowie der Bestimmungen der Sozialen Richtlinien ([X.] 75.14, zuletzt geändert durch [X.] 2002.04, gültig ab 01.03.2002), erhalten Sie Leistungen seitens der [X.] AG während der Übergangsphasen bis zum frühestmöglichen Bezug von Rente aus der Sozialversicherung.

        

[X.]a das Arbeitsverhältnis aus dringenden betrieblichen Gründen auf [X.]eranlassung der [X.] AG beendet wird, erhalten Sie die Leistungen zum Ausgleich für die mit der Beendigung verbundenen Nachteile als Abfindung. [X.]orbehaltlich zukünftiger Änderungen ist die Abfindung derzeit im Rahmen von § 3 Nr. 9 EStG (teilweise) steuer- und abgabenfrei (§ 1 [X.]).

        

…       

        

4. ([X.]orzeitiges) Ende der Übergangsphasen

        

…       

        

[X.]ie Übergangsphasen enden spätestens mit Ablauf des 31.10.2008, da Sie ab dem 01.11.2008 eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit (§ 38 SGB [X.]I), eine Altersrente für Frauen (§ 39 SGB [X.]I) bzw. wegen Schwerbehinderung (§ 37 SGB [X.]I) beziehen können. [X.]er Anspruch auf Leistungen der [X.] AG gem. Ziff. 2 entfällt damit zum gleichen Termin.

        

Entsprechend den Sozialen Richtlinien erhalten Sie nach Ablauf der Übergangsphasen mit Beginn des Bezuges der Sozialversicherungsrente ein neu berechnetes [X.]-[X.] (Gesamtversorgungsbetrachtung).

        

…       

        

6. Schlußbestimmungen

        

Soweit vorstehend nichts anderes vereinbart ist, finden die Bestimmungen der Betriebsvereinbarung ‚[X.]orzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses (55er-Regelung)‘, gültig ab 01.01.2000 ([X.] 99.11, als Anlage beigefügt) sowie die Sozialen Richtlinien ([X.] 75.14, zuletzt geändert durch [X.] 2002.04, gültig ab 01.03.2002), in ihrer jeweils gültigen Fassung ausdrücklich und ergänzend Anwendung.“

9

Am 26. September 2003 schlossen die im „[X.]“ vertretenen [X.] [X.], [X.] und [X.] eine [X.]ereinbarung, wonach sie „für die Erarbeitung und [X.]erhandlung eines Konzerntarifwerkes sowie dessen Fortentwicklung“ eine Tarifgemeinschaft bildeten. [X.]ie bisherigen Zuständigkeiten der [X.] sollten unverändert weiter fortbestehen.

Mit Wirkung zum 1. Juli 2005 schlossen die [X.] neu, die später als [X.] [X.] AG firmierte, und der bei ihr gebildete Betriebsrat die Betriebsvereinbarung Nr. 2005.03 (im Folgenden [X.] 2005.03). [X.]iese bestimmt:

        

„In den Sozialen Richtlinien ([X.] 75.14, zuletzt geändert durch [X.] 2004.11) wird die Ziff. 7 im Abschnitt ‚Allgemeine Bestimmungen‘ wie folgt neu gefasst:

        

‚[X.]ie Anpassung der [X.]zahlbeträge, des Weihnachtsgeldes (nominelles [X.]) und der [X.]interbliebenenbezüge erfolgt jährlich zum [X.]punkt der allgemeinen Anpassung der Sozialversicherungsrenten (S[X.]-Renten). In Jahren ohne S[X.]-Rentenerhöhung erfolgt die Anpassung der betrieblichen Leistungen grundsätzlich zum gleichen Stichtag wie im [X.]orjahr.

        

[X.]ieses [X.]erfahren gilt auch für bereits im Ruhestand befindliche ehemalige Mitarbeiter und deren [X.]interbliebene.

        

[X.]ie Festlegung der [X.]öhe des Anpassungssatzes erfolgt unter Berücksichtigung der Entwicklung der [X.], der Lebenshaltungskosten bzw. der Realeinkommen sowie der wirtschaftlichen Lage der [X.].

        

Soweit bestehende Anwartschaften vorzeitig ausgeschiedener Mitarbeiter in [X.] umgewandelt werden, ist dieses alle drei Jahre auf eine Anpassung hin zu überprüfen und hierüber nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung von § 16 [X.] zu entscheiden.‘

        

“     

[X.]ieser Betriebsvereinbarung stimmten die [X.] und die [X.] energiewirtschaftlicher Unternehmen [X.] am 26. Oktober 2006 rückwirkend für den [X.]punkt ihres vorgesehenen Inkrafttretens zu.

Zum 1. November 2003 trat der Kläger entsprechend den Regelungen in seinem Aufhebungsvertrag in die Übergangsphase mit Arbeitslosengeld.

Unter dem [X.]atum des 20. November 2006 schlossen die [X.] energiewirtschaftlicher Unternehmen [X.], der Arbeitgeberverband energie- und versorgungswirtschaftlicher Unternehmen [X.] und der Wirtschaftsverband Kohle [X.] einerseits sowie die [X.], [X.] und die [X.] andererseits [X.]. für die [X.] [X.] Aktiengesellschaft den Manteltarifvertrag für die Mitgliedsunternehmen der [X.] (im Folgenden [X.]). [X.]er [X.] enthält [X.]. folgende Regelung:

        

[X.]II. Altersversorgung

        

§ 36 Altersversorgung

        

1.    

Arbeitnehmer, die ab dem 01.01.2007 bei einem Mitgliedsunternehmen der [X.] eingestellt werden, erhalten eine betriebliche Altersversorgung nach einem neuen einheitlichen System. [X.]ie Einzelheiten dieser betrieblichen Altersversorgung werden auf [X.] geregelt. Für die bis zum 31.12.2006 eingestellten Arbeitnehmer gelten die bisherigen [X.]ersorgungssysteme weiter.“

Nach der Beendigung des [X.]orruhestandes zum 31. Oktober 2008 trat der Kläger - nach der [X.]ollendung des 60. Lebensjahres - in den Altersruhestand. Seit dem 1. November 2008 bezieht er eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und ein betriebliches [X.]. [X.]ie Beklagte erhöhte das [X.] des [X.] in den Jahren 2009 und 2010 jeweils zum 1. Juli entsprechend der Entwicklung der [X.] um [X.] bzw. 2,6 v[X.]. Zum 1. Juli 2011 steigerte sie das [X.] um [X.], zum 1. Juli 2012 um [X.] und zum 1. Juli 2013 um 2,4 v[X.]. [X.]abei legte die Beklagte die jeweilige prozent[X.]le Tariferhöhung zugrunde und rechnete diese aufgrund der jeweils 13-monatigen Laufzeit des [X.] auf einen Zwölf-Monats-[X.]raum um.

Nach dem „Tarifvertrag über die Tabellenvergütung (T[X.]T)“ vom 10. April 2013 wurden die Tabellenvergütungen [X.]. ab dem 1. April 2014 um [X.] angehoben.

[X.]as [X.] des [X.] belief sich bis zum 30. Juni 2014 auf monatlich 1.739,04 Euro brutto. Zum 1. Juli 2014 erhöhte die Beklagte das [X.] um [X.] und zahlte an den Kläger monatlich 1.756,95 Euro brutto. [X.]as Weihnachtsgeld erhöhte die Beklagte von 2.820,71 Euro ebenfalls um [X.] auf 2.849,76 Euro. [X.]ie Anpassung um [X.] erfolgte auf der Grundlage der Entwicklung des [X.]erbraucherpreisindexes seit der letzten Anpassung zum 1. Juli 2013.

Mit seiner - der Beklagten am 13. Mai 2015 zugestellten - Klage hat der Kläger die vollständige Weitergabe der tariflichen Gehaltserhöhung ab dem 1. Juli 2014, die er der Beklagten gegenüber mit Schreiben vom 21. [X.]ezember 2014 geltend gemacht hat, begehrt. Sein [X.] sei nach Allgemeine Bestimmungen Nr. 7 Abs. 1 [X.] Soziale Richtlinien an die Entwicklung der [X.] anzupassen. [X.]ie [X.] 2005.03 sei unwirksam und finde auf sein [X.]ersorgungsverhältnis keine Anwendung. Er habe deshalb Anspruch auf eine Erhöhung des [X.]es um [X.] zum 1. Juli 2014. [X.]ie Tariflohnerhöhung von [X.] sei auf zwölf Monate hochzurechnen. Ab Juli 2014 ergebe sich daher eine monatliche [X.]ifferenz i[X.]v. 16,17 Euro. Weiter habe er Anspruch auf Zahlung eines um 26,23 Euro erhöhten Weihnachtsgeldes für das Jahr 2014.

[X.]er Kläger hat beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 187,93 Euro brutto nebst Zinsen i[X.]v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

        

2.    

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, für die Erhöhung und Festsetzung der laufenden [X.]bezüge jeweils die Steigerung der [X.] gemäß Ziffer 7 der Betriebsvereinbarung Soziale Richtlinien ([X.] 75.14 in der Fassung ab 1. Juli 1986) zugrunde zu legen.

[X.]ie Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, der Kläger sei vorzeitig ausgeschiedener Mitarbeiter iSv. Allgemeine Bestimmungen Nr. 7 Abs. 2 [X.] Soziale Richtlinien. Er habe deshalb keinen Anspruch auf Anpassung seines [X.]es an die Entwicklung der [X.]. Zudem sei Absatz 1 dieser [X.]orschrift durch die [X.] 2005.03 wirksam abgelöst worden; dafür hätten tragfähige Gründe vorgelegen. Im Übrigen könne der Kläger höchstens eine Anpassung um [X.] verlangen, soweit Ansprüche nicht sowieso verfallen seien.

[X.]as Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. [X.]ie Berufung des [X.] blieb erfolglos. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine zuletzt gestellten Klageanträge weiter. [X.]ie Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

[X.]ie zulässige Revision des [X.] ist überwiegend begründet. [X.]ie zulässige Klage ist - entgegen der Auffassung der Vorinstanzen - im Wesentlichen begründet.

I. [X.]ie Klage ist zulässig. [X.]ies gilt auch für den Feststellungsantrag. [X.]ieser ist auf die Feststellung gerichtet, dass die [X.] verpflichtet ist, bei der Anpassung des [X.] die Steigerung der [X.] nach [X.] der [X.] ([X.] 75.14 in der am 1. Juli 1986 geltenden Fassung) - die bis zur Änderung dieser Regelung durch die [X.] 2005.03 unverändert geblieben ist - zugrunde zu legen. [X.]ie Voraussetzungen einer Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO liegen vor. [X.]er Antrag richtet sich auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses, nämlich den Inhalt der der [X.] obliegenden Verpflichtung, das [X.] des [X.] anzupassen. Von der Entscheidung über diese Frage hängt - zumindest auch - die Entscheidung der Zahlungsklage ab. Eines besonderen Feststellungsinteresses iSv. § 256 Abs. 1 ZPO bedarf es daher nicht ([X.] 11. Juli 2017 - 3 [X.] - Rn. 21 mwN).

II. [X.]ie Feststellungsklage ist begründet. [X.]ie [X.] ist verpflichtet, bei der Anpassung des [X.] des [X.] die Steigerung der [X.] unmittelbar zugrunde zu legen. [X.]as folgt aus [X.] Abs. 1 [X.] in der am 1. Juli 1986 geltenden Fassung.

1. [X.]er Kläger unterfällt dieser Regelung. [X.]ies ergibt die Auslegung der [X.] (zu den Auslegungsgrundsätzen statt vieler [X.] 8. [X.]ezember 2015 - 3 [X.] - Rn. 22 mwN).

a) [X.] [X.] Soziale Richtlinien sieht vor, dass „die [X.]berechnung“ zu bestimmten Zeitpunkten jeweils der Entwicklung der [X.] angepasst wird. [X.]andelt es sich um [X.], die „vorzeitig“ aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind und deren bestehende Anwartschaft in [X.] umgewandelt wurde, ist dieses dagegen entsprechend der gesetzlichen Regelung in § 16 [X.] alle drei Jahre zu überprüfen und über eine Anpassung nach billigem Ermessen zu entscheiden. Wie die Systematik der Regelung zeigt, erfasst ihr Absatz 1 damit nur solche Betriebsrentner, die nicht unter Absatz 2 fallen. Entscheidend für die Anwendung von Absatz 2 ist, ob eine bestehende Anwartschaft vorzeitig ausgeschiedener Mitarbeiter in [X.] umgewandelt wird. [X.]ies ist nur bei den Mitarbeitern der Fall, die nicht unmittelbar aus dem Arbeitsverhältnis in den Ruhestand iSd. [X.] treten. [X.]ies lässt der Gesamtzusammenhang erkennen.

[X.]ie [X.] unterscheidet an mehreren Stellen zwischen [X.]n, die unmittelbar mit Eintritt eines [X.] in den Ruhestand treten und (ehemaligen) Arbeitnehmern, die mit einer unverfallbaren Anwartschaft auf [X.] vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, erst später in den Ruhestand treten und dann [X.] beziehen. So bestimmt Abschnitt 2 Nr. 2.2 [X.] für die Berechnung der [X.]öhe des [X.] eines mit unverfallbarer Anwartschaft ausgeschiedenen Arbeitnehmers, dass sich diese entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit zur möglichen [X.]auer der Betriebszugehörigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres (gesetzliche Regelung) mindert. Auch Abschnitt 2 Nr. 7 [X.] Soziale Richtlinien liegt eine solche Unterscheidung zugrunde. Während die Zahlung des [X.] nach Absatz 1 der Vorschrift grundsätzlich mit dem Eintritt in den Ruhestand beginnt, sieht Absatz 2 der Vorschrift für mit unverfallbarer Anwartschaft ausgeschiedene Mitarbeiter ua. vor, dass diese [X.] nur auf Antrag erhalten und die Gewährung erstmals für den auf Antragseingang folgenden Monat erfolgt. Schließlich regelt Abschnitt 5 [X.] Sonderzahlungen für Mitarbeiter, die unmittelbar aus dem Arbeitsverhältnis mit [X.] unter Bezug von [X.] in den Ruhestand treten.

b) Ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis iSd. [X.] Abs. 2 [X.] liegt nicht vor, wenn Mitarbeiter mit dem Eintritt eines in der [X.] vorgesehenen [X.] unmittelbar in den Ruhestand iSd. [X.] treten.

aa) Sowohl der Wortlaut als auch die Systematik von Abschnitt 2 Nr. 1 [X.] sprechen für ein solches Verständnis. [X.]anach können Mitarbeiter, die ununterbrochen mindestens zehn [X.]ienstjahre bei [X.] erfüllt haben, unter Bezug von [X.] in den Ruhestand übertreten, wenn eine der „nachstehenden Bedingungen“ erfüllt ist. [X.]ie weiteren Voraussetzungen für einen solchen Übertritt aus dem Arbeitsverhältnis in den Ruhestand haben die Betriebsparteien in den nachfolgenden Regelungen (Abschnitt 2 Nr. 1.1, 1.2, 1.3 und 1.4 [X.]) normiert. Abschnitt 2 Nr. 1.1 [X.] erfasst dabei die Fälle, in denen jemand wegen Erreichens der dort geregelten Altersgrenzen in den Ruhestand tritt, Abschnitt 2 Nr. 1.2 [X.] sieht einen Ruhestand aus gesundheitlichen Gründen - ua. wegen Bewilligung einer Erwerbsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder bei Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente - vor. Abschnitt 2 Nr. 1.2 Buchst. c [X.] regelt einen vorläufigen Ruhestand, wenn - bei Vorliegen der weiteren dort genannten Voraussetzungen - Lohnersatzleistungen wegfallen, bevor eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente gewährt wird. Ferner sieht Abschnitt 2 Nr. 1.4 [X.] für sog. Schichtgänger die Möglichkeit vor, auf eigenen Wunsch vorzeitig in den Ruhestand überzutreten. [X.]arüber hinaus kann ein Mitarbeiter nach Abschnitt 2 Nr. 1.3 [X.] bei Vorliegen besonderer betrieblicher Gründe vorzeitig in den Ruhestand übertreten. [X.] diesen [X.] ist gemeinsam, dass die Mitarbeiter nach dem der [X.] Soziale Richtlinien zugrunde liegenden Verständnis aus dem Arbeitsverhältnis unmittelbar in den Ruhestand übertreten. [X.]ies schließt für die hiervon erfassten Arbeitnehmer eine Anwendung der [X.] Abs. 2 [X.] aus.

bb) Entgegen der Auffassung der [X.] ergibt sich aus dem Umstand, dass Abschnitt 2 Nr. 1.3 [X.] bei Vorliegen besonderer betrieblicher Gründe nur einen „vorzeitigen“ Übertritt in den Ruhestand anordnet nichts Gegenteiliges. Obschon sowohl [X.] Abs. 2 als auch Abschnitt 2 Nr. 1.3 [X.] das Wort „vorzeitig“ verwenden, hat es im jeweiligen Zusammenhang eine andere Bedeutung.

„Vorzeitig“ meint „früher als vorgesehen, früher als erwartet“ (vgl. [X.] [X.]eutsches Universalwörterbuch 8. Aufl. Stichwort „vorzeitig“; [X.] [X.]as Bedeutungswörterbuch 4. Aufl. Stichwort „vorzeitig“). [X.]ie Zeitpunkte, auf die sich dieser Begriff bezieht, sind in [X.] Abs. 2 und in Abschnitt 2 Nr. 1.3 [X.] verschieden. Während „vorzeitig“ in [X.] Abs. 2 [X.] - wie sich auch aus dem Gleichlauf mit der ähnlich formulierten Regelung in Abschnitt 2 Nr. 2.2 Abs. 2 [X.] zeigt - ein „vorzeitiges“ Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vor dem Eintritt eines [X.] nach der [X.] meint, bezieht sich „vorzeitig“ in Abschnitt 2 Nr. 1.3 [X.] auf einen vorzeitigen Übertritt „in“ den Ruhestand. Im letztgenannten Fall soll mit der Formulierung daher lediglich klargestellt werden, dass der Ruhestand früher eintritt, als es unter Berücksichtigung der in Abschnitt 2 Nr. 1.1 [X.] geregelten Altersgrenzen möglich wäre.

cc) Gegen das vorliegende Verständnis spricht auch nicht, dass es sich bei den Leistungen nach der [X.] im Fall des Wegfalls von Lohnersatzleistungen nach Abschnitt 2 Nr. 1.2 Buchst. c [X.] und bei einem vorzeitigen betrieblichen Ruhestand nach Abschnitt 2 Nr. 1.3 [X.] nicht um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung iSd. [X.] handelt. Betriebliche Altersversorgung liegt nur vor, wenn die versprochenen Leistungen an ein biologisches Risiko anknüpfen. [X.]ies ist bei der Zahlung des nominellen [X.] (Vorruhestandsgeld) und der Überbrückungszulage nicht der Fall. [X.]ie Leistungen knüpfen nicht an ein biologisches Risiko an, sondern dienen der Überbrückung der Arbeitslosigkeit (vgl. [X.] 18. Mai 2004 - 9 [X.]/03 - zu A der Gründe; 18. März 2003 - 3 [X.] - zu I 3 a der Gründe mwN; 3. November 1998 - 3 [X.] - zu [X.] der Gründe, [X.]E 90, 120) bzw. der Absicherung im Fall einer längeren Arbeitsunfähigkeit. Für die Frage, ob die Arbeitnehmer, bei denen ein Versorgungsfall iSd. Abschnitt 2 Nr. 1 [X.] Soziale Richtlinien gegeben ist und die deshalb in den Ruhestand treten, als vorzeitig ausgeschieden iSv. [X.] Abs. 2 [X.] anzusehen sind, ist dies jedoch unerheblich. Ausweislich der Regelung in Abschnitt 2 Nr. 1 [X.] gehen die Betriebsparteien vielmehr davon aus, dass auch bei dieser Gruppe von Arbeitnehmern ein Übertritt aus dem Arbeitsverhältnis in den - ggf. nur vorzeitigen oder vorläufigen - Ruhestand vorliegt.

dd) Entgegen der von der [X.] - ua. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat - vertretenen Auffassung, spricht gegen die vorliegende Auslegung auch nicht, dass in der [X.] eine „Gesamtversorgung“ zugesagt wurde.

(1) Zwar ist nach der Rechtsprechung des Senats bei Zusage einer Gesamtversorgung regelmäßig davon auszugehen, dass eine Betriebsrente erst beansprucht werden kann, wenn gleichzeitig eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen wird (vgl. [X.] 13. Januar 2015 - 3 [X.] 897/12 - Rn. 33, [X.]E 150, 262). [X.]er Arbeitgeber will regelmäßig die Betriebsrente erst ab dem Zeitpunkt zahlen, ab dem der [X.] eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch nimmt, die bei der Ermittlung der betrieblichen Versorgungsleistung berücksichtigt bzw. auf die betriebliche Versorgungsleistung angerechnet werden kann (vgl. etwa [X.] 15. Mai 2012 - 3 [X.] 11/10 - Rn. 50, [X.]E 141, 259).

(2) Aus dieser Rechtsprechung kann die [X.] jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten. [X.]ie [X.] enthält in Abschnitt 5 Nr. 3 ausdrücklich auch Regelungen für Mitarbeiter, die vor dem Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in den Ruhestand treten. In den [X.], bei denen der Bezug einer anzurechnenden Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht zwingend erfolgt (Abschnitt 2 Nr. 1.1 Buchst. c, Nr. 1.2 Buchst. c, Nr. 1.3 und Nr. 1.4 [X.]) wird dem Mitarbeiter zusätzlich zum [X.] eine Überbrückungszulage in [X.]öhe der [X.]ifferenz zwischen [X.] und der jeweiligen Grenze der Gesamtversorgung gewährt. [X.]amit regelt die [X.] Soziale Richtlinien zumindest insoweit eine Abweichung von dem Grundsatz, dass betriebliches [X.] bei Zusage einer Gesamtversorgung nur beansprucht werden kann, wenn gleichzeitig eine Rente aus der gesetzlichen Sozialversicherung bezogen wird.

c) [X.]er Kläger ist mit dem Eintritt eines in der [X.] vorgesehenen [X.] und damit unmittelbar aus dem Arbeitsverhältnis in den Ruhestand iSd. [X.] getreten. Bei Arbeitnehmern, die - wie der Kläger - nach der [X.] 2003.13 aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, ist der Versorgungsfall des vorzeitigen betrieblichen Ruhestandes nach Abschnitt 2 Nr. 1.3 [X.] gegeben. [X.]ie Regelungen der [X.] 2003.13 zeigen, dass die Betriebsparteien damit die nach der [X.] bestehende Möglichkeit eines vorzeitigen betrieblichen Ruhestandes ausgestalten wollten.

aa) [X.]ie [X.] 2003.13 regelt - wie in Abschnitt 2 Nr. 1.3 [X.] vorgesehen - die vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus betrieblichen Gründen. [X.]ies zeigt bereits ihre Präambel. [X.]anach zielt die [X.] 2003.13 auf eine Anpassung der Personalkapazitäten bei der [X.] AG neu ab, die infolge der durch die Liberalisierung des Energiemarktes entstandenen Wettbewerbssituation erforderlich ist. Aus diesem Grund erhalten betroffene Mitarbeiter im Rahmen der [X.] 2003.13 ein Angebot zur vorzeitigen Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses. Zudem muss der Arbeitsplatz des Mitarbeiters nach Nr. 2.2 [X.] 2003.13 ersatzlos entfallen.

bb) Auch die übrigen Regelungen der [X.] 2003.13 lassen erkennen, dass die [X.] 2003.13 den Versorgungsfall „betrieblicher Grund“ iSd. Abschnitt 2 Nr. 1.3 [X.] ausgestaltet.

(1) Nr. 6.1 [X.] 2003.13 ordnet ausdrücklich die Anwendung ua. des Abschnitts 2 der [X.] an, soweit die [X.] 2003.13 selbst keine abweichenden Festlegungen trifft. [X.]amit knüpfen die Betriebsparteien ausdrücklich an die dortigen Regelungen an. Zudem sieht Nr. 3.3 [X.] 2003.13 die Beendigung der Übergangsphasen bzw. des [X.] bei Aufnahme einer selbständigen oder unselbständigen Tätigkeit vor. [X.]iese führt dazu, dass der spätere [X.]anspruch als unverfallbare Anwartschaft berechnet wird. Auch dies verdeutlicht, dass das Ausscheiden auf der Grundlage der [X.] 2003.13 gerade nicht zu einem vorzeitigen Ausscheiden iSd. [X.] führen soll, sondern dass der Mitarbeiter - entsprechend den Rechtsfolgen bei Eintritt des [X.] „betrieblicher Grund“ iSd. Abschnitt 2 Nr. 1.3 [X.] - lediglich in den Ruhestand iSd. [X.] übertritt. [X.]enn die Anordnung einer Berechnung als unverfallbare Anwartschaft wäre überflüssig, wenn diese bereits infolge eines Ausscheidens auf der Grundlage der [X.] 2003.13 zu erfolgen hätte.

(2) Eine Einordnung der [X.] 2003.13 in die [X.] ergibt sich auch aus Nr. 4.1.1 [X.] 2003.13. Ein unter Geltung der [X.] 2003.13 aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidender Arbeitnehmer hat danach Anspruch auf eine Abfindung während des Bezuges von Arbeitslosengeld i[X.]v. 31 % des ruhegeldfähigen Gehaltes und nach Nr. 4.1.2 [X.] 2003.13 ohne den Bezug von Arbeitslosengeld auf ein Vorruhestandsgeld in [X.]öhe des nominellen [X.] [X.] einer Überbrückungszulage. [X.]ies entspricht den Ansprüchen, die einem Arbeitnehmer nach der [X.] für den Fall zustehen, dass er in den vorzeitigen betrieblichen Ruhestand nach Abschnitt 2 Nr. 1.3 [X.] Soziale Richtlinien tritt. Unerheblich ist, dass die [X.] 2003.13 die Steuerfreiheit der Leistungen während des [X.] nach § 3 Nr. 9 EStG in seiner damals geltenden Fassung anstrebte und ob die Steuerfreiheit tatsächlich eintrat (vgl. dazu BF[X.] 11. Januar 1980 - VI R 165/77 - zu 2 der Gründe, BF[X.]E 129, 479; sowie [X.]/[X.]einicke EStG 19. Aufl. 2000 § 3 ABC Abfindung wegen Auflösung des [X.]ienstverhältnisses).

(3) Nr. 4.2.1 und Nr. 4.2.3 [X.] 2003.13 unterstützen die vorliegende Auslegung ebenfalls.

[X.]urch die Regelung in Nr. 4.2.1 [X.] 2003.13 werden die Mitarbeiter, die auf der Grundlage dieser Betriebsvereinbarung ihr Arbeitsverhältnis mit der [X.] AG beendet haben, bezüglich sonstiger Vergünstigungen (zB [X.], verbilligtes Tanken) grundsätzlich mit den [X.]n gleichgestellt. Nr. 4.2.3 [X.] 2003.13 setzt - ohne diesen selbst zu begründen - den im Abschnitt 5 Nr. 2 [X.] geregelten Anspruch auf [X.] als bestehend voraus.

(4) Soweit Nr. 5.1 [X.] 2003.13 ausdrücklich von einem Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des Monats nach der Vollendung des 60. Lebensjahres spricht, rechtfertigt dies kein anderes Verständnis. [X.]iese Regelung dient lediglich der Abgrenzung zwischen dem Ende des [X.] und dem „Altersruhestand“.

(5) Auch der Umstand, dass die [X.] 2003.13 bestimmte Abweichungen hinsichtlich der nach Abschnitt 2 Nr. 1.3 [X.] erforderlichen Voraussetzungen und der Rechtsfolgen dieses [X.] - etwa hinsichtlich des Personenkreises und des Verfahrens sowie der Ausgestaltung der Leistungen während des [X.] im Vergleich zum endgültigen Ruhestand - regelt, führt nicht zu einem gegenteiligen Ergebnis. Insoweit enthält die [X.] 2003.13 lediglich Sonderregelungen, die nach Nr. 6.1 [X.] 2003.13 den Regelungen in der [X.] zwar vorgehen, deren grundsätzliche Anwendbarkeit jedoch unberührt lassen. [X.]enn nach der Gesamtsystematik beider Betriebsvereinbarungen sind auch die „Vorruheständler“ unmittelbar aus dem Arbeitsverhältnis in den Ruhestand getretene [X.].

Aus diesem Grund ist es auch unerheblich, dass der im Oktober 1948 geborene Kläger bei Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand am 1. November 2003 sein 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Zwar soll nach Abschnitt 2 Nr. 1.3 [X.] der vorzeitige Ruhestand aus besonderen betrieblichen Gründen nicht vor der Vollendung des 60. Lebensjahres beginnen. [X.]abei handelt es sich aber nur um eine Soll-Vorschrift, von der - wie in Nr. 2.1.1 [X.] 2003.13 geschehen - abgewichen werden kann.

2. [X.]ie [X.] Abs. 1 [X.] ist auch weiterhin in der am 1. Juli 1986 geltenden Fassung anzuwenden und verpflichtet die [X.] daher zur Anpassung des [X.] entsprechend der Tarifentwicklung. [X.]aran hat die [X.] 2005.03 nichts geändert.

a) [X.]ie [X.] 2005.03 ist nicht aus formalen Gründen unwirksam, weil die Zustimmung von [X.] oder des Aufsichtsrates der [X.] AG neu fehlt.

Es kann dahinstehen, ob und auf welcher Grundlage der MTV [X.] mit dem Zustimmungserfordernis der Tarifvertragsparteien im Versorgungsverhältnis des [X.] zur Anwendung kommt. Selbst wenn die Regelung in II/[X.] Nr. 5.3 Abs. 3 MTV [X.] auch für den Kläger gelten sollte, wäre die [X.] 2005.03 nicht wegen fehlender Zustimmung von [X.] unwirksam. [X.]enn der Tarifvertrag sieht nur eine Zustimmung der [X.] vor. Auch die fehlende Zustimmung seitens des Aufsichtsrates der [X.] AG neu ist ohne Belang. Sie entfaltet jedenfalls keine Rechtswirkungen gegenüber den Arbeitnehmern (vgl. zu beiden Punkten ausführlich [X.] 11. Juli 2017 - 3 [X.] - Rn. 23 ff.).

b) Es ist auch unerheblich, dass die [X.] 2005.03 erst nach der Unterzeichnung des [X.] von den Betriebsparteien geschlossen wurde und danach in [X.] getreten ist. [X.]er Aufhebungsvertrag vom 14. Januar/11. März 2003 verweist auf die [X.] in ihrer jeweils gültigen Fassung. [X.]iese [X.] erfasst auch die [X.] 2005.03, denn diese Betriebsvereinbarung soll die [X.] ändern.

c) [X.]em Anspruch des [X.] steht die [X.] 2005.03 gleichwohl nicht entgegen, denn deren Absatz 3 ist materiell unwirksam (vgl. dazu ausführlich [X.] 11. Juli 2017 - 3 [X.] - Rn. 36 ff.). [X.]aran hält der Senat auch unter Berücksichtigung der von der [X.] ua. auch in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Argumente fest. Selbst wenn früher bereits die reale Gefahr bestanden und sich auch gelegentlich verwirklicht haben sollte, dass eine Anpassung des [X.] nicht erfolgte, weil es bei den die Entgelte regelnden firmenbezogenen [X.] wegen der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers keine Tarifsteigerungen gab, wurde durch die [X.] 2005.03 ein neues Risiko geschaffen. [X.]enn die Neuregelung ermöglicht erstmals, dass die Entwicklung der [X.]er hinter der Entwicklung der Tarifgehälter zurückbleibt (vgl. schon [X.] 11. Juli 2017 - 3 [X.] - Rn. 41). [X.]ie Änderung des [X.] durch die [X.] 2005.03 kann auch nicht mit dem Argument gerechtfertigt werden, es habe der Situation vorgebeugt werden sollen, dass es aufgrund der damals in Aussicht genommenen Umstrukturierung der [X.] AG alt bei ausgelagerten Betrieben an einer Tarifbindung künftig fehlen könnte und damit eine Anpassung nach der [X.] nicht mehr gesichert wäre. [X.]ieser Grund hätte allenfalls eine Änderung des [X.] dahingehend gerechtfertigt, wonach künftig an die Änderung der Entgelte der noch beschäftigten Arbeitnehmer angeknüpft wird, auch wenn diese nicht auf einem Tarifvertrag beruht.

III. [X.]er [X.] ist überwiegend begründet. [X.]ie [X.] ist verpflichtet, dem Kläger weitere 142,23 [X.] brutto zuzüglich Zinsen i[X.]v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Mai 2015 zu zahlen.

1. [X.]er Kläger hat ausgehend von einer Tariflohnerhöhung zum 1. April 2014 um [X.] Anspruch auf eine weitere Erhöhung seines monatlichen [X.] und seines [X.]es für das [X.] um 0,77 v[X.].

[X.]as monatliche [X.] des [X.] bis einschließlich 30. Juni 2014 belief sich auf 1.739,04 [X.] brutto. [X.]ieses hat die [X.] um [X.] erhöht. [X.]er Kläger kann jedoch eine Erhöhung um insgesamt [X.] verlangen, weshalb die [X.] weitere 13,39 [X.] monatlich schuldet (1.739,04 [X.] x 0,77 v[X.]).

[X.]er Kläger hat Anspruch auf Zahlung weiterer 21,72 [X.] brutto [X.] für das [X.]. Ausgehend von einem [X.] im Jahr 2013 i[X.]v. 2.820,71 [X.] und einer Zahlung im [X.] i[X.]v. [X.] [X.] ergibt sich bei einem Anspruch i[X.]v. 2.871,48 [X.] (2.820,71 [X.] x 1,018) die [X.]ifferenz i[X.]v. 21,72 [X.] (2.871,48 [X.] - [X.] [X.]).

2. Für den Monat Juli 2014 kann der Kläger von der [X.] jedoch keine weitere Zahlung mehr fordern, denn der Anspruch für den Monat Juli 2014 ist nach [X.] 3 [X.] verfallen. [X.]as [X.] wird nach Abschnitt 2 Nr. 7 [X.] monatlich nachträglich gezahlt und damit zum Ersten des Folgemonats fällig. [X.]as [X.] für den Monat Juli 2014 wurde folglich am 1. August 2014 fällig. Geltend gemacht hat der Kläger seinen Anspruch erstmals mit Schreiben vom 21. [X.]ezember 2014 und damit mehr als vier Monate nach dessen Fälligkeit.

3. [X.]ie Rückstände für die Monate August 2014 bis April 2015 einschließlich des [X.]es 2014 belaufen sich demnach auf 142,23 [X.] brutto (13,39 [X.]/Monat x 9 Monate + 21,72 [X.]).

4. [X.]er Zinsanspruch ab dem 14. Mai 2015, dem auf die Zustellung der Klage am 13. Mai 2015 folgenden Tag, folgt aus § 288 Abs. 1 Satz 2, § 291 BGB.

IV. [X.]ie Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Zwanziger    

        

    Spinner    

        

    Ri´in [X.] [X.] ist
verhindert ihre Unterschrift
beizufügen
Zwanziger     

        

        

        

    Becker    

        

    Schultz     

                 

Meta

3 AZR 370/16

12.12.2017

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Hamburg, 18. November 2015, Az: 3 Ca 247/15, Urteil

§ 16 BetrAVG, § 133 BGB, § 157 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.12.2017, Az. 3 AZR 370/16 (REWIS RS 2017, 875)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 875

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