Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.06.2015, Az. 3 StR 123/15

3. Strafsenat | REWIS RS 2015, 10152

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 123/15

vom
9. Juni 2015
in der Strafsache
gegen

wegen gewerbsmäßigen [X.] nach dem [X.]
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Juni
2015 einstimmig
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 10.
Dezember 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch des vorbezeichneten Urteils dahin abgeändert und neu gefasst, dass der Angeklagte schuldig ist

-
in neun Fällen der gewerbsmäßigen Zuwiderhandlung gegen ein Bereit-stellungsverbot eines unmittelbar geltenden [X.], der der Durchführung einer vom [X.] im Bereich der Gemeinsamen Außen-
und Sicherheitspolitik be-schlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme -
[X.]-Embargo -
dient,

-
in einem weiteren Falle des Bereiterklärens hierzu,

-
des gewerbsmäßigen Verstoßes gegen eine Genehmigungspflicht für ei-ne Bereitstellung gemäß einem unmittelbar geltenden Rechtsakt der [X.], der der Durchführung einer
vom [X.] im Bereich der Gemeinsamen Außen-
und Sicherheitspolitik be-schlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme -
[X.]-Embargo -
dient.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:

Der Schuldspruch wegen Verabredung einer gewerbsmäßigen Zuwider-handlung gegen ein Bereitstellungsverbot (§ 30 Abs. 2 Alt. 3 StGB; § 18 Abs. 1 Nr.
1 Buchst. a, Abs. 7 Nr. 2 [X.]) im Falle II. 5. i. (Fall 9) der [X.] begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, denn die [X.], ausschließlich im [X.] handelnden Geschäftspartner des [X.] kamen als Mittäter eines [X.] nicht in Betracht. Der Angeklagte hat sich diesen gegenüber indes
zu der Tat bereiterklärt (§
30 Abs. 2 Alt. 1 StGB).

Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der Angeklagte bei zutreffender rechtlicher Bewertung des Tatgeschehens nicht wirksamer hätte verteidigen
kön-nen.

Im Übrigen passt der Senat die rechtliche Bezeichnung der Taten in der Urteilsformel an den jeweiligen Wortlaut der Strafvorschriften des [X.] an (vgl. [X.], Beschluss vom 14. Oktober 2014 -
3 [X.], [X.], 148, 151).

Becker

[X.] Mayer

Gericke Spaniol

Meta

3 StR 123/15

09.06.2015

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.06.2015, Az. 3 StR 123/15 (REWIS RS 2015, 10152)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 10152

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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