Aktenzeichen 3 StR 123/15

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RCN:
RCNH9E9WBRQHVZGH7D

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 09.06.2015

Verabredung einer Straftat: Gewerbsmäßige Zuwiderhandlung gegen das Iran-Embargo durch Absprachen mit im iranischen Geschäftspartnern

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