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PDF anzeigen [X.] vom 24. November 2004 in der Strafsache gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. November 2004 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 1. April 2004 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Die Annahme von Tatmehrheit zwischen dem an dem [X.]begangenen Mordversuch und dem an der Zeugin [X.]
begangenen Versuch des Totschlags (jeweils in Tateinheit mit ge-fährlicher Körperverletzung) ist aus Rechtsgründen nicht zu [X.]. Der Angeklagte hatte mit Tötungsvorsatz auf den [X.]zweimal eingestochen. Nachdem die Zeugin [X.]
den Angeklagten angeschrieen hatte und zwischen ihn und den Zeugen [X.]getreten war, um die beiden Männer zu trennen, erfolgte der Angriff auf die Zeugin [X.] aufgrund eines [X.] spontanen Entschlusses, um die Zeugin zu bestrafen. [X.] diesen Umständen fehlt es für die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit an dem verbindenden subjektiven Element. Die Kammer hat rechtsfehlerfrei einen eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit begründenden Affekt auch insoweit ausge-schlossen, als der Angeklagte die Zeugin [X.] mit bedingtem Tötungsvorsatz angegriffen hat. Auf den bedenklichen [X.] 3 - gungen zum Vorverschulden an einem bei Tatbegehung [X.] etwaigen Affekt beruht das Urteil nicht. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen. [X.]
Detter Bode
Otten
Roggenbuck
Meta
24.11.2004
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.11.2004, Az. 2 StR 426/04 (REWIS RS 2004, 553)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 553
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