Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2016, Az. 5 StR 477/16

5. Strafsenat | REWIS RS 2016, 2812

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[X.]:[X.]:BGH:2016:081116B5STR477.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 477/16

vom
8. November 2016
in der Strafsache
gegen

wegen
Diebstahls

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 8. November 2016
beschlos-sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 30. Mai 2016 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte in den [X.], 10, 14, 27/28, 34, 39, 46, 47, 49, 64, 67, 71, 79, 80, 89, 92 der Urteilsgründe jeweils zu ei-ner
Einzelfreiheitsstrafe von einem Monat verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen we-gen Diebstahls in 59 Fällen und wegen versuchten Diebstahls in 16 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten führt mit der allgemeinen Sachrüge zu der aus der [X.] ersichtlichen Korrektur des Straf-ausspruchs. Im
Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Erörterung bedarf nur Folgendes:
Die [X.] in den [X.], 10, 14, 27/28, 34, 39, 46, 47, 49, 64, 67, 71, 79, 80, 89, 92 der Urteilsgründe können keinen Bestand haben. Insoweit stehen Versuchstaten in Frage, bei denen das [X.] die Strafen 1
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3
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dem Strafrahmen des § 242 Abs. 1 StGB entnommen, die Regelwirkung des §
243 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 3 StGB mithin als entkräftet angesehen hat. Gleich-wohl hat es

nicht nachvollziehbar

durchgehend [X.] von jeweils einem Jahr und drei Monaten verhängt. Dies entspricht den [X.], die sie unter Anwendung des § 243 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 3 StGB für vollen-geurteilt hat, und übersteigt zugleich etwa die bei vollendeten Taten mit einem [X.] entnommenen [X.] von sieben Monaten bei weitem.
Der Senat setzt die [X.] für die Versuchstaten in ent-sprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO auf die Mindeststrafe (§ 38 Abs. 2 StGB) von jeweils einem Monat fest. Im Blick auf die massiven einschlä-gigen Vorbelastungen und die durch
ihn begangene [X.] kann der Senat sicher ausschließen, dass das [X.] Geldstrafen verhängt hätte (§ 47 Abs. 1 StGB). Gleichfalls schließt er angesichts verbleibender Einzelfreiheits-strafen unter anderem von einem Jahr und neun Monaten (ein Fall), einem Jahr und sechs Monaten (sieben Fälle) und einem Jahr und drei Monaten (27 Fälle) aus, dass das [X.] eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.

Sander

Dölp

König

Bellay Feilcke

4

Meta

5 StR 477/16

08.11.2016

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2016, Az. 5 StR 477/16 (REWIS RS 2016, 2812)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 2812

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