Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.06.2009, Az. V ZB 2/09

V. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 3223

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]BESCHLUSS [X.]/09 vom 4. Juni 2009 in dem Zwangsverwaltungsverfahren Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] §§ 18, 19 Bei der Zwangsverwaltung von vermieteten Grundstücken steht dem [X.] für denselben Abrechnungszeitraum entweder die Regelvergütung nach § 18 [X.] oder die [X.]aufwandvergütung nach § 19 [X.] zu; die Festsetzung so-wohl der einen als auch der anderen Vergütung ist ausgeschlossen. [X.], Beschluss vom 4. Juni 2009 - [X.]/09 - [X.] - 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 4. Juni 2009 durch den [X.], [X.] Lemke und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des [X.] vom 5. Januar 2009 wird [X.]. Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 4.000 •. Gründe: [X.] Mit Beschluss vom 17. September 2004 ordnete das Amtsgericht auf [X.] der Beteiligten zu 2 die Zwangsverwaltung des im Eingang dieses [X.] bezeichneten Grundbesitzes der Beteiligten zu 1 an und bestellte den Beteiligten zu 3 zum Zwangsverwalter. Bei dem der Zwangsverwaltung [X.] Objekt handelt es sich um ein vermietetes Mehrfamilienhaus; Miet-einnahmen erzielte der Beteiligte zu 3 erst seit dem 1. Oktober 2005. Das Ver-fahren wurde mit Beschluss vom 3. Dezember 2007 aufgehoben. 1 - 3 - Für die Abrechnungszeiträume vom 17. September 2004 bis zum 30. September 2005 und vom 1. Oktober 2005 bis zum 30. September 2006 hat der Beteiligte zu 3 die Festsetzung von [X.] beantragt, deren Höhe er nach der für die Verwaltung erforderlichen [X.] berechnet hat (§ 19 [X.]). Das Amtsgericht hat den Anträgen stattgegeben. Für den [X.]raum vom 1. Oktober 2006 bis zur Aufhebung des Verfahrens hat der Verwalter die Festsetzung einer nach den eingegangenen Mieten berechneten Vergütung (§ 18 [X.]) und zugleich beantragt, für die gesamte Dauer des Verfahrens einen Beitreibungszuschlag für vertraglich geschuldete, jedoch nicht eingezo-gene Mieten (§ 18 Abs. 1 Satz 2 [X.]) festzusetzen. Letzterem ist das [X.] nur für die [X.] vom 1. Oktober 2006 bis zum 3. Dezember 2007 nach-gekommen; die Festsetzung eines Beitreibungszuschlags für die [X.] vom 17. September 2004 bis zum 30. September 2005 und vom 1. Oktober 2005 bis zum 30. September 2006 hat es abgelehnt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. 2 Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Beteiligte zu 3 sein Ziel, die Fest-setzung des Beitreibungszuschlags für seine Tätigkeit in der [X.] vom 17. September 2004 bis zum 30. September 2006, weiter. 3 I[X.] Das Beschwerdegericht meint, der Beteiligte zu 3 könne für die [X.] vom Beginn des Verfahrens bis zum 30. September 2006 keinen Beitreibungszu-schlag verlangen, weil er zuvor seine Vergütung für diesen [X.]raum nach [X.]-aufwand berechnet und habe festsetzen lassen. Damit sei eine Bindungswir-kung eingetreten, die es dem Verwalter verwehre, später von der früher [X.] - 4 - ten Berechnungsart abzuweichen und neben der festgesetzten [X.]aufwand-vergütung einen Beitreibungszuschlag für vertraglich geschuldete, nicht einge-zogene Mieten zu verlangen. 5 Das hält einer rechtlichen Nachprüfung stand. II[X.] Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Dem [X.] steht die beantragte zusätzliche Vergütung für die [X.] vom 17. September 2004 bis zum 30. September 2006 nicht zu. 6 1. Nach § 17 Abs. 1 [X.] hat der Zwangsverwalter Anspruch auf eine angemessene Vergütung für seine Geschäftsführung, deren Höhe an seiner Leistung sowie an der Art und dem Umfang der Aufgabe auszurichten ist. Die Berechnung der Vergütungshöhe kann auf verschiedene Weise erfolgen. [X.] die Zwangsverwaltung - wie hier - Grundstücke, die durch Vermietung ge-nutzt werden, erhält der Verwalter als Vergütung zwischen 5 % und 15 % des für den [X.]raum der Verwaltung an Mieten eingezogenen [X.] (§ 18 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 [X.]) bzw. für vertraglich geschuldete, nicht eingezo-gene Mieten 20 % der Vergütung, die er erhalten hätte, wenn diese Mieten ein-gezogen worden wären (§ 18 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Eine Vergütung nach [X.]-aufwand sieht die Zwangsverwalterverordnung bei solchen Objekten nur für den Ausnahmefall vor, dass die Regelvergütung nach § 18 [X.] offensichtlich unangemessen ist (§ 19 Abs. 2 [X.]). 7 - 5 - 2. Der Vergütungsanspruch des Verwalters entsteht mit der Erbringung der von ihm geforderten Arbeitsleistung und wird fortlaufend mit Ablauf des [X.]-raums fällig, in welchem der Verwalter nach § 154 Satz 2 [X.] zur Rechnungs-legung verpflichtet ist ([X.]/Wutzke/[X.]/[X.], Zwangsverwaltung, 4. Aufl., § 22 [X.] Rdn. 2). Demgemäß wird die Vergütung im [X.] an die jährliche Rechnungslegung (§ 14 Abs. 2 [X.]) oder die Schlussrechnung (§ 14 Abs. 3 [X.]) auf Antrag des Verwalters von dem Gericht festgesetzt (§ 22 Satz 1 [X.]). 8 3. Somit steht dem Verwalter eines vermieteten Objekts grundsätzlich für die gesamte Dauer des Verfahrens die Regelvergütung (§ 18 [X.]) zu, de-ren - anteilige - Festsetzung er nach jedem Abrechnungszeitraum verlangen kann. [X.] er jedoch die Vergütung nach [X.]aufwand (§ 19 Abs. 2 [X.]), ist diese - ebenfalls nach jedem Abrechnungszeitraum - nur dann festzusetzen, wenn die Regelvergütung trotz Ausschöpfung des Höchstrah-mens (§ 18 Abs. 2 [X.]) um mehr als 25 % hinter der [X.]aufwandvergütung zurückbleibt (Senat, Beschluss vom 11. Oktober 2007, [X.], NJW-RR 2008, 99). 9 4. Möglich ist auch, dass - wie hier - auf Antrag des Verwalters für einen Abrechnungszeitraum die Regelvergütung und für einen anderen Abrechnungs-zeitraum die [X.]aufwandvergütung festgesetzt wird. Dagegen ist es ausge-schlossen, für denselben [X.]raum sowohl die Regel- als auch die [X.]aufwand-vergütung festzusetzen. Denn beide [X.] stehen in einem Re-gel-Ausnahme-Verhältnis, welches ein gleichzeitiges Nebeneinander [X.]. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Regelung in § 19 Abs. 2 [X.]; danach kann der Verwalter für den Abrechnungszeitraum nur einheit-lich nach dem [X.]aufwand abrechnen, wenn die Regelvergütung offensichtlich 10 - 6 - unangemessen ist. Dem entspricht auch der Wille des Verordnungsgebers, dem Zwangsverwalter in denjenigen Ausnahmefällen, in denen über § 18 [X.] eine angemessene Vergütung nicht erreicht werden kann, die [X.] zu eröffnen, die Vergütung insgesamt nicht in Prozenten der geschuldeten Mieteinnahmen, sondern einheitlich nach dem für die Verwaltung erforderlichen [X.]aufwand abzurechnen ([X.]. 842/03 S. 17). Der Verwalter muss sich somit alternativ für eine der beiden Berechnungsarten entscheiden ([X.]/Alff, Rpfleger 2004, 129, 137 f.); eine kumulative Abrechnung ist ausge-schlossen. 5. Auch der Beteiligte zu 3 beurteilt die Rechtslage im Grundsatz nicht anders. Er hält jedoch hier die Festsetzung einer beitrags- und einer zeitbezo-genen Vergütung für denselben [X.]raum für geboten, weil sich erst am Ende des Verfahrens herausgestellt habe, dass trotz seiner intensiven Einzugsbemü-hungen, die vorwiegend im letzten Abrechnungszeitraum stattgefunden und auch die bereits in früheren [X.]räumen geschuldeten Mieten betroffen hätten, keine Mieten eingegangen seien und es deshalb nicht möglich sei, die Vergü-tung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 [X.] zu berechnen. 11 Diese Ansicht trifft nicht zu. Sie findet auch keine Stütze in der von dem Beteiligten zu 3 zitierten Verordnungsbegründung und Literatur. 12 a) Der Verordnungsgeber wollte besonders aufwendige, jedoch [X.] Bemühungen des Verwalters um den [X.] durch die zusätzliche [X.] nach § 18 Abs. 1 Satz 2 [X.] und darüber hinaus durch die Anhe-bung der Vergütung nach § 18 Abs. 2 [X.] honorieren ([X.]. 842/03 S. 16). Wenn danach ausnahmsweise eine angemessene Vergütung nicht er-reicht wird, wie in den Fällen, in denen unter erheblichem Verwaltungsaufwand 13 - 7 - nur ein ganz geringer Teil der Mieten eingezogen werden kann, wollte der [X.] dem Verwalter mit der Regelung in § 19 Abs. 2 [X.] die Möglichkeit einräumen, die Vergütung insgesamt für die einzelnen Abrech-nungszeiträume nach dem [X.]aufwand zu berechnen ([X.]. 842/03 S. 17). Den Ansatz sowohl der Regelvergütung als auch der [X.]aufwandvergü-tung für denselben Abrechnungszeitraum hat der Verordnungsgeber nicht vor-gesehen. Er wäre auch systemfremd, weil die [X.]aufwandvergütung den Mehr-aufwand für die Beitreibung der geschuldeten Mieten mit abgilt. b) In der Literatur ([X.]/Wutzke/[X.]/[X.], Zwangsverwal-tung, 4. Aufl., § 18 Rdn. 36; [X.]/Alff, Rpfleger 2004, 129, 136) wird zwar darauf hingewiesen, dass es für den Verwalter empfehlenswert sei, die Vergü-tung für Mietrückstände erst mit der Schlussrechnung zu beantragen, weil erst dann feststehe, dass mit einem Ausgleich nicht mehr zu rechnen sei. Aber [X.] Empfehlung soll allein die Anrechnungspflicht nach § 18 Abs. 1 Satz 3 [X.] ausschließen, die dann eintritt, wenn Mietrückstände eingezogen wer-den, für die der Verwalter bereits eine Vergütung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 [X.] erhalten hat; sie besagt nicht, dass die Vergütung für Mietrückstände neben der [X.]aufwandvergütung geltend gemacht werden kann. 14 6. Allenfalls wäre es - worauf das Amtsgericht den Beteiligten zu 3 zu Recht hingewiesen hat - möglich gewesen, dass der Beteiligte zu 3 anstelle seiner früheren Berechnung der Vergütung nach [X.]aufwand nunmehr auch für die früheren Abrechnungszeiträume die Festsetzung einer Vergütung nach den geschuldeten Mieten beantragt hätte. Dies hat er jedoch nicht getan. 15 - 8 - [X.] 16 Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Auseinandersetzung über die Höhe der Zwangsverwaltervergütung ist nicht kontradiktorisch ausge-staltet. Das steht einer Anwendung von § 97 Abs. 1 ZPO entgegen (Senat, [X.] vom 10. Januar 2008, [X.], [X.], 1131, 1132 m.w.N.). [X.] Schmidt-Räntsch

Stresemann [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 03.09.2008 - 464 L 681/04 - [X.], Entscheidung vom 05.01.2009 - 3 [X.]

Meta

V ZB 2/09

04.06.2009

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.06.2009, Az. V ZB 2/09 (REWIS RS 2009, 3223)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3223

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

V ZB 3/09 (Bundesgerichtshof)


V ZB 29/06 (Bundesgerichtshof)


V ZB 152/18 (Bundesgerichtshof)

Zwangsverwaltervergütung: Abrechnung nach Zeitaufwand bei offensichtlicher Unangemessenheit der Vergütung


V ZB 12/07 (Bundesgerichtshof)


V ZB 23/22 (Bundesgerichtshof)

(Vergütung des Zwangsverwalters bei der Fortführung eines Gewerbebetriebs)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.