Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2016, Az. 3 StR 258/16

3. Strafsenat | REWIS RS 2016, 4049

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[X.]:[X.]:BGH:2016:131016B3STR258.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 258/16
vom
13. Oktober 2016
in der Strafsache
gegen

wegen Diebstahls
u.a.

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Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Oktober 2016 ge-mäß §
154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, §
349 Abs. 2 und 4, §
354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:
1.
Auf die
Revision des Angeklagten gegen das Urteil der auswär-tigen großen [X.] des
[X.]s [X.] in Moers
vom 24.
Februar 2016
wird

a)
das
Verfahren, soweit es den Angeklagten L.

betrifft, im Fall II. 14. der Urteilsgründe eingestellt; im Umfang der [X.] fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendi-gen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b)
das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Diebstahls in 17 Fällen schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3.
Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.]
hat den Angeklagten wegen Diebstahls in 17 Fällen so-wie versuchten Diebstahls in einem Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Hier-gegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten [X.]
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vision. Das Rechtsmittel führt auf Antrag des [X.] zur teil-weisen Einstellung des Verfahrens und hat insoweit zum Schuldspruch den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von §
349 Abs. 2 StPO.
Auf Antrag des [X.] hat der Senat das Verfahren ge-mäß §
154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 14. der Urteilsgründe wegen versuchten Diebstahls verurteilt worden ist; denn das [X.] hat bei der Strafzumessung auch bei diesem Fall den Strafrahmen des § 243 Abs. 1 Satz 1 StGB zugrunde gelegt, ohne zu erörtern, ob dieser nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB zu mildern oder der Strafrahmen des § 242 Abs. 1 StGB anzuwenden ist. Die durch die Teileinstellung bedingte Änderung des Schuldspruchs und der Wegfall der zugehörigen Einzelstrafe führen hier nicht zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe. Diese hat vielmehr Bestand. Angesichts der verbleibenden 17 [X.] (einmal ein Jahr, zweimal zehn Monate, einmal neun Monate, fünfmal acht Monate, dreimal

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sieben Monate, zweimal sechs Monate, zweimal fünf Monate und einmal vier Monate)
ist mit Blick auf die im eingestellten Fall verhängte [X.] von vier Monaten auszuschließen, dass das [X.] bei entsprechender Teileinstellung des Verfahrens auf eine niedrigere als die ausgesprochene Ge-samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren erkannt hätte.
[X.]

Gericke

Spaniol Berg

Meta

3 StR 258/16

13.10.2016

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2016, Az. 3 StR 258/16 (REWIS RS 2016, 4049)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 4049

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