Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.07.2023, Az. AK 34/23

3. Strafsenat | REWIS RS 2023, 4171

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Tenor

Die Untersuchungshaft hat [X.].

Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den [X.] findet in drei Monaten statt.

Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach den allgemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen.

Gründe

I.

1

Der [X.]schuldigte ist am 7. Dezember 2022 aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des [X.] vom 5. Dezember 2022 (1 [X.] 823/22) festgenommen worden und befindet sich seit dem Folgetag ununterbrochen in Untersuchungshaft.

2

[X.]egenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der [X.]schuldigte habe sich seit spätestens Juni 2022 in [X.].           und andernorts mitgliedschaftlich an einer [X.] beteiligt, deren Zwecke oder Tätigkeit auf die [X.]gehung von Mord (§ 211 [X.]t[X.]B) oder Totschlag (§ 212 [X.]t[X.]B) gerichtet gewesen seien, strafbar gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1 [X.]t[X.]B.

II.

3

Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor.

4

1. Der [X.]schuldigte ist der ihm zur Last gelegten Tat dringend verdächtig.

5

a) Nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand ist im [X.]inne eines dringenden Tatverdachts von folgendem [X.]achverhalt auszugehen:

6

Der [X.]schuldigte gehörte wie die Mitbeschuldigten und die im vorliegenden Ermittlungskomplex gesondert Verfolgten der sogenannten [X.] an. Er beteiligte sich ab Juni 2022 an einer von jenen im November 2021 gegründeten und auf längere Dauer angelegten Organisation, die sich zum Ziel gesetzt hatte, die bestehende st[X.]tliche Ordnung in [X.] insbesondere durch den Einsatz militärischer Mittel und [X.]ewalt gegen st[X.]tliche [X.]präsentanten zu überwinden und durch eine eigene, bereits in [X.]rundzügen ausgearbeitete [X.]t[X.]tsform zu ersetzen. [X.]ie alle lehnten die freiheitlich-demokratische [X.]rundordnung der [X.]republik [X.] und deren Institutionen ab. Die Organisation schottete sich rigoros ab. Ihre Mitglieder, die nach außen nahezu unscheinbar in verschiedenen Funktionen am [X.]esellschaftsleben teilnahmen, mussten sich ihr gegenüber bei Androhung der Todesstrafe schriftlich zur Verschwiegenheit verpflichten. Auf der [X.]rundlage einer entsprechenden gemeinsamen [X.]esinnung erwarteten sie an einem unmittelbar bevorstehenden, aber noch nicht festgelegten „[X.]“ einen Angriff auf [X.] der st[X.]tlichen Führung der [X.]republik [X.] durch die „[X.]“, einen [X.]eheimbund bestehend aus Angehörigen ausländischer [X.]gierungen, [X.]treitkräfte und [X.]eheimdienste.

7

Zum Zwecke der Umsetzung ihrer Umsturzpläne schufen die Angehörigen der [X.]ruppierung organisatorische, hierarchische und verwaltungsähnliche [X.]trukturen mit einem sogenannten [X.]t als zentralem [X.]remium und einem militärischen Arm. Dieser von ihnen vereinfacht als das „[X.]“ bezeichnete Teil der Organisation sollte im Zuge des Angriffs durch die „[X.]“ die noch verbleibenden Institutionen und [X.]präsentanten des [X.]t[X.]tes mit Waffen bekämpfen und die Macht durch ein deutschlandweites [X.]tz von sogenannten [X.]imatschutzkompanien absichern. Die Mitglieder der [X.] waren der Überzeugung, ein zeitlich noch nicht feststehendes, tagesaktuelles Ereignis werde als [X.]tartsignal der „[X.]“ an sie zu werten sein, selbst aktiv zu werden und mit [X.]ewalt gegen st[X.]tliche [X.]tellen vorzugehen. Ferner plante der engste Führungszirkel der [X.] das gewaltsame Eindringen einer bewaffneten [X.]ruppe in das [X.] mit dem Ziel, Abgeordnete, Kabinettsmitglieder sowie deren Mitarbeiter zu verhaften und abzuführen; hierfür war er bereits in konkrete Vorbereitungshandlungen eingetreten. Die an der Planung und Vorbereitung der Vorhaben [X.]teiligten rechneten jeweils mit der Tötung zahlreicher [X.]nschen und nahmen dies billigend in Kauf. Im Einzelnen:

8

[X.]) Der von den Mitgliedern der Organisation unter der Führung des gesondert verfolgten    [X.]geschaffene, hierarchisch aufgebaute [X.]t beschäftigte sich in regelmäßig stattfindenden [X.]itzungen mit der Errichtung künftiger st[X.]tlicher [X.]trukturen, die an die [X.]telle der geltenden freiheitlich-demokratischen [X.]rundordnung treten sollten. In den [X.]t wurden Personen aufgenommen, die als besonders vertrauenswürdig angesehen wurden und die dafür vorgesehen waren, an ministerielle [X.] angelehnte Zuständigkeiten wahrzunehmen. [X.]o verfügte der [X.]t - vergleichbar mit einem Kabinett einer regulären [X.]gierung - über die von einzelnen gesondert Verfolgten besetzten [X.]ssorts „Justiz“, „Außen“, „[X.]esundheit“, „Bildung“ und „[X.]“. Der gesondert verfolgte    [X.]suchte zudem auf verschiedenen [X.]gen Kontakt zur [X.] [X.]gierung, mit der Vorbereitungen für Friedensverhandlungen getroffen werden sollten. Die Mitglieder hatten die ideologische Überzeugung, bis zum Abschluss eines noch mit den alliierten [X.]iegermächten des [X.] auszuhandelnden [X.] gelte das Kriegsrecht unter Anwendung der [X.] Landkriegsordnung fort.

9

bb) Da den Mitgliedern des [X.]tes und allen weiteren Angehörigen der [X.] bewusst war, dass der angestrebte [X.]ystemwechsel nicht auf friedlichem [X.]g zu erreichen war, wurde neben dem [X.]t ein militärischer Arm geschaffen. Der gesondert verfolgte   [X.]     , ein ehemaliger Kommandant eines Fallschirmjägerbataillons der [X.], führte das „[X.]“. [X.]il er in dieser Funktion zugleich Mitglied des [X.]tes war, bildete er das maßgebliche Bindeglied zwischen beiden Ebenen. [X.]itere Mitglieder des militärischen Arms waren unter anderem die gesondert verfolgten Oberst [X.]  , der an der [X.]ründung des Kommando [X.]pezialkräfte der [X.] ([X.]) beteiligt gewesen war, und [X.], ein ehemaliger Kommandosoldat des [X.].

Zum Zwecke des Aufbaus von [X.]verwaltungsstrukturen setzte der gesondert verfolgte   [X.]     den „[X.]“ ein, der unter seiner Leitung alle Aktivitäten des „[X.]s“ koordinierte. Dieser Führungsstab war damit befasst, neue Mitglieder insbesondere aus den [X.]ihen des [X.] und der Polizei zu rekrutieren, zudem damit, Waffen, Munition und Ausrüstungsgegenstände zu beschaffen, wobei mehrere Mitbeschuldigte und gesondert Verfolgte bereits über eigene Waffen verfügten. Ferner plante der [X.]tab die zukünftige Unterbringung und Verpflegung der „neuen [X.]“. Hierfür besuchten einige Mitbeschuldigte und gesondert Verfolgte unter Vorlage des Truppenausweises eines von ihnen Kasernen im [X.]. Auch organisierten Mitglieder des „[X.]s“ zur Vorbereitung des geplanten Umsturzes [X.]chießübungen und führten diese durch. Daneben arbeitete der militärische Zweig an der [X.]chaffung einer eigenen, abhörsicheren Kommunikations- und IT-[X.]truktur. Zu diesem Zweck wurde er in erheblichem Umfang von Mitgliedern des [X.]tes finanziell unterstützt.

Parallel dazu begann der militärische Arm der Organisation, ein bundesweites [X.]ystem unter den „[X.]“ eingegliederter regionaler [X.]imatschutzkompanien aufzubauen. Dabei handelte es sich nach der Vorstellung der [X.]teiligten um militärisch organisierte, bewaffnete und kasernierte Verbände. Zu deren Aufgaben gehörte insbesondere die - als „[X.]“ oder „Aufräumarbeiten“ bezeichnete - unter Einsatz von [X.] und [X.]chusswaffen ausgeführte [X.]seitigung der nach dem Angriff der „[X.]“ verbleibenden Institutionen und [X.]präsentanten des freiheitlich-demokratischen [X.]chtsst[X.]ts. Nach der „[X.]freiung“ sollten die [X.]imatschutzkompanien zur Absicherung der Macht der [X.] und Polizei fungieren. [X.]absichtigt war, dass sie Kasernen, Waffen und sonstige Ausrüstung der [X.] übernehmen, die ihrerseits aufgelöst werden sollte. Bis zum 7. Dezember 2022 gelang es der [X.], einen [X.]rundstock für eine Vielzahl von [X.]imatschutzkompanien zu legen; zwei solcher Untergruppen existierten bereits.

cc) Der engste Führungszirkel der Organisation plante - ohne [X.]teiligung des [X.]schuldigten - zudem das gewaltsame Eindringen in das [X.] mit dem Ziel, [X.]gierungsmitglieder und Abgeordnete festzunehmen sowie in Handschellen abzuführen. Alle in dieses Unternehmen Involvierten wussten, dass es nur durch Anwendung von auch tödlicher Waffengewalt gegen die Polizei und [X.]icherheitskräfte des [X.] durchgeführt werden konnte. Für dieses Vorhaben trafen sie bereits substantielle Vorbereitungen.

dd) Der [X.]schuldigte trat im Juni 2022 der [X.] bei. Er gehörte dem militärischen Führungsstab („[X.]“) an. In dieser Funktion nahm er an zahlreichen Treffen der [X.] teil. Er wirkte an der Ausarbeitung der von den [X.]ruppenmitgliedern und [X.]werbern zu unterzeichnenden „Verschwiegenheitserklärung“ mit, deren Verletzung als „[X.]chverrat“ mit „Todesstrafe“ geahndet werden sollte. Er ließ dieses Dokument von den vorgenannten Personen jeweils unterschreiben und leitete es weiter. Zudem befasste er sich mit der [X.]krutierung neuer Mitglieder; zu diesem Zweck hielt er Vorträge. Darüber hinaus war er mit den Plänen der [X.] vertraut, am „[X.]“ Ausrüstungs- und Munitionsdepots der [X.] zu übernehmen. [X.]emeinsam mit den Mitbeschuldigten [X.]und [X.].  recherchierte er Flugrouten zu den betreffenden Örtlichkeiten. Er übermittelte sie dem Mitbeschuldigten [X.].  . Dieser zeichnete sie in [X.] ein, die er zuvor ebenfalls vom [X.]schuldigten erhalten hatte. Über die [X.]truktur und personelle Zusammensetzung der [X.]ruppierung war der [X.]schuldigte informiert. Er wusste um das Ziel des gewaltsamen Umsturzes der st[X.]tlichen Ordnung und teilte es.

ee) [X.]gen der weiteren Einzelheiten wird auf den Haftbefehl des Ermittlungsrichters des [X.] vom 5. Dezember 2022, die Antragsschrift des [X.] vom 30. November 2022 und dessen Zuschrift vom 19. Mai 2023 [X.]zug genommen.

b) Der dringende Tatverdacht gründet sich im [X.]sentlichen auf Erkenntnisse des [X.], der [X.], [X.], [X.], [X.]ssen, [X.] und [X.], der Verfassungsschutzbehörden des [X.] und der Länder sowie des [X.]amtes für den [X.]ischen Abschirmdienst, die maßgeblich auf [X.] 10-Maßnahmen - insbesondere Telefonüberwachung und Observation nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 [X.]atz 1 Nr. 6 Buchst. a, Abs. 2 [X.] 10 i.V.m. § 129a Abs. 1 [X.]t[X.]B - zurückzuführen sind. Die Ergebnisse dieser Maßnahmen sind für die Zwecke der [X.]trafverfolgung freigegeben und gemäß § 4 Abs. 4 [X.]atz 1 Nr. 2 [X.] 10, § 161 Abs. 3 [X.]atz 1 [X.]tPO in das Ermittlungsverfahren überführt worden. Die insoweit gewonnenen Erkenntnisse werden durch die weiteren Ermittlungen - insbesondere durch die Auswertung der im [X.]hmen der Durchsuchungen am 7. Dezember 2022 aufgefundenen Asservate sowie die Angaben des [X.]schuldigten, mehrerer Mitbeschuldigter und gesondert Verfolgter im [X.]hmen ihrer verantwortlichen Vernehmungen - gestützt. Im Einzelnen:

[X.]) Der dringende Tatverdacht hinsichtlich der ideologischen Ausrichtung und Ziele der [X.] sowie der von ihren Mitgliedern geteilten Verschwörungstheorien beruht auf Erkenntnissen des [X.]amtes für Verfassungsschutz und des Landesamtes für Verfassungsschutz [X.]ssen, wie sie sich aus deren Erkenntnismitteilungen vom 15. November und 19. August 2022 ergeben. Diese werden bestätigt durch zahlreiche aufgezeichnete Telefonate des [X.]schuldigten, des Mitbeschuldigten   H.     sowie der gesondert verfolgten    [X.]  ,   [X.]     , [X.]    , Pf.    und [X.]. Deren Inhalt wird weiter gestützt durch die Auswertung einer Vielzahl sichergestellter [X.]chriftstücke, Chats und Angaben des [X.]schuldigten, des Mitbeschuldigten [X.]sowie der gesondert verfolgten [X.]    , Z.      und M.         .

bb) Aufbau und [X.]truktur der [X.], deren terroristische Zwecksetzung und die bereits entfalteten Aktivitäten ergeben sich ebenfalls aus überwachten Telefongesprächen von Mitbeschuldigten und gesondert Verfolgten. Die hierdurch bekannt gewordenen Treffen der Mitglieder des [X.]tes sind durch mehrere Observationsmaßnahmen, Angaben der gesondert verfolgten [X.]    und M.         , sichergestellte Chats, Protokolle der [X.]tssitzungen und hierüber gefertigte handschriftliche Aufzeichnungen belegt. Der Aufbau des militärischen Arms ist Vortragsunterlagen, Mitgliederlisten und [X.]esamtübersichten zu entnehmen, die beim Mitbeschuldigten [X.].   und beim gesondert verfolgten    [X.]     sichergestellt worden sind. Die insoweit gewonnenen Erkenntnisse werden durch die Angaben des gesondert verfolgten [X.]    und des Mitbeschuldigten [X.]p.   bestätigt.

Die Ausrichtung auf die [X.]gehung von [X.] im [X.]inne des § 129a Abs. 1 Nr. 1 [X.]t[X.]B wird belegt durch zahlreiche bei den gesondert verfolgten [X.].    und [X.].    sowie den Mitbeschuldigten [X.].   und [X.]aufgefundenen Unterlagen zur Einrichtung und [X.]waffnung der [X.]imatschutzkompanien. Die insoweit gewonnenen Ermittlungsergebnisse werden ihrerseits bestätigt durch gesicherte Chatkommunikation zwischen dem [X.]schuldigten und dem Mitbeschuldigten [X.]. Die [X.]mühungen, Waffen, Munition und weiteres militärisches Ausrüstungsmaterial zu beschaffen, beruhen auf Erkenntnissen aus [X.] und Observationsmaßnahmen. Im [X.]hmen der durchgeführten Durchsuchungsmaßnahmen sind hiermit korrespondierend 273 [X.]chusswaffen, 259 Hieb- und [X.]tichwaffen, mehr als 80.000 Munitionsteile, davon über 44.000 Patronen, sowie zahlreiche [X.] sichergestellt worden.

Die Teilnahme an gemeinsamen [X.]chießübungen einiger Mitglieder stützt sich auf sichergestellte Unterlagen der [X.]chießanlage und Chatverkehr. Das gezielte Aufsuchen und Auskundschaften von Kasernen der [X.] durch Mitbeschuldigte und gesondert Verfolgte wird belegt durch die Auswertung der [X.]eokoordinaten ihrer Mobiltelefone, verschiedene Unterlagen, die [X.]kundungen des gesondert verfolgten [X.]    sowie der Mitbeschuldigten [X.]p.   und [X.].   . Die [X.] einiger Mitstreiter werden bestätigt durch die Angaben der Mitbeschuldigten [X.], [X.].    und des gesondert verfolgten [X.]    . Ferner sind Fragebögen aufgefunden worden, die sich an potentielle [X.]werber richten. Der Aufbau der [X.]imatschutzkompanien wird belegt durch Mitgliederlisten, Kartenmaterial, verschriftete Aufstellungen über [X.], innere [X.]truktur, regionale Ausrichtung und Ausrüstungsgegenstände, Angaben des [X.]schuldigten, des Mitbeschuldigten [X.]und des gesondert verfolgten [X.]    . Der dringende Tatverdacht hinsichtlich der Finanzierung der [X.] beruht auf dem Ergebnis entsprechender Finanzermittlungen.

cc) Die Vorbereitungshandlungen für eine bewaffnete Erstürmung des [X.]s stützen sich ebenfalls auf Erkenntnisse aus [X.] und [X.]. Diese werden bestätigt durch die insoweit geständigen Einlassungen der Mitbeschuldigten [X.]und [X.].   sowie des gesondert verfolgten [X.]    . Ferner sind auf dem Mobiltelefon des gesondert verfolgten [X.] mehrere - im [X.]isein der gesondert verfolgten M.              gefertigte - Videos vom [X.] und dessen unterirdischen Zugängen zu weiteren [X.]ebäuden des [X.]gierungsviertels einschließlich des [X.]s sowie vom Inneren des Plenars[X.]ls des [X.] sichergestellt worden.

dd) Die [X.]teiligungshandlungen des [X.]schuldigten werden im [X.]sentlichen belegt durch seine teilgeständigen Angaben. Er hat insbesondere die Ausarbeitung der Verschwiegenheitserklärungen, seinen Vortrag im [X.]hmen einer [X.]krutierungsveranstaltung, anlässlich derer er von [X.]werbern ausgefüllte Verschwiegenheitserklärungen entgegennahm, die [X.]cherche zu Flugrouten, die [X.]stellung von [X.] und die Teilnahme an Treffen der [X.] eingeräumt. Diese Umstände werden im Übrigen durch die Angaben des Mitbeschuldigten [X.], den Inhalt gesicherter Chats und mehrere beim [X.]schuldigten sowie beim Mitbeschuldigten [X.].   aufgefundene Unterlagen gestützt.

[X.]oweit der [X.]schuldigte bestritten hat, mit der [X.]ruppierung militärische Umsturzpläne verfolgt zu haben, und angegeben hat, lediglich eine zivile Vorsorge für die [X.]völkerung betrieben zu haben, wird er nach dem gegenwärtigen [X.]tand der Ermittlungen überführt werden durch den auf seinem Mobiltelefon gespeicherten Chatverkehr mit den Mitbeschuldigten [X.]und   H.     sowie dem gesondert verfolgten E.  . [X.]eine Chatnachrichten belegen zahlreiche [X.]zugnahmen auf eine von ihm beabsichtigte militärische Auseinandersetzung. Auf die Einladung des Mitbeschuldigten   H.     zu einem „[X.]oldatentreffen“ mit 40 bis 50 Teilnehmern entgegnete der [X.]schuldigte „dann [X.] zum [X.] ... Kriegsbeginn 1.8.2022 [X.]“. [X.]egenüber dem Mitbeschuldigten [X.]äußerte er anschließend, er sei „bewaffnet und bereit“, „versuch grad alle für diese letzte [X.] zu vereinen“, „wir ziehen in den Krieg … KRIIIIIE[X.]“. In einem weiteren Chat mit dem Mitbeschuldigten   H.     ordnete dieser an: „[X.]i Ausruf vom Kriegsrecht weltweit … bitte zuhause bleiben. Aufräumen wird übernommen, dann kommt ihr“. Daraufhin fragte der [X.]schuldigte „wiso daheim bleiben? dachte wir sind dabei beim aufräumen“. Auf die Ergänzung des Mitbeschuldigten, für den [X.]schuldigten blieben genug übrig, schätzungsweise „2 Millionen“, erwiderte der [X.]schuldigte: Ein „batailon unter mein kommando und genug blaue bohnen und genüg von [X.] als zielobjekt“, er werde „beim gerichtsvollzieher hier und im [X.].    “ anfangen.

Die insoweit gewonnenen Erkenntnisse werden weiterhin bestätigt durch bei ihm aufgefundene handschriftliche Listen über Ausrüstungsgegenstände, die unter anderem „Kampfstiefel“, „Kampf-[X.]chutzhelme“, „[X.]ewehr [X.]3 400 [X.]t./Zielfernrohr [X.]3 = 100 [X.]t.“, „M[X.]3 200 [X.]t. + 400 Magazinkästen“, „Munition [X.]3/M[X.]3 (7,62 mm) 100.000 [X.]chuß“, „[X.] (Maschinenpistole) 200 [X.]t.“, „[X.]ranatwerfer 200 [X.]t.“, „[X.]rfermunition 200 [X.]chuß“, „[X.] 3 50 [X.]t.“, „[X.]“, „10 x [X.]panzer“, „Munition [X.] - Kanone/[X.] 1 50.000 [X.]chuß“ ausweisen. [X.] hierzu tauschte sich der [X.]schuldigte mit dem Mitbeschuldigten [X.]und dem gesondert verfolgten [X.]über den Einsatz des militärischen Kettenfahrzeugs „[X.]“ aus. Auf einer sichergestellten Videoaufzeichnung eines Treffens von [X.]smitgliedern ist - wie er im Übrigen eingeräumt hat - überdies zu erkennen, dass er in [X.]kleidung den gesondert verfolgten   [X.]     und [X.].    zwei [X.]chusswaffen zeigte.

Daneben wird er durch die Angaben des Mitbeschuldigten [X.]belastet, der angegeben hat, dass der [X.]schuldigte Mitglied des militärischen [X.] („[X.]“) war. Dies wird durch seine zeitweise Mitgliedschaft in der vom Mitbeschuldigten [X.].   geführten [X.] bestätigt, in der sich weitere Führungspersonen des militärischen Arms austauschten. Ferner hielt der [X.]schuldigte auf seinem Laptop vom Mitbeschuldigten [X.].   erteilte Handlungsanweisungen für den Fall der „Alarmierung“ bzw. Ausrufung der „48 [X.]tunden“ bereit. In diesem Fall sollte sich der [X.]schuldigte mit Mitbeschuldigten und gesondert Verfolgten im „[X.]efechtsstand in [X.].       “ treffen.

[X.]oweit der [X.]schuldigte in seiner [X.]tellungnahme namentlich die Ernstlichkeit von ihm stammender Erklärungen in Abrede gestellt und Zweifel an Angaben des Mitbeschuldigten [X.]geäußert hat, rechtfertigt dies keine abweichende [X.]wertung des dringenden Tatverdachts. Eine ins Einzelne gehende Analyse solcher Äußerungsinhalte auf ihren Wahrheitsgehalt hin bleibt einer etwaigen Hauptverhandlung vorbehalten. Im jetzigen [X.]tadium des Verfahrens ist sie weder rechtlich geboten noch tatsächlich möglich (vgl. dazu B[X.]H, [X.]schlüsse vom 22. Februar 2018 - AK 4/18 u.a., juris Rn. 28; vom 26. Juni 2019 - [X.]tB 10/19, N[X.]tZ-RR 2019, 282; vom 3. März 2020 - AK 63/19, juris Rn. 18).

ee) [X.]gen der weiteren Einzelheiten wird auf den Haftbefehl des Ermittlungsrichters des [X.] vom 5. Dezember 2022, die Antragsschrift des [X.] vom 30. November 2022 und dessen Zuschrift vom 19. Mai 2023 verwiesen.

c) In rechtlicher Hinsicht hat sich der [X.]schuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit wegen mitgliedschaftlicher [X.]teiligung an einer terroristischen [X.] gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1 [X.]t[X.]B und durch dieselbe Handlung (§ 52 Abs. 1 [X.]t[X.]B) wegen Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens gemäß § 83 Abs. 1 [X.]t[X.]B strafbar gemacht. Dies gilt ungeachtet dessen, dass er an der Planung und Vorbereitung zum bewaffneten Eindringen in das [X.] nicht beteiligt war.

[X.]) Er ist der mitgliedschaftlichen [X.]teiligung an einer terroristischen [X.] gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1 [X.]t[X.]B dringend verdächtig.

(1) [X.]i der [X.]ruppierung um den [X.]schuldigten, die Mitbeschuldigten und die gesondert Verfolgten handelte es sich [X.] um eine terroristische [X.] im [X.]inne der § 129 Abs. 2, § 129a Abs. 1 Nr. 1 [X.]t[X.]B. Denn sie bestand aus mehr als zwei Personen, war auf längere Dauer angelegt, hatte eine organisatorische [X.]truktur und verfolgte mit der Abschaffung der freiheitlich-demokratischen [X.]rundordnung der [X.]republik [X.] sowie der [X.]chaffung eines neuen deutschen [X.]t[X.]tswesens ein übergeordnetes gemeinsames Interesse (s. B[X.]H, [X.]schluss vom 30. März 2023 - [X.]tB 58/22, N[X.]tZ-RR 2023, 182, 183; vgl. auch B[X.]H, Urteil vom 2. Juni 2021 - 3 [X.]tR 21/21, B[X.]H[X.]t 66, 137 Rn. 19 ff.; [X.]schlüsse vom 3. November 2022 - AK 40/22 u.a., juris Rn. 44; vom 3. Mai 2023 - AK 19/23, juris Rn. 31).

Dieses Ziel wollten die Mitglieder der [X.] nach dem gegenwärtigen [X.]tand der Ermittlungen durch die [X.]gehung von [X.] im [X.]inne des § 129a Abs. 1 Nr. 1 [X.]t[X.]B erreichen. Der [X.]schuldigte wusste und fand sich um des von ihm verfolgten Zieles willen damit ab, dass es bei der vermeintlichen Unterstützung des Angriffs durch die „[X.]“ am „[X.]“ zu vorsätzlichen Tötungen von [X.]präsentanten des [X.]t[X.]tes und Amtsträgern gemäß §§ 211, 212 [X.]t[X.]B kommen werde.

Dem steht nicht entgegen, dass der konkrete Eintritt des „[X.]“ - anders als das geplante bewaffnete Eindringen in das [X.] - scheinbar noch ungewiss war, die [X.]ruppierung nach der Vorstellung der ihr Angehörigen die [X.]gehung von [X.] durch den Einsatz ihres „[X.]s“ von einem Eingreifen der „[X.]“ abhängig machte und insoweit mit dem Eintritt eines zukünftigen Ereignisses verknüpfte. Hierzu gilt:

Eine [X.] ist dann auf die [X.]gehung von [X.]traftaten gerichtet, wenn dies der verbindlich festgelegte Zweck ist, zu dessen Erreichung sich die Mitglieder verpflichtet haben. Die Organisation der [X.] muss auf den Zweck der gemeinschaftlichen [X.]gehung von [X.]traftaten hin konzipiert sein. Nur dann vermag die [X.]tätigung der [X.] die ihre besondere [X.]efährlichkeit begründende Eigendynamik zu entfalten, die [X.]rund für die durch §§ 129 ff. [X.]t[X.]B bestimmte Vorverlagerung des [X.]trafrechtsschutzes ist. Daraus folgt, dass der gemeinsame Wille zur [X.]gehung von [X.]traftaten fest gefasst sein muss und nicht nur vage oder insbesondere von dem Ergebnis weiterer [X.] abhängig sein darf. Deshalb reicht es nicht aus, wenn sich die in der [X.] zusammengefassten Mitglieder bewusst sind, es könne bei der Verfolgung ihrer Pläne zu [X.]traftaten kommen, sie diese mithin lediglich „ins Auge gefasst“ haben (vgl. B[X.]H, Urteile vom 22. Januar 2015 - 3 [X.], B[X.]H[X.]t 60, 166 Rn. 30; vom 21. Oktober 2004 - 3 [X.], B[X.]H[X.]t 49, 268, 271 f.; MüKo[X.]t[X.]B/[X.]/Anstötz, 4. Aufl., § 129 Rn. 48; LK/Krauß, [X.]t[X.]B, 13. Aufl., § 129 Rn. 64).

Die Angehörigen der [X.]ruppierung hatten ihren Entschluss, die st[X.]tliche Ordnung der [X.]republik [X.] unter Anwendung von Waffengewalt gegen [X.]präsentanten des [X.]t[X.]tes zu beseitigen und sie durch eine eigene [X.]t[X.]tsstruktur zu ersetzen, nach dem derzeitigen Ermittlungsstand bereits fest gefasst. Dass der diesbezügliche Willensbildungsprozess innerhalb der [X.]ruppe abgeschlossen war, zeigt sich in den vielfältigen Vorbereitungshandlungen des [X.]schuldigten, der Mitbeschuldigten und der gesondert Verfolgten für den gewaltsamen Umsturz. [X.]o erwarben einzelne Mitglieder nicht nur Munition, zahlreiche militärische Ausrüstungsgegenstände und Fesselungsmaterialien, sondern suchten darüber hinaus mehrere Waffengeschäfte zum Erwerb von [X.]chusswaffen auf und führten [X.]chießübungen durch. Daneben hatte die [X.]ruppierung bereits zwei [X.]imatschutzkompanien errichtet und betrieb den Aufbau weiterer; ihnen sollten im Fall der [X.]alisierung der Umsturzpläne militärische und polizeiliche Aufgaben zukommen. Für die Ausführung war gerade kein neuer Tatentschluss, sondern nur der Eintritt eines unmittelbar bevorstehenden, lediglich zeitlich noch nicht feststehenden Ereignisses erforderlich. Die [X.]ruppierung behielt sich damit gerade nicht die [X.]gehung von [X.]traftaten für die Zukunft bloß vor. Dies gilt umso mehr, als allein die Angehörigen der [X.]ruppierung die Deutungshoheit darüber hatten, welches tagesaktuelle Ereignis der „[X.]“ zuzurechnen und als deren [X.]tartsignal an die [X.] zu werten sein sollte, selbst aktiv zu werden und mit [X.]ewalt gegen st[X.]tliche [X.]tellen vorzugehen. Die Mitglieder der [X.] hatten mithin nur noch darüber zu entscheiden, wann die Umsturzpläne umgesetzt werden. Trotz des bei objektiver [X.]trachtung teilweise fernliegenden [X.]edankenguts war somit die spezifische [X.]efährlichkeit der [X.] gegeben (s. B[X.]H, [X.]schluss vom 30. März 2023 - [X.]tB 58/22, N[X.]tZ-RR 2023, 182, 184).

(2) Der [X.]schuldigte gliederte sich nach dem aus dem Aktenmaterial ersichtlichen Erkenntnisstand im Juni 2022 einvernehmlich in die Organisation ein. Er trug mit seinem Wirken innerhalb des militärischen Arms unmittelbar zur Durchsetzung der Ziele des Zusammenschlusses bei. [X.]omit beteiligte er sich [X.] als Mitglied an der [X.] (vgl. zu den Voraussetzungen der Mitgliedschaft einerseits und der [X.]teiligung andererseits B[X.]H, [X.]schlüsse vom 18. Oktober 2022 - AK 33/22, juris Rn. 32 ff. [X.]; vom 21. April 2022 - AK 18/22, juris Rn. 4 ff.; vom 21. April 2022 - AK 14/22, juris Rn. 27 ff.; vom 14. Juli 2021 - AK 37/21, juris Rn. 35, 37 [X.]).

bb) Darüber hinaus ist der [X.]schuldigte der Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens gemäß § 83 Abs. 1 [X.]t[X.]B dringend verdächtig.

(1) Nach § 83 Abs. 1 [X.]t[X.]B macht sich strafbar, wer ein bestimmtes hochverräterisches Unternehmen gegen den [X.] vorbereitet. Ein solches Unternehmen ist eine Tat im [X.]inne des § 81 Abs. 1 [X.]t[X.]B, wobei das [X.]esetz zwei Arten des mit [X.]ewalt oder Drohung mit [X.]ewalt unternommenen (§ 11 Abs. 1 Nr. 6 [X.]t[X.]B) [X.]chverrats erfasst: zum einen die [X.]einträchtigung des [X.]standes der [X.]republik [X.] (§ 92 Abs. 1 [X.]t[X.]B) im [X.]inne der Aufhebung ihrer Freiheit von fremder Botmäßigkeit, der [X.]seitigung ihrer st[X.]tlichen Einheit oder der Abtrennung eines zu ihr gehörenden [X.]ebietes ([X.]standshochverrat), zum anderen die - hier relevante - Änderung der auf dem [X.]rundgesetz beruhenden verfassungsmäßigen Ordnung (Verfassungshochverrat). Diese umfasst jedenfalls die vom [X.]rundgesetz vorgegebene st[X.]tsrechtliche Organisation, also die Verfassungsorgane und Verfassungseinrichtungen in ihrer vom [X.]rundgesetz geschaffenen Form, sowie die auf dem [X.]rundgesetz beruhenden [X.]geln der politischen Willensbildung und [X.]t[X.]tsführung (vgl. B[X.]H, Urteile vom 2. August 1954 - [X.]tE 68/52 u.a., B[X.]H[X.]t 7, 222, 226 f.; vom 6. Mai 1954 - [X.]tE 207/52, B[X.]H[X.]t 6, 336, 338 f.; MüKo[X.]t[X.]B/[X.]gmann/[X.], 4. Aufl., § 81 Rn. 17 ff.). Ihre Änderung beinhaltet sowohl normative als auch faktische Eingriffe, durch welche Verfassungsnormen oder auf ihnen basierende Verfassungseinrichtungen und st[X.]tliche Organisationsstrukturen beseitigt oder auf Dauer funktionsunfähig gemacht werden (vgl. B[X.]H, Urteile vom 16. Juni 1954 - 6 [X.]tR 133/54, B[X.]H[X.]t 6, 352, 353; vom 6. Mai 1954 - [X.]tE 207/52, B[X.]H[X.]t 6, 336, 338 f.; [X.]/[X.], [X.]t[X.]B, 2. Aufl., § 81 Rn. 3 f.). Der [X.]ewaltbegriff des § 81 Abs. 1 [X.]t[X.]B erstreckt sich nicht nur auf gegen Personen gerichtete körperliche [X.]ewalt, sondern gegebenenfalls auch auf [X.]schädigungen oder Zerstörungen von [X.]achen, etwa Anschläge auf und [X.]abotageakte gegen Infrastruktureinrichtungen (vgl. insofern B[X.]H, Urteile vom 23. November 1983 - 3 [X.]tR 256/83 ([X.]), B[X.]H[X.]t 32, 165, 172; vom 4. Juni 1955 - [X.]tE 1/52, B[X.]H[X.]t 8, 102, 103 ff.; vom 6. Mai 1954 - [X.]tE 207/52, B[X.]H[X.]t 6, 336, 340; [X.]/[X.], [X.]t[X.]B, 2. Aufl., § 81 Rn. 6 ff.; MüKo[X.]t[X.]B/[X.]gmann/[X.], 4. Aufl., § 81 Rn. 7; [X.]chönke/[X.]/[X.]ternberg-Lieben, [X.]t[X.]B, 30. Aufl., § 81 Rn. 4, 10).

Die Aktivitäten des [X.]schuldigten, der Mitbeschuldigten und der gesondert Verfolgten zielten [X.] darauf ab, unter Einsatz von Waffengewalt gegen st[X.]tliche [X.]präsentanten und Amtsträger bei der vermeintlichen Unterstützung eines Angriffs durch die „[X.]“ am „[X.]“ die bestehenden st[X.]tlichen [X.]trukturen sowie die freiheitlich-demokratische [X.]rundordnung der [X.]republik zu beseitigen und durch eine bereits in [X.]rundzügen ausgearbeitete [X.]t[X.]tsform zu ersetzen. Mithin sollte die grundgesetzliche Ordnung gewaltsam geändert und damit ein Verfassungshochverrat im [X.]inne des § 81 Abs. 1 Nr. 2 [X.]t[X.]B begangen werden.

(2) Durch § 83 Abs. 1 [X.]t[X.]B pönalisierte Vorbereitungshandlungen sind Aktivitäten im Vorfeld einer bereits von § 81 Abs. 1 [X.]t[X.]B erfassten Versuchsstrafbarkeit, mit denen ein bestimmter späterer [X.]chverrat gefördert wird. Die [X.]schränkung der [X.]trafbarkeit auf ein „bestimmtes“ hochverräterisches Unternehmen erfordert, dass [X.] und Angriffsziel feststehen und die hochverräterische Tat hinsichtlich der Art der Durchführung sowie Ort und Zeitpunkt ihrer [X.]gehung bereits in ihren [X.]rundzügen umrissen, damit konkretisiert ist (vgl. insofern B[X.]H, Urteile vom 3. November 1954 - 6 [X.]tR 146/54, B[X.]H[X.]t 7, 11, 13 f.; vom 6. Mai 1954 - [X.]tE 207/52, B[X.]H[X.]t 6, 336, 340 f., 344; [X.], [X.]t[X.]B, 70. Aufl., § 83 Rn. 2; [X.]/[X.]/[X.]ger, [X.]t[X.]B, 30. Aufl., § 83 Rn. 2; MüKo[X.]t[X.]B/[X.]gmann/[X.], 4. Aufl., § 83 Rn. 4; LK/[X.]teinsiek, [X.]t[X.]B, 13. Aufl., § 83 Rn. 3 ff.; [X.]chönke/[X.]/[X.]ternberg-Lieben, [X.]t[X.]B, 30. Aufl., § 83 Rn. 2 ff.; [X.]K-[X.]t[X.]B/[X.], 9. Aufl., § 83 Rn. 5 ff.). In zeitlicher Hinsicht ist erforderlich, dass der beabsichtigte Umsturz unmittelbar an die gegenwärtig gegebenen politischen Verhältnisse anknüpft und alsbald unter diesen durchgeführt werden soll oder eine für den geplanten [X.]chverrat als erforderlich erachtete vorherige Änderung dieser Verhältnisse nach Tätervorstellung unmittelbar bevorsteht (vgl. B[X.]H, Urteil vom 3. November 1954 - 6 [X.]tR 146/54, B[X.]H[X.]t 7, 11, 13 f.; [X.]/[X.], [X.]t[X.]B, 2. Aufl., § 83 Rn. 2; [X.]chönke/[X.]/[X.]ternberg-Lieben, [X.]t[X.]B, 30. Aufl., § 83 Rn. 5; [X.]K-[X.]t[X.]B/[X.], 9. Aufl., § 83 Rn. 8). Vorbereitungshandlungen sind alle das künftige Unternehmen objektiv fördernde Tätigkeiten. Zwar bedarf es zur Tatbestandsverwirklichung angesichts des außerordentlich hohen [X.]nges der geschützten [X.]chtsgüter keines Eintritts einer konkreten [X.]efahr für den [X.]stand der [X.]republik beziehungsweise die grundgesetzliche Verfassungsordnung (vgl. [X.]/[X.], [X.]t[X.]B, 2. Aufl., § 83 Rn. 3; [X.], [X.]t[X.]B, 70. Aufl., § 83 Rn. 3; [X.]/[X.]/[X.]ger, [X.]t[X.]B, 30. Aufl., § 83 Rn. 3; LK/[X.]teinsiek, [X.]t[X.]B, 13. Aufl., § 83 Rn. 8 f.; MüKo[X.]t[X.]B/[X.]gmann/[X.], 4. Aufl., § 83 Rn. 5; [X.]chönke/[X.]/[X.]ternberg-Lieben, [X.]t[X.]B, 30. Aufl., § 83 Rn. 2, 8; [X.]K-[X.]t[X.]B/[X.], 9. Aufl., § 83 Rn. 9 f.). Die Aktivitäten brauchen nicht in diesem [X.]inne erfolgsgeeignet zu sein; eine große [X.]silienz des [X.]t[X.]tes gegenüber Angriffen auf seine Integrität steht der [X.]trafbarkeit von Vorbereitungshandlungen nicht entgegen. Nicht zuletzt im Hinblick auf die hohe Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe und die weite Vorverlagerung der [X.]trafbarkeit reichen indes Aktivitäten ohne jedes [X.]efährdungspotential für die in Aussicht genommenen Angriffsobjekte zur Tatbestandserfüllung nicht (vgl. insofern B[X.]H, Urteil vom 3. November 1954 - 6 [X.]tR 146/54, B[X.]H[X.]t 7, 11, 13; [X.]/[X.], [X.]t[X.]B, 2. Aufl., § 83 Rn. 3; [X.], [X.]t[X.]B, 70. Aufl., § 83 Rn. 3; MüKo[X.]t[X.]B/[X.]gmann/[X.], 4. Aufl., § 83 Rn. 5; LK/[X.]teinsiek, [X.]t[X.]B, 13. Aufl., § 83 Rn. 9; [X.]chönke/[X.]/[X.]ternberg-Lieben, [X.]t[X.]B, 30. Aufl., § 83 Rn. 8; [X.]K-[X.]t[X.]B/[X.], 9. Aufl., § 83 Rn. 10). Von § 83 Abs. 1 [X.]t[X.]B werden daher Handlungen, die keine [X.]efährdung des designierten [X.]es bewirken, nicht erfasst. In subjektiver Hinsicht stellt § 83 [X.]t[X.]B - anders als § 89a [X.]t[X.]B (vgl. hierzu B[X.]H, [X.]schluss vom 7. Februar 2023 - 3 [X.]tR 483/21, juris Rn. 34; Urteil vom 8. Mai 2014 - 3 [X.]tR 243/13, B[X.]H[X.]t 59, 218 Rn. 44 f.) und § 89c [X.]t[X.]B (vgl. insofern MüKo[X.]t[X.]B/[X.]/Anstötz, 4. Aufl., § 89c Rn. 15) - keine besonderen Anforderungen; es genügt bedingter Vorsatz des Vorbereitungstäters dahin, dass er mit seinen Handlungen ein - von ihm oder [X.] - in Aussicht genommenes bestimmtes hochverräterisches Unternehmen fördert (vgl. [X.]/[X.], [X.]t[X.]B, 2. Aufl., § 83 Rn. 4; [X.], [X.]t[X.]B, 70. Aufl., § 83 Rn. 6; LK/[X.]teinsiek, [X.]t[X.]B, 13. Aufl., § 83 Rn. 12; MüKo[X.]t[X.]B/[X.]gmann/[X.], 4. Aufl., § 83 Rn. 8; [X.]chönke/[X.]/[X.]ternberg-Lieben, [X.]t[X.]B, 30. Aufl., § 83 Rn. 9; [X.]K-[X.]t[X.]B/[X.], 9. Aufl., § 83 Rn. 11).

Hieran gemessen ist der [X.]schuldigte einer Vorbereitung im [X.]inne des § 83 Abs. 1 [X.]t[X.]B dringend verdächtig. [X.]eine Aktivitäten innerhalb des militärischen Arms bereiteten den von ihm beabsichtigten [X.]chverrat vor und wurden von ihm zu diesem Zweck entfaltet. Das hochverräterische Unternehmen war hinreichend konkretisiert, und zwar nicht nur in gegenständlicher und örtlicher, sondern auch in zeitlicher Hinsicht. Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand handelte es sich bei den Plänen des [X.]schuldigten, der Mitbeschuldigten und der gesondert Verfolgten nicht um nur vage Ideen, sondern es ging um konkrete Ziele, die unter den gegebenen politischen Verhältnissen und in Kürze realisiert werden sollten. Der beabsichtigte Umsturz war nicht abhängig gemacht worden von zukünftigen Entwicklungen, die außerhalb des Einflussbereichs des [X.]schuldigten und seiner Mitstreiter lagen. Auch in diesem Zusammenhang ist maßgebend, dass sie ihren Entschluss, die st[X.]tliche Ordnung der [X.]republik [X.] unter Anwendung von Waffengewalt gegen [X.]präsentanten des [X.]t[X.]tes zu beseitigen und sie durch eine eigene [X.]t[X.]tsstruktur zu ersetzen, bereits gefasst hatten. Wie dargelegt (s. oben 1. c) [X.]) (1)), hatten sie nur noch auf der [X.]rundlage eigener Deutungen und [X.]rtungen darüber zu entscheiden, wann die Umsturzpläne umgesetzt werden.

Trotz des teilweise fernliegenden gedanklichen Fundaments wiesen die Handlungen, von denen im [X.]inne eines dringenden Tatverdachts auszugehen ist, den zur Tatbestandserfüllung erforderlichen spezifischen [X.]efährlichkeitsgrad auf. Denn zum Zeitpunkt der Zerschlagung der [X.] im Dezember 2022 waren bereits nicht unerhebliche Finanzmittel zusammengetragen, [X.], Munition und weitere [X.]ausrüstung beschafft, [X.]chießübungen durchgeführt und mehrere [X.]imatschutzkompanien aufgebaut worden; zudem verfügten einige Mitglieder bereits über eigene Waffen nebst Munition.

cc) Die mitgliedschaftliche [X.]teiligung an einer terroristischen [X.] gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1 [X.]t[X.]B steht in Tateinheit (§ 52 Abs. 1 [X.]t[X.]B) mit der Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens nach § 83 Abs. 1 [X.]t[X.]B (vgl. MüKo[X.]t[X.]B/[X.]gmann/[X.], 4. Aufl., § 83 Rn. 12; LK/[X.]teinsiek, [X.]t[X.]B, 13. Aufl., § 83 Rn. 19; [X.]chönke/[X.]/[X.]ternberg-Lieben, [X.]t[X.]B, 30. Aufl., § 83 Rn. 13; NK-[X.]t[X.]B/[X.]/[X.], 6. Aufl., § 83 Rn. 25; [X.], [X.]t[X.]B, 70. Aufl., § 83 Rn. 7). Da sich die mutmaßlichen [X.]tätigungen des [X.]schuldigten für die Organisation in der als eine Tat im materiellrechtlichen [X.]inne zu bewertenden Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens erschöpften, liegt nur eine - hiermit idealkonkurrierende - mitgliedschaftliche [X.]teiligung an einer terroristischen [X.] vor (vgl. B[X.]H, [X.]schluss vom 9. Juli 2015 - 3 [X.]tR 537/14, B[X.]H[X.]t 60, 308 Rn. 24). Die Tätigkeit der [X.] diente von Anfang an dem beabsichtigten gewaltsamen Umsturz der st[X.]tlichen Ordnung, damit dem hochverräterischen Unternehmen. [X.]itere [X.]teiligungsakte, die nicht zugleich nach § 83 Abs. 1 [X.]t[X.]B strafbar sind und damit - als verbleibende, kein anderes [X.]trafgesetz verletzende tatbestandliche Handlungseinheit - geeignet wären, eine zusätzliche isolierte [X.]trafbarkeit nach § 129a Abs. 1 Nr. 1 [X.]t[X.]B zu begründen (vgl. B[X.]H, [X.]schlüsse vom 9. Juli 2015 - 3 [X.]tR 537/14, [X.]O, Rn. 38 f.; vom 20. Dezember 2016 - 3 [X.]tR 355/16, B[X.]HR [X.]t[X.]B § 129a Konkurrenzen 6 Rn. 5), sind nicht ersichtlich (vgl. B[X.]H, [X.]schluss vom 28. Juni 2022 - 3 [X.]tR 403/20, juris Rn. 29; ferner B[X.]H, [X.]schluss vom 7. August 2018 - 3 [X.]tR 74/18, juris Rn. 3).

2. Es bestehen entgegen dem Vorbringen des [X.]schuldigten der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 [X.]tPO sowie - auch bei der gebotenen restriktiven Auslegung des § 112 Abs. 3 [X.]tPO (s. B[X.]H, [X.]schluss vom 24. Januar 2019 - AK 57/18, juris Rn. 30 ff.) - derjenige der [X.]chwerkriminalität.

a) Nach Würdigung der Umstände des Einzelfalls ist es wahrscheinlicher, dass sich der [X.]schuldigte - sollte er auf freien Fuß gelangen - dem [X.]trafverfahren entziehen, als dass er sich ihm zur Verfügung halten werde. Er hat im Falle seiner Verurteilung angesichts der [X.]chwere des [X.] und des [X.]ewichts seiner mutmaßlichen Tatbeiträge mit einer erheblichen Freiheitsstrafe zu rechnen. Dem hieraus resultierenden großen Fluchtanreiz stehen keine hinreichenden fluchthindernden Umstände entgegen. Er ist zwar Vater von drei Kindern, lebte bis zu seiner Festnahme mit seiner Lebensgefährtin, deren Kind sowie zwei gemeinsamen Kindern in einem Haushalt und führte als selbständiger Einzelunternehmer eine Kfz-[X.]rkstatt. Jedoch lehnt er - wie auch seine Partnerin - die gegenwärtige [X.]t[X.]ts- und Verfassungsordnung der [X.]republik ab und verneint die Legitimität ihrer [X.]t[X.]tsorgane zu hoheitlichem Handeln. Die Ermittlungen haben gezeigt, dass er wie zahlreiche Mitbeschuldigte und gesondert Verfolgte in der [X.]zene derer, die - als sogenannte [X.]ichsbürger, Querdenker, Verschwörungstheoretiker oder Anhänger [X.] [X.]edankengutes - die st[X.]tliche Verfasstheit der [X.]republik und deren freiheitlich-demokratische [X.]rundordnung ablehnen und ihre Überwindung erstreben, eng eingebunden und vernetzt ist. Er kann mithin mit hoher Wahrscheinlichkeit auf ein [X.]tzwerk von [X.]ympathisanten und [X.]leichgesinnten zurückgreifen, die ihn im Falle einer Flucht beziehungsweise eines [X.] logistisch und finanziell unterstützen würden.

b) Daneben besteht der Haftgrund der [X.]chwerkriminalität. Der [X.]schuldigte ist der mitgliedschaftlichen [X.]teiligung in einer terroristischen [X.], mithin einer Katalogtat des § 112 Abs. 3 [X.]tPO, dringend verdächtig. Nach den vorgenannten Umständen des Einzelfalls ist eine Fluchtgefahr jedenfalls nicht ausgeschlossen (vgl. BVerf[X.], [X.]schluss vom 15. Dezember 1965 - 1 BvR 513/65, BVerf[X.]E 19, 342, 349 ff.; s. auch B[X.]H, [X.]schlüsse vom 24. Januar 2019 - AK 57/18, juris Rn. 30 ff.; vom 9. Juni 2020 - AK 12/20, juris Rn. 37; vom 20. April 2022 - [X.]tB 15/22, juris Rn. 11 f.).

c) Dieser Fluchtgefahr kann durch andere fluchthemmende Anordnungen - insbesondere durch eine vom [X.]schuldigten angebotene Kautionszahlung oder eine [X.]ldeauflage - nicht genügend begegnet werden, weshalb der Zweck der Untersuchungshaft nicht auf der [X.]rundlage weniger einschneidender Maßnahmen im [X.]inne von § 116 [X.]tPO erreicht werden kann.

3. Die [X.]trafgerichtsbarkeit des [X.] und damit die Zuständigkeit des Ermittlungsrichters des [X.] für den Erlass des Haftbefehls ergibt sich aus § 169 Abs. 1 [X.]tPO, § 120 Abs. 1 Nr. 2 und 6, § 142 Abs. 1 Nr. 1, § 142a Abs. 1 [X.]atz 1 [X.]V[X.].

4. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 [X.]tPO) sind gegeben. Die besondere [X.]chwierigkeit und der besondere Umfang der Ermittlungen haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen die [X.]. Das Ermittlungsverfahren ist nach der Festnahme des [X.]schuldigten am 7. Dezember 2022 mit der in Haftsachen gebotenen besonderen [X.]schleunigung geführt worden. Die Ermittlungen in dem vorliegenden Komplex, zwei gegen 63 [X.]schuldigte und gesondert Verfolgte betriebenen Verfahren, waren und sind sehr umfangreich; dies spiegelt sich unter anderem im Aktenbestand wider, der derzeit mehr als 200.000 Blatt Papier umfasst. Im Kontext der Verhaftungen des [X.]schuldigten sowie von mehr als 20 Mitbeschuldigten und gesondert Verfolgten ist es zu zahlreichen Durchsuchungen in mehreren [X.]ländern gekommen. Dabei sind über 5.000 Asservate, darunter gut 1.800 [X.]peichermedien, sichergestellt worden. Die diesbezügliche Datenmenge beträgt mindestens 265 Terabyte. Deren Durchsicht, Auslesung und Auswertung gestalten sich besonders zeit- und arbeitsintensiv. Daneben sind etwa 1.300 Waffen oder Waffenteile aufgefunden worden, die zum Zweck der waffenrechtlichen [X.]urteilung kategorisiert worden sind und von denen 239 ergänzend begutachtet werden. Zudem wird eine Vielzahl weiterer sichergestellter Dokumente und Fotos kriminaltechnisch untersucht.

[X.]gen der weiteren Einzelheiten wird auf die Zuschrift des [X.] vom 19. Mai 2023 [X.]zug genommen.

5. [X.]chließlich steht entgegen dem Vorbringen des [X.]schuldigten die Untersuchungshaft nach Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des [X.]schuldigten einerseits sowie dem [X.]trafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit andererseits derzeit nicht zu der [X.]deutung der [X.]ache und der zu erwartenden [X.]trafe außer Verhältnis (§ 120 Abs. 1 [X.]atz 1 [X.]tPO).

[X.]                    [X.]

Meta

AK 34/23

13.07.2023

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.07.2023, Az. AK 34/23 (REWIS RS 2023, 4171)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 4171

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