Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.02.2017, Az. I ZR 126/15

I. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 15026

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:230217BIZR126.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I [X.]/15
Verkündet am:

23.
Februar 2017

Führinger

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.]
[X.]/[X.]. 14; Verordnung ([X.]) Nr. 207/2009 Art. 34 Abs. 2
Dem Gerichtshof der [X.] werden zur Auslegung des Art.
14 der [X.]/[X.] des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.
Oktober 2008 zur [X.] der Mitgliedstaaten über
die Marken ([X.]. Nr. L
299 vom 8.
November 2008, [X.]) und des Art.
34 Abs.
2 der Verordnung ([X.]) Nr.
207/2009 des Rates vom 26.
Februar 2009 über die Unionsmarke ([X.]. Nr.
L 78 vom 24.
März 2009, S.
1) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.
Ist es mit Art.
14 der [X.]/[X.] vereinbar, wenn die Ungültigkeit oder der [X.] einer nationalen Marke, die die Grundlage für die Beanspruchung des Zeitrangs einer Unionsmarke bildet und Gegenstand eines Verzichts gewesen oder erloschen ist, nach-träglich nur dann festgestellt werden kann, wenn die Voraussetzungen für die Ungültigkeit oder den Verfall nicht nur zum Zeitpunkt des Verzichts auf die Marke oder ihres Erlö-schens, sondern auch zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die
Feststellung vorliegen?

2.
Falls die Frage 1 zu bejahen ist:

Hat die Inanspruchnahme des Zeitrangs nach Art.
34 Abs.
2 der Verordnung ([X.]) Nr.
207/2009 die Wirkung, dass das nationale Markenrecht erlischt und nicht mehr rechts-erhaltend benutzt werden kann, oder bleibt die nationale Marke auf der Grundlage des Unionsrechts aufrechterhalten, auch wenn sie im Register des betreffenden Mitgliedstaats nicht mehr existiert, mit der Folge, dass sie weiterhin rechtserhaltend benutzt werden kann und muss?
[X.], Beschluss vom 23. Februar 2017 -
I [X.]/15 -
O[X.]

LG
Hamburg

-
2
-
Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 27.
Oktober 2016 durch die
Richter Prof.
Dr.
Koch, Prof.
Dr.
Schaffert,
[X.], Dr.
[X.]
und die Richterin Dr.
Schwonke

beschlossen:

[X.]
Das Verfahren wird ausgesetzt.

I[X.]
Dem Gerichtshof der [X.] werden
zur Ausle-gung des
Art.
14
der [X.]/[X.] des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.
Oktober 2008 zur [X.] der Mitgliedstaaten über die Marken ([X.]. Nr.
L
299 vom 8.
November 2008, S.
25) und des Art.
34 Abs.
2 der Verordnung ([X.]) Nr.
207/2009 des Ra-tes vom 26.
Februar 2009 über die Unionsmarke
([X.]. Nr.
L
78 vom 24.
März 2009, S.
1)
folgende Fragen
zur Vor-abentscheidung vorgelegt:

1.
Ist es mit Art.
14 der [X.]/[X.] vereinbar, wenn die Ungültigkeit oder der Verfall einer nationalen Marke, die die Grundlage für die Beanspruchung des Zeit-rangs einer Unionsmarke bildet
und Gegenstand eines Verzichts gewesen oder erloschen ist, nachträglich nur dann festgestellt werden kann, wenn die Voraussetzungen für die Ungültigkeit oder den
Verfall nicht nur zum Zeit-punkt des Verzichts auf die Marke oder ihres Erlöschens, sondern auch zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entschei-dung über die Feststellung vorliegen?
-
3
-

2.
Falls die Frage 1 zu bejahen ist:

Hat die Inanspruchnahme des
Zeitrangs
nach
Art.
34
Abs.
2 der Verordnung ([X.]) Nr.
207/2009 die Wirkung, dass das nationale Markenrecht erlischt und nicht mehr rechtserhaltend benutzt werden kann, oder bleibt die nati-onale Marke auf der Grundlage des Unionsrechts [X.], auch wenn sie
im Register des betreffenden Mitgliedstaats nicht mehr existiert, mit der Folge, dass sie weiterhin rechtserhaltend benutzt werden kann und muss?

Gründe:
[X.] Die Parteien sind gleichnamige, aber voneinander rechtlich und wirt-schaftlich unabhängige Unternehmen der Bekleidungsbranche.
Die Klägerin ist Inhaberin der beiden unter den Nummern 648528 und 648526
eingetragenen [X.] Wort-Bild-Marken "PuC" mit Priorität aus dem [X.], die Schutz für Bekleidungsstücke beanspruchen.
Die Beklagte war Inhaberin der beiden unter den Nummern 966148 und 1027854 eingetragenen [X.] Wortmarken "[X.]", die
1978 und 1982 [X.] und eingetragen wurden und für Bekleidungsstücke Schutz bean-spruchten.
Die Klägerin wies die Beklagte mit einem per Telefax am selben Tag übermittelten Schreiben vom 18.
November 2004 darauf hin, dass deren deut-sche Wortmarken "[X.]" wegen Verfalls löschungsreif seien,
und forderte sie 1
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-
4
-
vergeblich zur freiwilligen Löschung auf. Die Klägerin erhob am 11.
Februar 2005 Löschungsklage.
Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 7.
Juli 2005 beim Deutschen Patent-
und Markenamt die
Löschung ihrer Marken beantragt hatte, erklärten die Parteien den Rechtstreit im Juli 2005 in der Hauptsache für erledigt. Die beiden Marken der [X.] wurden am 9.
und am 31.
August 2005
gelöscht.
Die Beklagte verfügt über eine für Bekleidungsstücke Schutz
beanspru-chende,
am 6.
April 2001 unter der Nummer 242446 eingetragene Unionswort-marke "[X.]". Diese Marke nimmt für den Geltungsbereich der [X.] den Zeitrang (die Seniorität)
der beiden gelöschten nationalen Marken der [X.] in Anspruch.
Mit ihrer am 12.
März 2010 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin das Ziel, dass die Unionsmarke der [X.] nicht länger die Seniori-tät der bereits gelöschten nationalen Marken in Anspruch nehmen kann. Die Klägerin macht in erster Linie geltend, die nationalen Marken seien zu dem Zeitpunkt, zu dem sie aufgrund des Verzichts der [X.] gelöscht worden seien, bereits wegen Verfalls löschungsreif gewesen. Hilfsweise beruft sie sich darauf, die Marken hätten zu diesem Zeitpunkt wegen älterer Kennzeichenrech-te der Klägerin gelöscht werden können. Die Klägerin hat beantragt
festzustel-len, dass die [X.] Marken "[X.]" Nr. 966148 und Nr. 1027854 ungültig
sind.
Das [X.] hat der Klage stattgegeben ([X.], Urteil vom 1.
Dezember 2011 -
327 [X.], juris). Das Berufungsgericht hat die Beru-fung der [X.] zurückgewiesen (O[X.], [X.], 437).
Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der [X.], deren Zurückweisung die Klägerin beantragt.
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5
-
I[X.] Die Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit hängt von der Ausle-gung des Art.
14
der [X.]/[X.] und des Art.
34 Abs.
2 der [X.] ([X.]) Nr.
207/2009 ab. Vor einer Entscheidung über die Revision der [X.] ist deshalb das
Verfahren auszusetzen und gemäß Art.
267 Abs.
1 Buchst.
b und Abs.
3 A[X.]V eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der [X.] einzuholen.
1. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe der gel-tend gemachte Anspruch auf Feststellung der Ungültigkeit der [X.] Wortmarken "[X.]" der [X.] wegen Verfalls nach §
125c
Abs.
1 und 2, §
49 Abs.
1 [X.] zu. Zur Begründung hat es ausgeführt, die gelöschten [X.] Marken,
deren Zeitrang die Unionsmarke der [X.] "[X.]" in Anspruch nehme, seien sowohl zum Zeitpunkt ihrer Löschung als auch zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des vorliegenden Rechtsstreits wegen Verfalls löschungsreif gewesen.
2. Ist für eine angemeldete oder eingetragene Gemeinschaftsmarke der Zeitrang einer im Register des Deutschen Patent-
und Markenamts eingetrage-nen Marke nach Art.
34 oder 35 der Verordnung ([X.])
Nr.
207/2009 in Anspruch genommen worden und ist die im Register des Deutschen Patent-
und Marken-amts eingetragene Marke wegen Nichtverlängerung der Schutzdauer nach §
47 Abs.
6 [X.] oder wegen Verzichts nach §
48 Abs. 1 [X.] gelöscht worden, so kann gemäß §
125c Abs.
1 [X.] auf Antrag nachträglich die Ungültigkeit dieser Marke wegen Verfalls oder wegen Nichtigkeit festgestellt werden. Die Feststellung der Ungültigkeit erfolgt gemäß §
125c Abs.
2 Satz
1 [X.] unter den gleichen Voraussetzungen wie eine Löschung wegen [X.]s oder wegen Nichtigkeit. Jedoch kann nach §
125c Abs.
2 Satz
2 [X.] die Ungültigkeit einer Marke wegen Verfalls nach §
49 Abs.
1 [X.] nur festgestellt werden, wenn die Voraussetzungen für die Löschung nach dieser Vorschrift auch schon zu
dem Zeitpunkt gegeben waren, in dem die Marke we-9
10
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6
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gen Nichtverlängerung der Schutzdauer oder wegen Verzichts gelöscht worden ist.

Nach Art.
34
Abs.
1 der Verordnung ([X.]) Nr.
207/2009 kann der Inhaber einer in einem Mitgliedstaat registrierten älteren Marke, der eine identische Marke zur Eintragung als Unionsmarke für Waren oder Dienstleistungen an-meldet, die mit denen identisch sind, für welche die ältere Marke eingetragen ist, für die Unionsmarke den Zeitrang der älteren Marke in Bezug auf den Mit-gliedstaat, in dem sie eingetragen ist, in Anspruch nehmen. Art.
35 Abs.
1 der Verordnung ([X.]) Nr.
207/2009 eröffnet dieselbe Möglichkeit noch nach Eintra-gung der Unionsmarke. Nach Einleitung des vorliegenden Verfahrens ist die Verordnung ([X.]) Nr.
207/2009
durch die am 23.
März 2016 in [X.] getretene Verordnung ([X.]) 2015/2424 ([X.]. Nr.
L 341 vom 24.
Dezember 2015, S.
21) novelliert und in "[X.]"
umbenannt worden. Dabei sind auch die im Streitfall maßgeblichen Vorschriften der Art. 34 und 35 der [X.] ([X.]) Nr.
207/2009 durch Art.
1 Nummer 32 und 33
der Verordnung
([X.]) 2015/2424 ergänzt und geändert worden. Eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage ist damit allerdings nicht verbunden.

3. Das Berufungsgericht hat nach Ansicht des Senats zutreffend
ange-nommen, dass die Voraussetzungen für die Löschung der [X.] Wortmar-ken der [X.] wegen Verfalls nach §
49 Abs.
1 [X.] zu
dem Zeitpunkt gegeben waren, in dem diese Marken wegen Verzichts gelöscht worden sind

125c Abs. 2 Satz 2 [X.]). Das Berufungsgericht hat die Frage offenge-lassen, ob für die Prüfung der
Voraussetzungen des Verfalls nach §
125c Abs.
2 Satz 2 [X.] auf den Zeitpunkt der Erklärung des Verzichts (hier 7.
Juli 2005) oder auf den Zeitpunkt der aufgrund des Verzichts erfolgten Lö-schung der Marke im Register (hier 9. und 31.
August 2005) abzustellen ist. Nach Ansicht des Senats ist der Zeitpunkt der Erklärung des Verzichts maßgeb-12
13
-
7
-
lich, weil das Markenrecht bereits aufgrund der Erklärung des Verzichts und nicht erst mit der aufgrund des Verzichts erfolgten Löschung der Marke im [X.] erlischt ([X.], Beschluss vom 19.
Oktober 2000 -
I
ZB 62/98, [X.], 337, 339 = [X.], 408 -
EASYPRESS; vgl. Begründung zum Regie-rungsentwurf eines Markenrechtsreformgesetzes, BT-Drucks. 12/6581, [X.]). Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen
waren die Voraus-setzungen für die Löschung der [X.] Wortmarken der [X.] wegen Verfalls nach §
49 Abs.
1 [X.] zu
dem Zeitpunkt der Erklärung des [X.] am 7.
Juli 2005 gegeben.
4. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Vorausset-zungen für die Löschung der Marken wegen Verfalls nicht nur zum Zeitpunkt des Verzichts, sondern auch zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhand-lung im vorliegenden Rechtsstreit vorliegen müssen.
a) Der Senat hält diese Auslegung des §
125c Abs.
2 [X.] für rich-tig.
aa) Aus dem Umstand, dass die Feststellung
der Ungültigkeit einer Mar-ke nach der amtlichen Überschrift und dem ersten Absatz des §
125c [X.] das Ziel hat, eine "nachträgliche" Feststellung der Ungültigkeit der Marke her-beizuführen, lässt sich allerdings für diese Frage nichts ableiten. Mit der Ver-wendung des Wortes "nachträglich" ist lediglich gemeint, dass die Vorausset-zungen des Verfalls zum Zeitpunkt des Verzichts und damit vor einer gerichtli-chen Entscheidung vorgelegen haben müssen.
[X.]) Aus dem Wortlaut von §
125c
Abs.
2 Satz
1 und 2 [X.] ergibt sich jedoch, dass die Voraussetzungen des Verfalls zu zwei Zeitpunkten vorlie-gen müssen. Die Vorschrift des §
125c Abs.
2 Satz
1 [X.] verweist auf die Löschungsgründe wegen Verfalls (§
49 [X.]) und wegen Nichtigkeit (§§
50, 51 [X.]). Für die Entscheidung nach §
49 Abs.
1 [X.] ist auf 14
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8
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den Zeitpunkt der Entscheidung über die Feststellungsklage abzustellen. Nach §
125c Abs.
2 Satz
2 [X.] kann die Ungültigkeit der
Marke nur festgestellt werden, wenn die Voraussetzungen für die Löschung nach §
49 Abs.
1 [X.] "auch schon"
zu
dem Zeitpunkt gegeben waren, in dem die Marke wegen Nichtverlängerung der Schutzdauer oder wegen Verzichts gelöscht worden ist. Daraus ergibt
sich, dass die Voraussetzungen des Verfalls nicht nur zu dem Zeitpunkt vorliegen müssen, in dem auf die Marke verzichtet worden ist, son-dern auch zu dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Feststellung der Ungül-tigkeit.
[X.]) Für diese Auslegung spricht weiterhin die Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Der Gesetzgeber wollte eine Feststellung der auf mangelnde Benut-zung gestützten Ungültigkeit einer Marke wegen Verfalls
nicht schon dann er-möglichen, wenn die Voraussetzungen des §
49 Abs.
1 [X.] im Zeitpunkt der Entscheidung über den Feststellungsantrag vorliegen. Vielmehr sollte zu-sätzlich erforderlich sein, dass die nationale Marke schon im Zeitpunkt ihrer Lö-schung im Register erfolgreich mit einem Löschungsantrag wegen mangelnder Benutzung hätte angegriffen werden können (Begründung zum Regierungsent-wurf eines [X.] 1996, [X.]. 13/3841, S.
13). Danach erfordert die Feststellung der Ungültigkeit einer Marke, für die eine identische Unionsmarke die Seniorität beansprucht, eine
Prüfung der Voraus-setzungen des Verfalls zu zwei unterschiedlichen Zeitpunkten. [X.] gelten für den Erfolg einer Klage auf Feststellung der Ungültigkeit einer gelöschten nationalen Marke, deren Seniorität eine Unionsmarke in Anspruch nimmt, höhere
Anforderungen
als für den Erfolg der Klage auf Löschung nach §
49 Abs.
1 [X.] ([X.], Markenrecht, 3.
Aufl., §
125c [X.] Rn.
3; [X.], GRUR
Int.
2012, 493, 495; kritisch hierzu [X.], [X.], 3.
Aufl., §
125c Rn.
13
f.).
18
-
9
-
b) Es erscheint jedoch fraglich, ob diese Auslegung von §
125c [X.] mit Art.
14 der [X.]/[X.] vereinbar ist. Hierauf zielt die erste Vorla-gefrage.
aa) §
125c [X.] dient der Umsetzung von Art.
14 der [X.]/[X.] und ist daher richtlinienkonform auszulegen.
[X.]) Wird bei einer Gemeinschaftsmarke der Zeitrang einer älteren Marke in Anspruch genommen, die Gegenstand eines Verzichts gewesen oder erlo-schen ist, so kann nach Art.
14 der [X.]/[X.] die Ungültigkeit oder der Verfall der Marke nachträglich festgestellt werden.
Art. 14 der [X.]/[X.] enthält keinerlei Vorgaben für die Anforderungen, unter denen nach dem nationalen Recht die Ungültigkeit oder der Verfall der erloschenen nationalen Marke nachträglich festgestellt werden können.
[X.])
Am 12.
Januar 2016 ist die Richtlinie ([X.]) 2015/2436 ([X.]. Nr.
L 336 vom 23.
Dezember 2015, S.
1) in [X.] getreten, mit der die [X.]/[X.]
neu gefasst worden ist. Die Richtlinie ([X.]) 2015/2436 enthält in Art.
6 eine mit Art.
14 der [X.]/[X.] vergleichbare, jedoch in einem Punkt davon
abweichende Regelung.
Wird bei einer Unionsmarke der Zeitrang einer nationalen Marke oder [X.] auf der Grundlage internationaler Vereinbarungen mit Wirkung in dem be-treffenden Mitgliedstaat eingetragenen Marke, die Gegenstand eines
Verzichts gewesen oder die erloschen ist, in Anspruch genommen, so kann die [X.] oder der Verfall der Marke, die die Grundlage der Beanspruchung des Zeit-rangs bildet, nach Art.
6 Satz 1 der Richtlinie ([X.]) 2015/2436 nachträglich fest-gestellt werden, sofern die Nichtigkeit oder der Verfall zum Zeitpunkt des [X.] auf die Marke oder ihres Erlöschens hätte erklärt werden können. In die-sem
Fall entfaltet der Zeitrang nach Art.
6 Satz
2 der Richtlinie ([X.]) 2015/2436 keine Wirkung mehr.
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10
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Danach reicht es für den Erfolg der auf die nachträgliche Feststellung des Verfalls gerichteten Klage aus, wenn die Voraussetzungen des Verfalls zum Zeitpunkt des Verzichts vorgelegen haben. Nach Erwägungsgrund 33 Satz
2 der Richtlinie ([X.]) 2015/2436 sollte eine
Anfechtung der Gültigkeit der den Zeitrang der Unionsmarke begründenden Marke auf Situationen beschränkt werden, in denen die Marke zu dem Zeitpunkt, zu dem sie im Register gelöscht wurde, für verfallen oder für nichtig hätte erklärt werden können. Unter der [X.] dieser Regelung wäre es nach Ansicht des Senats nicht zulässig, für die Feststellung der Ungültigkeit der nationalen Marke zusätzlich zu fordern, dass die Voraussetzungen des Verfalls auch zum
Zeitpunkt der gerichtlichen Ent-scheidung über die Feststellungsklage vorliegen müssen.
Der [X.] Gesetzgeber hat die Richtlinie ([X.]) 2015/2436 zwar noch nicht umgesetzt. Die Umsetzungsfrist für diese Richtlinie läuft noch. Deshalb ist für die Beurteilung des Streitfalls noch auf §
125c Abs.
1
und 2
[X.] und Art.
14 der [X.]/[X.]
abzustellen. Gleichwohl stellt sich die Frage, ob Art.
6 Satz
1 der Richtlinie ([X.]) 2015/2436 eine Neuregelung der [X.] an die nachträgliche Feststellung des Verfalls enthält
oder ob mit der Festlegung, dass die Voraussetzungen des Verfalls nur im Zeitpunkt des [X.] vorgelegen haben müssen, lediglich eine Klarstellung der bereits unter der Geltung von Art.
14 der [X.]/[X.] für die nachträgliche Feststel-lung des Verfalls bestehenden Voraussetzungen erfolgt, so dass es für die nachträgliche Feststellung des Verfalls der erloschenen nationalen Marke allein auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Verfalls zum
Zeitpunkt des [X.] ankommt.
5. Sollte die vom Senat für zutreffend gehaltene
Auslegung des §
125c [X.] mit Art. 14 der [X.]/[X.] in Einklang stehen, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Verfalls auch noch zum
Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die auf nachträgliche Feststellung des Verfalls gerichtete 24
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-
11
-
Klage vorliegen. Dafür kommt es darauf an, ob die Beklagte ihre [X.] Marken,
nachdem sie auf diese am 7.
Juli 2005 verzichtet hat, rechtserhaltend benutzen konnte und benutzt hat.

a) Das Berufungsgericht hat angenommen, [X.] nach dem Verzicht der [X.] auf ihre [X.] Marken am 7.
Juli 2005 könnten nicht berücksichtigt werden. Den von der [X.] behaupteten nachfolgen-den [X.] in den Jahren 2005 bis 2014 komme keine [X.] zu. Nach Art. 34 Abs.
2
der Verordnung ([X.]) Nr.
207/2009 werde der gesamte materielle Inhalt der älteren Markeneintragung nach deren Wegfall in die Unionsmarke aufgenommen. Könne die Löschung der nationalen Marke in einem anhängigen Löschungsverfahren im Zeitpunkt des Verzichts nicht mehr verhindert werden, bestehe dieser Zustand weiter, auch wenn die [X.] nunmehr Teil der Unionsmarke sei. Die durch das Löschungsverfah-ren ausgelöste Sperrwirkung des §
49 Abs.
1 Satz
3 [X.] lebe in Bezug auf die unionsmarkenrechtliche Seniorität fort.
b) Der Senat geht -
anders als das Berufungsgericht -
davon aus, dass das von der Klägerin eingeleitete Löschungsverfahren einer rechtserhaltenden Benutzung der nationalen Marke der [X.] nach der Beendigung des [X.] im Juli 2005 nicht entgegensteht. Das Löschungsverfahren ist ohne gerichtliche Entscheidung zu Ende gegangen. Die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien haben dazu geführt, dass die [X.] entfallen ist (vgl. [X.], Urteil vom 8.
Februar 1989 -
IVa
ZR 98/87, [X.]Z 106, 359, 366). Damit endete zugleich die Wirkung des Heilungsausschlusses des §
49 Abs.
1 Satz
3 [X.], weil der hierfür erforderliche Löschungsantrag nach §
49 Abs.
1 Satz
1 [X.] entfallen war. Die nationalen Marken hätten daher nach der übereinstimmenden Erklärung der Erledigung des [X.] grundsätzlich wieder rechtserhaltend be-nutzt werden können.
27
28
-
12
-
c) Es stellt sich jedoch die Frage, ob die Beurteilung des Berufungsge-richts, die Beklagte habe ihre nationalen Marken nach dem Verzicht auf die Markenrechte am 7.
Juli 2005 nicht mehr rechtserhaltend nutzen können, im Ergebnis zutrifft. Dies hängt davon ab, welche Wirkung die Inanspruchnahme des Zeitrangs der älteren nationalen Marke durch die Unionsmarke nach Art.
34 Abs.
2 der Verordnung ([X.]) Nr.
207/2009 hat. Dies ist Gegenstand der zweiten Vorlagefrage.
aa) Nach Art.
34 Abs.
2 und Art.
35 Abs.
2 in Verbindung mit Art.
34
Abs.
2 der Verordnung ([X.]) Nr.
207/2009 hat der Zeitrang (die Seniorität) die alleinige Wirkung, dass dem Inhaber der Unionsmarke, falls er auf die ältere nationale Marke verzichtet oder sie erlöschen lässt, weiter dieselben Rechte zugestanden werden, die er gehabt hätte, wenn die ältere Marke weiterhin ein-getragen gewesen wäre.
[X.]) Nach einer Ansicht wird der Fortbestand der älteren (nationalen) Marke lediglich fingiert ([X.] aaO §
125c Rn.
5; [X.]/[X.]/[X.], Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3.
Aufl., §
125c [X.] Rn.
1; BeckOK [X.]/[X.], 8. Edition, Stand 1.
Oktober 2016, Art.
34 VO [[X.]] Nr.
207/2009
Rn. 16 f.; [X.], [X.]. 2012, 493, 494). Eine erloschene Marke kann danach nicht mehr rechtserhal-tend benutzt werden. Nach dem Verzicht auf die nationale Marke kann vielmehr nur noch die Unionsmarke rechtserhaltend benutzt werden (vgl. [X.] aaO §
125c Rn.
13; [X.] in Ströbele/[X.], [X.], 11.
Aufl., §
125c Rn.
5). Nach dieser Auffassung könnte die Beklagte nicht geltend ma-chen, sie habe ihre beiden nationalen Marken nach ihrem Verzicht am 7.
Juli 2005 rechterhaltend benutzt.
[X.]) Nach anderer Ansicht hat der Zeitrang die Wirkung, dass das natio-nale Markenrecht auf der Grundlage der Registrierung der [X.] erhalten bleibt, auch wenn sie im Register des betreffenden Mitgliedstaats 29
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-
13
-
nicht mehr existiert, und die nationale Marke in dem betreffenden Mitgliedstaat weiterhin rechtserhaltend benutzt werden kann und muss ([X.],
MittdtschPatAnw 2001, 516; [X.], WRP 1997, 1022, 1028). Falls die Inanspruchnahme der Seniorität der älteren nationalen Marke durch die [X.] das nationale Markenrecht unangetastet lässt und damit im Ergebnis lediglich zu einer Zusammenführung der nationalen Registrierung und der
Re-gistrierung der Unionsmarke in einem Register führt, könnte
die Beklagte sich nach dem Verzicht auf ihre nationalen Marken am 7.
Juli 2005 im vorliegenden Verfahren darauf berufen, sie habe diese Marken rechtserhaltend benutzt.
-
14
-
6. Die Beantwortung der Vorlagefragen erübrigt sich nicht deshalb, weil die Klägerin den [X.] verwirkt hat. Nach Auffassung des Senats kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf eine Verwirkung berufen.
Koch
Schaffert
Kirchhoff

Ri[X.] Dr. [X.] ist in

Urlaub und kann daher

nicht unterschreiben.

Koch
Schwonke
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 01.12.2011 -
327 [X.] -

O[X.], Entscheidung vom 21.05.2015 -
3 U 2/12 -

33

Meta

I ZR 126/15

23.02.2017

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.02.2017, Az. I ZR 126/15 (REWIS RS 2017, 15026)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 15026

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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