Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.07.2004, Az. 1 StR 241/04

1. Strafsenat | REWIS RS 2004, 2463

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[X.]/04
vom 7. Juli 2004 in der Strafsache gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
- 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 7. Juli 2004 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 12. Februar 2004 wird als unbegründet verwor-fen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Gründe:

Der Angeklagte wurde wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der näheren Ausführung bedarf nur folgendes: Der Angeklagte hat, abweichend von seinen früheren Aussagen, [X.] in der Hauptverhandlung die Tatbeteiligung des Ehemanns der [X.]geschildert. Die [X.] führt hierzu im [X.] aus, obwohl dieses Vorbringen nicht mehr hätte überprüft werden können, gehe sie "zugunsten des Angeklagten" hiervon aus. Eine Anwendung von § 31 BtMG hat - 3 - sie verneint, jedoch die genannten Angaben in der Hauptverhandlung strafmil-dernd berücksichtigt. Entgegen der Auffassung der Revision hält dies rechtlicher Überprüfung stand. Daraus, daß den Feststellungen nicht überprüfte Angaben "zugunsten des Angeklagten" zu Grunde gelegt sind, ergibt sich, daß der [X.] [X.] wurde. Nach Maßgabe des [X.]es getroffene Feststellun-gen, können jedoch nicht Grundlage einer Strafrahmenmilderung gemäß § 31 BtMG sein, ohne daß es auf weiteres noch ankäme (vgl. BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 7; [X.], 162, 163 m.w.N.). Daher braucht der Senat der Frage, ob allein die Überzeugung des Gerichts von der Richtigkeit erstmals in der Hauptverhandlung gemachter Angaben des Angeklagten zur Anwendung von § 31 BtMG führen kann (vgl. demgegenüber BGHR BtMG § 31 Nr. [X.] 21; zu Aussagen, die den Ermittlungsbehörden schon länger bekannt waren, ohne daß diese tätig geworden wären, vgl. [X.], 162; NStZ 2001, 42 m.w.N.), hier nicht nachzugehen. [X.]
Wahl Kolz

Elf

Graf

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1 StR 241/04

07.07.2004

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.07.2004, Az. 1 StR 241/04 (REWIS RS 2004, 2463)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2463

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