Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2000, Az. 1 StR 617/99

1. Strafsenat | REWIS RS 2000, 3542

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[X.]/99vom12. Januar 2000in der Strafsachegegenwegen Totschlags u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 12. Januar 2000 gemäߧ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 25. Juni 1999 wird als unzulässigverworfen.Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.Gründe:Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb dergesetzlich vorgeschriebenen Frist von einem Monat begründet worden ist(§ 345 StPO).Das angefochtene Urteil ist - nach Einlegung der Revision - dem [X.] am 24. August 1999 (vgl. [X.]. 2143 d.A.) und dem Angeklagten [X.] 1999 (siehe [X.]. [X.]) zugestellt worden. Der Pflichtver-teidiger des Angeklagten hatte vorsorglich Revision eingelegt und nach [X.] deren Rücknahme mangels Erfolgsaussicht erklärt. Diese Erklärung [X.] wegen fehlender Zustimmung des Angeklagten unwirksam (§ 302Abs. 2 StPO). Erst am 1. Oktober 1999 und damit verspätet hat der [X.] die Revision zu Protokoll der Geschäftsstelle begründet.Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 45 Abs. 2 Satz 3 StPO)kommt nicht in Betracht. Es ist nicht dargetan und es besteht auch sonst keinaktenkundiger oder [X.] dafür, daß der Angeklagte ohneVerschulden an der Einhaltung der Frist zur Begründung des [X.] -gehindert gewesen wäre. Es gibt keinen Hinweis darauf, daß der [X.] Verteidiger beauftragt hatte, das Rechtsmittel in jedem Falle durchzu-führen. Das Verhalten des Verteidigers deutet eher darauf hin, daß dieser inder Behandlung der Sache nach pflichtgemäßem Ermessen frei war. [X.] der Angeklagte selbst die Annahme der Post seines Verteidigers mit einerKopie der [X.] ebenso abgelehnt wie die Annahme ei-nes Telefaxes vom 30. September 1999, mit welchem der Verteidiger dem [X.] mitteilen wollte, daß er die Revision nicht begründen werde. Bei die-ser Sachlage kann von einer unverschuldeten Fristversäumnis nicht [X.] werden.Schäfer [X.]Wahl Boetticher Schluckebier

Meta

1 StR 617/99

12.01.2000

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2000, Az. 1 StR 617/99 (REWIS RS 2000, 3542)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 3542

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