Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.11.2009, Az. 4 StR 524/09

4. Strafsenat | REWIS RS 2009, 442

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[X.] vom 24. November 2009 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an Jugendliche u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 24. November 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 14. Mai 2009 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Ange-klagte wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an Jugendliche in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltrei-ben mit Betäubungsmitteln, wegen versuchten Bestim-mens von [X.] mit Betäubungsmitteln unerlaubt Handel zu treiben in Tateinheit mit räuberischer Erpres-sung, wegen versuchter räuberischer Erpressung in [X.] mit versuchter Nötigung und mit unerlaubtem Führen einer Schreckschusspistole sowie wegen Nöti-gung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren ver-urteilt wird. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an Jugendliche in Tateinheit mit unerlaubtem gewerbsmäßi-gen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, wegen versuchten Bestimmens von [X.] mit Betäubungsmitteln unerlaubt Handel zu treiben in Tateinheit mit räuberischer Erpressung, wegen versuchter räuberischer Erpressung in 1 - 3 - Tateinheit mit Nötigung und mit unerlaubtem Führen einer [X.] sowie wegen Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verur-teilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der nicht näher ausge-führten Sachrüge. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtli-chen Teilerfolg. [X.] 1. Soweit das [X.] den Angeklagten in Fall I[X.] 7 der Urteilsgründe tateinheitlich auch wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt hat, tragen die dazu getroffenen Feststellungen die Annahme eines besonders schweren Falles in Gestalt des gewerbsmäßigen Handels im Sinne des § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG nicht. 2 a) Dabei kann dahinstehen, ob das Merkmal der [X.]keit hier schon deshalb entfällt, weil die verkaufsfertig in [X.] verpackten [X.] von lediglich einer Marihuana-Pflanze stammten, die der Angeklagte zuvor in seinen Besitz gebracht und abgeerntet hatte, oder ob es für die An-nahme wiederholter Tatbegehung ausreicht, dass der Angeklagte beabsichtigte, diese Pflanze mehrfach abzuernten (zur fehlenden [X.]keit bei ei-nem Erwerbsvorgang vgl. [X.]R BtMG § 29 Abs. 3 Nr. 1 [X.] 3 so-wie jüngst [X.], Beschluss vom 1. September 2009 - 3 [X.] [Inver-kehrbringen von in einem Akt erlangtem Falschgeld]). 3 b) Jedenfalls fehlt es an Feststellungen, die belegen, dass der [X.] die Vorstellung hatte, sich eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang zu verschaffen (vgl. dazu nur [X.]St 19, 63, 76; [X.]R BtMG § 29 Abs. 3 Nr. 1 [X.] 5; [X.]/[X.] BtMG 3. Aufl. § 29 Rn. 222). 4 - 4 - Dem Angeklagten stand nur eine Marihuana-Pflanze zur Verfügung, von der er nur verhältnismäßig wenige [X.] gewonnen hatte. Zudem war das Rauschgift, wie er durch Beschwerden seiner Abnehmer wusste, von sehr schlechter Qualität (Wirkstoffgehalt von 0,05 bis 0,06 %). Zwar genügen für die Annahme von [X.]keit auch laufend erwartete Nebeneinnahmen, soweit sie von einigem Gewicht sind. Nur geringfügige Entgelte reichen indes-sen nicht aus. Angesichts der hier durch Menge und Qualität der [X.] von vornherein eingeschränkten Gewinnaussichten fehlt es an einer trag-fähigen Grundlage für die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe sich eine Einnahmequelle von einigem Umfang verschaffen wollen. 2. Die in Fall I[X.] 9 der Urteilsgründe erfolgte tateinheitliche Verurteilung wegen (vollendeter) Nötigung wird von den Feststellungen nicht getragen. 5 a) Besteht das abgenötigte Verhalten - wie im vorliegenden Fall - in ei-nem Unterlassen, kann Vollendung zum einen dann eintreten, wenn das Opfer die Handlung infolge des Zwangs ganz unterlässt (Fischer StGB 56. Aufl. § 240 Rn. 55a). So liegt der Fall hier nicht, da der Geschädigte D. , dem gegenüber der Angeklagte aus Anlass der Eintreibung einer unberechtigten Forderung [X.] hatte, er werde ihn "in den Kopf schießen, wenn er die [X.] rufen [X.]", bei der [X.] wegen dieses Vorfalls Anzeige erstattete. Vollendete Nöti-gung kann zum anderen auch dann gegeben sein, wenn das Tatopfer die Er-stattung einer Strafanzeige nur vorübergehend unterlässt, mag es auch fest entschlossen sein, die Anzeige nach Wegfall des Zwangs nachzuholen (Trä-ger/[X.] in [X.], 11. Aufl. § 240 Rn. 66; [X.]). Auch dafür geben die im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen keinen Anhalt, da der Ge-schädigte die Strafanzeige noch am selben Tage erstattete. Daher ist lediglich der Versuch einer Nötigung gegeben (§ 240 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 StGB). 6 - 5 - I[X.] Der Senat hat den Schuldspruch in Fall I[X.] 9 der Urteilsgründe entspre-chend abgeändert. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der geständige Angeklagte gegen diesen Vorwurf nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Die Schuldspruchänderung lässt hier den Strafausspruch unberührt. Da das [X.] die Strafe rechtsfehlerfrei dem - gemäß § 249 Abs. 2 StGB und gemäß §§ 23 Abs. 2, 22, 49 Abs. 1 StGB gemilderten - Strafrahmen der räuberischen Erpressung entnommen hat, kann der Senat ausschließen, dass das [X.] bei Annahme einer tateinheitlich verwirklichten versuchten Nö-tigung eine geringere Einzelstrafe ausgesprochen hätte. In Fall I[X.] 7 der Urteils-gründe hat das [X.] trotz - fehlerhafter - Annahme eines Regelbeispiels im Sinne des § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG einen besonders schweren Fall des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verneint. 7 II[X.] Eine Erstreckung der Schuldspruchänderung in Fall I[X.] 9 auf den nicht [X.] Mitangeklagten [X.]gemäß § 357 Satz 1 StPO kommt nicht in [X.], da dieser insoweit lediglich wegen gemeinschaftlicher versuchter [X.] Erpressung zum Nachteil des Geschädigten [X.]verurteilt worden ist. 8 - 6 - [X.] Im Hinblick auf den nur geringfügigen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). 9 Tepperwien Ri[X.] Athing ist infolge Solin-Stojanovi

Urlaubs gehindert zu unterschreiben Tepperwien Ernemann [X.]

Meta

4 StR 524/09

24.11.2009

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.11.2009, Az. 4 StR 524/09 (REWIS RS 2009, 442)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 442

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